455.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2014 |
Nr. 346 |
ausgegeben am 23. Dezember 2014 |
Gesetz
vom 7. November 2014
über die Abänderung des Tierschutzgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Tierschutzgesetz (TSchG) vom 23. September 2010, LGBl. 2010 Nr. 333, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 3
3) Sie kann die Anforderungen festlegen an die Aus- und Weiterbildung der Tierhalter sowie der Personen, die Tiere ausbilden oder Pflegehandlungen an ihnen vornehmen.
Art. 7 Abs. 1
1) Die Regierung kann bestimmte Haltungsarten, das Halten bestimmter Tierarten sowie bestimmte Pflegehandlungen an Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.
Art. 9 Abs. 2
2) Die Regierung erlässt Vorschriften über das Züchten und Erzeugen von Tieren und bestimmt die Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Zuchtziel und Reproduktionsmethoden; dabei berücksichtigt sie die Würde des Tieres. Sie kann die Zucht, das Erzeugen, das Halten, das Inverkehrbringen und Ausstellen von Tieren mit bestimmten Merkmalen, insbesondere Abnormitäten in Körperbau und Verhalten, verbieten.
Überschrift vor Art. 12
C. Verkehr mit Tieren und Tierprodukten
Art. 12
Bewilligungs- und Meldepflicht
1) Der gewerbsmässige Handel mit Tieren und das Verwenden lebender Tiere zur Werbung bedürfen einer Bewilligung.
2) Die Regierung kann überregionale Veranstaltungen mit Tieren für melde- oder bewilligungspflichtig erklären.
Art. 13
Bedingungen, Einschränkungen und Verbote
1) Auf die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten sowie auf den Verkehr mit Tieren geschützter Arten finden die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung.
2) Der Handel mit Katzen- und Hundefellen und daraus hergestellten Produkten ist verboten.
Art. 14 Abs. 4
4) Die Regierung kann festlegen, welche internationalen Normen bei internationalen Tiertransporten zu beachten sind.
Art. 28
Internationale Zusammenarbeit
Die Regierung kann mit anderen Staaten völkerrechtliche Verträge abschliessen über:
a) die Ausbildung, die Durchführung von Kontrollen und den Informationsaustausch im Bereich des Tierschutzes;
b) die gegenseitige Information über Tierhalteverbote und die Anerkennung solcher Verbote.
Art. 35 Abs. 1 Einleitungssatz
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:
Art. 36 Abs. 1 Bst. i und i
bis
1) Vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen wird, sofern nicht Art. 35 anwendbar ist, wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
i) vorschriftswidrig gewerbsmässig mit Tieren handelt oder lebende Tiere zur Werbung verwendet (Art. 12 Abs. 1);
ibis) vorschriftswidrig mit Katzen- und Hundefellen und daraus hergestellten Produkten handelt (Art. 13 Abs. 2);
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. März 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
13/2014 und
86/2014