216.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 165 ausgegeben am 25. Juni 2015
Gesetz
vom 7. Mai 2015
über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 196 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. a und Abs. 2a
1) Bei Gesellschaften mit Persönlichkeit und ihnen gleichgestellten Verbandspersonen hat die Revisionsstelle dem obersten Organ schriftlich über das Ergebnis der Prüfung des ihr von der Verwaltung vorgelegten Geschäftsberichtes (Jahresrechnung und gegebenenfalls Jahresbericht) zu berichten. Der schriftliche Bericht hat darüber Auskunft zu geben, ob:
2. die folgenden Rechnungslegungsunterlagen bzw. Angaben in Einklang mit der Jahresrechnung stehen:
a) der Jahresbericht nach Art. 1096, sofern ein solcher erstellt werden muss; es ist zusätzlich ein Urteil darüber abzugeben, ob wesentliche fehlerhafte Angaben im Jahresbericht festgestellt wurden, wobei auf die Art dieser fehlerhaften Angaben einzugehen ist;
2a) Der Bericht hat auf alle Umstände hinzuweisen, auf welche die Revisionsstelle in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne den Bericht einzuschränken. Stellt die Revisionsstelle bei der Durchführung ihrer Prüfung Verstösse gegen Gesetz und Statuten fest, so meldet sie dies schriftlich dem Verwaltungsrat, in wichtigen Fällen auch der Generalversammlung.
Art. 1053
b) Aktivierbare Kosten
1) Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes sowie Entwicklungskosten dürfen aktiviert werden.
2) Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes sind innerhalb von fünf Jahren abzuschreiben.
3) Entwicklungskosten sind planmässig über ihre Nutzungsdauer abzuschreiben. Kann die Nutzungsdauer der Entwicklungskosten in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden, sind die Entwicklungskosten innerhalb von fünf bis zehn Jahren abzuschreiben.
Art. 1054
c) Geschäfts- oder Firmenwert
1) Als Geschäfts- oder Firmenwert darf der Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt.
2) Der Geschäfts- oder Firmenwert ist planmässig über die Nutzungsdauer abzuschreiben, in denen er voraussichtlich genutzt wird.
3) Kann die Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwertes in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden, ist der Geschäfts- oder Firmenwert innerhalb von fünf bis zehn Jahren abzuschreiben.
Art. 1054a
d) Währungsumrechnung
1) Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger dürfen aus der Umrechnung resultierende Gewinne, auch wenn sie am Bilanzstichtag noch nicht realisiert sind, als realisiert betrachtet werden. In diesem Fall dürfen Vermögensgegenstände höher bzw. Verbindlichkeiten tiefer als zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt werden.
2) Wenden Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 für die Währungsumrechnung Abs. 1 an, sind Art. 1066a Abs. 2 Ziff. 2 Halbsatz 3 sowie Art. 1085 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden.
Art. 1054b
e) Bildung von Bewertungseinheiten
1) Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen dürfen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst werden (Bewertungseinheit).
2) Bewertungseinheiten im Sinne von Abs. 1 sind wie Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu bewerten.
Art. 1055
4. Anhang
Der Anhang hat die Gesamtbeträge der Bürgschaften, Garantieverpflichtungen und Pfandbestellungen sowie allfällige weitere Eventualverbindlichkeiten zu enthalten.
Art. 1058 Abs. 1 Satz 1
1) Die Jahresrechnung und die konsolidierte Jahresrechnung von Gesellschaften im Sinne des Art. 1063, ausgenommen solche, die gemäss Art. 1064 als kleine Gesellschaften anzusehen sind, nicht jedoch solche, die nach Art. 1057 offenlegungspflichtig sind, sind durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Revisionsgesellschaft zu prüfen (Abschlussprüfung).
Art. 1064 Abs. 1 bis 2
1) Kleine Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 7.4 Millionen Schweizer Franken Bilanzsumme;
2. 14.8 Millionen Schweizer Franken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;
3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
1a) Als kleine Gesellschaften gelten auch Kleinstgesellschaften, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 450 000 Schweizer Franken Bilanzsumme;
2. 900 000 Schweizer Franken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;
3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 10 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
2) Mittelgrosse Gesellschaften sind solche, die mindestens zwei der drei in Abs. 1 bezeichneten Merkmale überschreiten und mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 25.9 Millionen Schweizer Franken Bilanzsumme;
2. 51.8 Millionen Schweizer Franken Nettoumsatzerlöse (Art. 1081) im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr;
3. im Durchschnitt des Geschäftsjahres 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Art. 1065 Abs. 3
3) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen keinen Jahresbericht zu erstellen; darüber hinaus brauchen Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 keinen Anhang zu erstellen; Art. 1095a ist jedoch anzuwenden. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, sowie für Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU.
Art. 1066 Abs. 4
4) Abs. 3 ist auf Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, mit Ausnahme von Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU, nicht anwendbar.
Art. 1066a
III. Allgemeine Rechnungslegungsgrundsätze
1) Beim Ansatz und bei der Bewertung der in der Jahresrechnung ausgewiesenen Posten ist der Grundsatz der Wesentlichkeit anzuwenden. Als wesentlich gelten alle Angaben und Informationen, wenn zu erwarten ist, dass ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe Entscheidungen beeinflusst, die Nutzer auf der Grundlage der Jahresrechnung treffen. Die Wesentlichkeit einzelner Posten wird im Zusammenhang mit anderen ähnlichen Posten bewertet.
2) Beim Ansatz und bei der Bewertung der in der Jahresrechnung ausgewiesenen Posten gelten folgende allgemeine Grundsätze:
1. Es wird eine Fortführung der Unternehmenstätigkeit unterstellt, sofern dieser nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.
2. Rechnungslegungsmethoden und Bewertungsgrundlagen sind von einem Geschäftsjahr zum nächsten stetig anzuwenden.
3. Beim Ansatz und bei der Bewertung ist der Grundsatz der Vorsicht zu beachten; namentlich müssen alle Risiken berücksichtigt werden, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, selbst wenn diese Risiken erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Jahresrechnung bekannt geworden sind; zusätzlich dürfen alle voraussehbaren Risiken und zu vermutenden Verluste berücksichtigt werden, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind, selbst wenn diese Risiken oder Verluste erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung der Jahresrechnung bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind. Wertminderungen sind unabhängig davon zu berücksichtigen, ob das Geschäftsjahr mit einem Gewinn oder einem Verlust abschliesst.
4. In der Bilanz und in der Erfolgsrechnung angesetzte Beträge werden nach dem Prinzip der Periodenabgrenzung berechnet.
5. Die Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres muss mit der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.
6. Die in den Aktiv- und Passivposten enthaltenen Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Bilanzstichtag einzeln zu bewerten.
7. Die Verrechnung zwischen Aktiv- und Passivposten sowie zwischen Aufwands- und Ertragsposten ist unzulässig.
8. Posten der Bilanz und der Erfolgsrechnung können unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gehalts des betreffenden Geschäftsvorfalls oder der betreffenden Vereinbarung bilanziert und dargestellt werden.
9. Vermögensgegenstände und Schulden sind gemäss dem Anschaffungskosten- oder Herstellungskostenprinzip zu bewerten.
3) Die Anforderungen dieses Titels in Bezug auf Ansatz, Bewertung, Darstellung, Offenlegung und Konsolidierung müssen nicht erfüllt werden, wenn die Wirkung ihrer Einhaltung unwesentlich ist.
Art. 1067 Abs. 1
1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Erfolgsrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermittelt wird. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
Art. 1068 Abs. 2 bis 4
2) Bei der Aufstellung in Kontoform sind auszuweisen:
Aktiven
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Anlagewerte
1. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
2. Entwicklungskosten
3. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte und Werte, soweit sie entgeltlich erworben wurden und nicht unter nachstehendem Posten 4 auszuweisen sind
4. Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde
5. Geleistete Anzahlungen
II. Sachanlagen
1. Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken
2. Technische Anlagen und Maschinen
3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
III. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
3. Beteiligungen
4. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5. Wertpapiere des Anlagevermögens
6. Sonstige Ausleihungen
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2. Unfertige Erzeugnisse
3. Fertige Erzeugnisse und Waren
4. Geleistete Anzahlungen
II. Forderungen
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4. Sonstige Forderungen
III. Wertpapiere
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Eigene Aktien oder Anteile
3. Sonstige Wertpapiere
IV. Guthaben bei Banken, Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand
C. Rechnungsabgrenzungsposten
Passiven
A. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital
II. Kapitalreserven
III. Gewinnreserven
1. Gesetzliche Reserve
2. Reserve für eigene Aktien oder Anteile
3. Statutarische Reserven
4. Sonstige Reserven
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V. Jahresgewinn/Jahresverlust
B. Rückstellungen
1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
2. Steuerrückstellungen
3. Sonstige Rückstellungen
C. Verbindlichkeiten
1. Anleihen, davon konvertibel
2. Verbindlichkeiten gegenüber Banken
3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
5. Verbindlichkeiten aus Wechseln
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
8. Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten aus Steuern und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit
D. Rechnungsabgrenzungsposten
3) Bei der Aufstellung in Staffelform sind auszuweisen:
A. Anlagevermögen
I. Immaterielle Anlagewerte
1. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
2. Entwicklungskosten
3. Konzessionen, Patente, Lizenzen, Warenzeichen und ähnliche Rechte und Werte, soweit sie entgeltlich erworben wurden und nicht unter nachstehendem Posten 4 ausgewiesen sind
4. Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde
5. Geleistete Anzahlungen
II. Sachanlagen
1. Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken
2. Technische Anlagen und Maschinen
3. Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
III. Finanzanlagen
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
3. Beteiligungen
4. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
5. Wertpapiere des Anlagevermögens
6. Sonstige Ausleihungen
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
2. Unfertige Erzeugnisse
3. Fertige Erzeugnisse und Waren
4. Geleistete Anzahlungen
II. Forderungen
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
4. Sonstige Forderungen
III. Wertpapiere
1. Anteile an verbundenen Unternehmen
2. Eigene Aktien oder Anteile
3. Sonstige Wertpapiere
IV. Guthaben bei Banken, Postscheckguthaben, Schecks und Kassenbestand
C. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
D. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
1. Anleihen, davon konvertibel
2. Verbindlichkeiten gegenüber Banken
3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
5. Verbindlichkeiten aus Wechseln
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
8. Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten aus Steuern und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit
E. Umlaufvermögen (einschliesslich der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten), das die Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr übersteigt
F. Gesamtbetrag des Vermögens (einschliesslich der aktiven Rechnungsabgrenzungsposten) nach Abzug der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr
G. Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr
1. Anleihen, davon konvertibel
2. Verbindlichkeiten gegenüber Banken
3. Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
5. Verbindlichkeiten aus Wechseln
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
8. Sonstige Verbindlichkeiten, davon Verbindlichkeiten aus Steuern und Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit
H. Rückstellungen
1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
2. Steuerrückstellungen
3. Sonstige Rückstellungen
I. Passive Rechnungsabgrenzungsposten
K. Eigenkapital
I. Gezeichnetes Kapital
II. Kapitalreserven
III. Gewinnreserven
1. Gesetzliche Reserve
2. Reserve für eigene Aktien oder Anteile
3. Statutarische Reserven
4. Sonstige Reserven
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag
V. Jahresgewinn/Jahresverlust
4) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 können an Stelle der Aufstellung nach Abs. 2 und 3 eine verkürzte Bilanz erstellen, in die nur die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, mit Ausnahme von Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU, können an Stelle der Aufstellung nach Abs. 2 und 3 eine verkürzte Bilanz erstellen, in die nur die mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert ausgewiesen werden. Diese Wahlrechte können von kleinen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.
Art. 1070
Aufgehoben
Art. 1071 Abs. 1
1) Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten der Postengruppe B. II. und zusammengefasst für die ganze Postengruppe B. II. zu vermerken.
Art. 1072
d) Aktivierbare Kosten; Ausschüttungssperre
Werden Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes oder Entwicklungskosten in der Bilanz ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnreserven zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages dem bilanzierten Wert (Buchwert) mindestens entsprechen.
Art. 1073 Abs. 2
2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Titels sind Mutter- und Tochterunternehmen, die unabhängig vom Bestehen einer Konsolidierungspflicht und unabhängig von Rechtsform und Sitz des Mutterunternehmens in einer Beziehung nach Art. 1097 Abs. 1 stehen. Tochterunternehmen von Tochterunternehmen gelten dabei stets als Tochterunternehmen des obersten Mutterunternehmens. Das Mutterunternehmen und alle seine Tochterunternehmen bilden eine Gruppe.
Art. 1075 Abs. 3
3) Eine Rückstellung stellt den besten Schätzwert von Aufwendungen dar, die wahrscheinlich eintreten werden, bzw. im Falle einer Verbindlichkeit der Betrag, der zu ihrer Abgeltung erforderlich ist. Rückstellungen dürfen keine Wertkorrekturen (Abschreibungen, Wertberichtigungen) zu Aktivposten sein und nur für die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Zwecke gebildet werden.
Art. 1077
i) Steuerabgrenzung
1) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu niedrige Steueraufwand des Geschäftsjahres und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so ist in Höhe der voraussichtlichen Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre eine Rückstellung zu bilden. Die Rückstellung ist aufzulösen, sobald die höhere Steuerbelastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.
2) Ist der dem Geschäftsjahr und früheren Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu hoch, weil der nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn höher als das handelsrechtliche Ergebnis ist, und gleicht sich der zu hohe Steueraufwand des Geschäftsjahres und früherer Geschäftsjahre in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so darf in Höhe der voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein Abgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz gebildet werden. Dieser Posten ist unter entsprechender Bezeichnung gesondert auszuweisen. Wird ein solcher Posten ausgewiesen, so dürfen Gewinne nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnreserven zuzüglich eines Gewinnvortrages und abzüglich eines Verlustvortrages dem angesetzten Betrag mindestens entsprechen. Der Betrag ist aufzulösen, sobald die Steuerentlastung eintritt oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.
Art. 1078
1. Gliederung im Allgemeinen
Die Erfolgsrechnung ist in Staffelform entweder nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen.
Art. 1079
2. Gliederungsschema bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens
1) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Nettoumsatzerlöse
2. Erhöhung oder Verminderung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3. Andere aktivierte Eigenleistungen
4. Sonstige betriebliche Erträge
5. Materialaufwand:
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
6. Personalaufwand:
a) Löhne und Gehälter
b) Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung
7. Abschreibungen und Wertberichtigungen:
a) Auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen
b) Auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Gesellschaft üblichen Wertberichtigungen überschreiten
8. Sonstige betriebliche Aufwendungen
9. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
10. Erträge aus anderen Wertpapieren und Forderungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
11. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
12. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
14. Steuern auf das Ergebnis
15. Ergebnis nach Steuern
16. Sonstige Steuern, soweit nicht in den Posten 1 bis 15 enthalten
17. Jahresgewinn/Jahresverlust
2) Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 dürfen die Posten 1 bis 5 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen.
3) Die Wahlrechte gemäss Abs. 2 dürfen von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.
Art. 1080
3. Gliederungsschema bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens
1) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:
1. Nettoumsatzerlöse
2. Aufwendungen für die zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen (einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
3. Bruttoergebnis vom Umsatz
4. Vertriebskosten (einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
5. Allgemeine Verwaltungskosten (einschliesslich der Abschreibungen und Wertberichtigungen)
6. Sonstige betriebliche Erträge
7. Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen
8. Erträge aus anderen Wertpapieren und Forderungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen
9. Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus verbundenen Unternehmen
10. Abschreibungen auf Finanzanlagen und Wertberichtigungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
11. Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
12. Steuern auf das Ergebnis
13. Ergebnis nach Steuern
14. Sonstige Steuern, soweit nicht in den Posten 1 bis 13 enthalten
15. Jahresgewinn/Jahresverlust
2) Kleine und mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 dürfen die Posten 1, 2, 3 und 6 zu einem Posten unter der Bezeichnung "Rohergebnis" zusammenfassen.
3) Die Wahlrechte gemäss Abs. 2 dürfen von kleinen und mittelgrossen Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.
Art. 1081
a) Nettoumsatzerlöse
Als Nettoumsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf von für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft typischen Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen nach Abzug der Erlösschmälerungen und der Mehrwertsteuer sowie sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern auszuweisen.
Art. 1082
b) Ausserplanmässige Abschreibungen
Ausserplanmässige Abschreibungen nach Art. 1085 Abs. 2 Satz 3 und 4 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben.
Art. 1083
5. Erleichterungen für Kleinstgesellschaften
1) Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, mit Ausnahme von Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU, können an Stelle der Gliederungsschemata nach Art. 1079 und 1080 eine verkürzte Erfolgsrechnung erstellen, in der zumindest die folgenden Posten gesondert ausgewiesen werden:
1. Nettoumsatzerlöse
2. Sonstige Erträge
3. Materialaufwand
4. Personalaufwand
5. Wertberichtigungen
6. Sonstige Aufwendungen
7. Steuern
8. Jahresgewinn/Jahresverlust
2) Das Wahlrecht nach Abs. 1 darf von Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, nicht ausgeübt werden.
Art. 1083a
Aufgehoben
Art. 1084
Aufgehoben
Art. 1085 Abs. 3
3) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Wertberichtigungen vorzunehmen, um sie mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen am Bilanzstichtag beizumessen ist, so ist auf diesen Wert abzuschreiben.
Art. 1086 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 1089 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 1090 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 1091
I. Im Allgemeinen
1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu einzelnen Posten der Bilanz oder der Erfolgsrechnung vorgeschrieben oder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Bilanz oder Erfolgsrechnung aufgenommen wurden. Die Angaben sind dabei in der Reihenfolge der Darstellung der Posten in der Bilanz und in der Erfolgsrechnung darzustellen.
2) Im Anhang müssen angegeben werden:
1. die auf die Posten der Bilanz und der Erfolgsrechnung angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie die Grundlagen für die Umrechnung in Schweizer Franken bzw. in die bei der Erstellung der Jahresrechnung verwendete ausländische Währungseinheit, soweit die Jahresrechnung Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf eine andere Währung lauten oder ursprünglich auf eine andere Währung lauteten;
2. für die einzelnen Posten des Anlagevermögens folgende Angaben:
a) Betrag der Anschaffungs- und Herstellungskosten;
b) Zu- und Abgänge sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres;
c) akkumulierte Abschreibungen zu Beginn und Ende des Geschäftsjahres;
d) Abschreibungen des Geschäftsjahres;
e) Zuschreibungen des Geschäftsjahres;
f) Bewegungen in den akkumulierten Abschreibungen im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahres; und
g) aktivierter Betrag der in die Herstellungskosten einbezogenen Zinsen für Fremdkapital;
3. der Betrag und die Gründe für die bei den einzelnen Gegenständen des Anlage- oder Umlaufvermögens allein nach steuerrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Abschreibungen, Wertberichtigungen und unterlassenen Zuschreibungen;
4. der Betrag und die Wesensart der einzelnen Ertrags- oder Aufwandsposten von ausserordentlicher Grössenordnung oder ausserordentlicher Bedeutung;
5. Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten;
6. alle Bürgschaften, Garantieverpflichtungen, Pfandbestellungen und weiteren Eventualverbindlichkeiten, soweit sie nicht bilanziert sind, sowie Angaben zur Wesensart und Form jeder gewährten dinglichen Sicherheit. Etwaige Verpflichtungen betreffend Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen sind gesondert zu vermerken;
7. die Zahl und der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien) der Aktien und Partizipationsscheine jeder Gattung; davon sind Aktien und Partizipationsscheine, die bei einer bedingten Kapitalerhöhung oder im Rahmen einer genehmigten Kapitalerhöhung im Geschäftsjahr gezeichnet wurden, jeweils gesondert anzugeben;
8. die Zahl der Wandelschuldverschreibungen und vergleichbaren Wertpapiere unter Angabe der Rechte, die sie verbriefen;
9. Genussrechte, Rechte aus Verlustscheinen und ähnliche Rechte unter Angabe der Art und Zahl der jeweiligen Rechte sowie der im Geschäftsjahr neu entstandenen Rechte.
Art. 1092 Ziff. 2 bis 8, 9 Bst. c, 11 bis 13 sowie 15 und 16
Ferner sind im Anhang anzugeben:
2. die Art und finanzielle Auswirkung wesentlicher Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die weder in der Erfolgsrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind;
3. der Vorschlag über die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über die Verwendung des Ergebnisses;
4. die Aufgliederung der Nettoumsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen sowie nach geographisch bestimmten Märkten, soweit sich, unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs und der Erbringung von Dienstleistungen, die Tätigkeitsbereiche und geographisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden;
5. Aufgehoben
6. Aufgehoben
7. die durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
a) gesamthaft;
b) getrennt nach Gruppen;
8. bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (Art. 1080 Abs. 1) der Personalaufwand des Geschäftsjahres, gegliedert nach Art. 1079 Abs. 1 Ziff. 6;
9. für die Mitglieder der Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgane, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung jeweils für jede Personengruppe
c) die gewährten Vorschüsse und Kredite unter Angabe der Zinssätze, der wesentlichen Bedingungen und der gegebenenfalls im Geschäftsjahr zurückgezahlten oder erlassenen Beträge sowie die zugunsten dieser Personen eingegangenen Garantieverpflichtungen;
11. Aufgehoben
12. die Erläuterung des Zeitraums, über den der Geschäfts- oder Firmenwert bei Anwendung des Art. 1054 Abs. 3 abgeschrieben wird;
13. die latenten Steuerschulden (Art. 1077 Abs. 1) am Ende des Geschäftsjahres und die im Laufe des Geschäftsjahres erfolgten Veränderungen;
15. die Art und der Zweck der nicht in der Bilanz ausgewiesenen Geschäfte und ihre finanziellen Auswirkungen auf die Gesellschaft, sofern:
a) die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäften resultieren, wesentlich sind; und
b) die Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile für die Beurteilung der Finanzlage notwendig ist;
16. die Geschäfte der Gesellschaft mit nahe stehenden Unternehmen und Personen, einschliesslich Angaben zu deren Wertumfang, zur Art der Beziehung zu den nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie weitere Angaben zu den Geschäften, die für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig sind. Angaben über Einzelgeschäfte können nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern keine getrennten Angaben für die Beurteilung der Auswirkungen von Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen auf die Finanzlage der Gesellschaft benötigt werden. Geschäfte zwischen zwei oder mehr Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe brauchen nicht offen gelegt zu werden, sofern es sich bei den am Geschäft beteiligten Tochtergesellschaften um hundertprozentige Tochtergesellschaften handelt. Unter nahe stehenden Unternehmen und Personen sind nahe stehende Unternehmen und Personen im Sinne der internationalen Rechnungslegungsstandards des IASB gemäss Art. 1139 zu verstehen;
Art. 1094 Abs. 6
Aufgehoben
Art. 1095
V. Grössenabhängige Erleichterungen
1) Kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen die Angaben nach Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 2, 3, 7, 8 und 9, nach Art. 1092 Ziff. 2 bis 4, 7 Bst. b, 8, 9 Bst. a, b und d, 10, 11 sowie 13 bis 17 und nach Art. 1093 Abs. 1 Ziff. 1 nicht zu machen.
2) Mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 brauchen die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 4 und 17 nicht zu machen. Die Angaben nach Art. 1092 Ziff. 16 dürfen sie auf Geschäfte beschränken, die getätigt wurden mit:
1. Eigentümern, die eine Beteiligung an der Gesellschaft halten;
2. Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält; und
3. Mitgliedern der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgane einer Gesellschaft.
3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anwendbar auf Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind.
Sachüberschrift vor Art. 1096
G. Jahresbericht (Lagebericht)
Art. 1096 Abs. 4 Ziff. 1
Aufgehoben
Art. 1096a Abs. 1 Ziff. 1 und 5 sowie Abs. 4
1) Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, haben einen Corporate Governance Bericht (Erklärung zur Unternehmensführung) in ihren Jahresbericht aufzunehmen. Dieser Bericht hat einen gesonderten Abschnitt im Jahresbericht zu bilden und zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
1. soweit zutreffend einen Verweis auf:
a) den Corporate Governance Code (Unternehmensführungskodex), dem die Gesellschaft unterliegt;
b) den Corporate Governance Code, den sie gegebenenfalls freiwillig anzuwenden beschlossen hat;
c) alle relevanten Angaben zu Corporate Governance Praktiken, die sie über die Anforderungen des nationalen Rechts hinaus anwendet.
In allen Fällen gemäss Bst. a und b gibt die Gesellschaft ferner an, wo die entsprechenden Dokumente öffentlich zugänglich sind; in den Fällen von Bst. c macht die Gesellschaft ihre Corporate Governance Praktiken öffentlich zugänglich;
5. eine Beschreibung der Art und Weise der Durchführung der Generalversammlung und deren wesentliche Befugnisse sowie eine Beschreibung der Aktionärsrechte und der Möglichkeiten ihrer Ausübung, sofern diese Angaben nicht bereits vollständig im nationalen Recht enthalten sind;
4) Der Wirtschaftsprüfer bzw. die Revisionsgesellschaft hat im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichts der Gesellschaft ein Urteil hinsichtlich der nach Abs. 1 Ziff. 3 und 4 geforderten Angaben abzugeben und zu prüfen, ob die in Abs. 1 Ziff. 1, 2, 5 und 6 genannten Angaben gemacht wurden.
Art. 1098
Aufgehoben
Art. 1099 Abs. 2 Ziff. 2 und 3
2) Der konsolidierte Geschäftsbericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat hat befreiende Wirkung, wenn
2. der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht nach dem für das den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht aufstellende Mutterunternehmen massgeblichen Recht oder nach den gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist und
3. der Anhang der Jahresrechnung des zu befreienden Unternehmens folgende Angaben enthält:
a) Name und Sitz des Mutterunternehmens, das den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht aufstellt,
b) einen Hinweis auf die Befreiung von der Verpflichtung, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen.
Art. 1100
3. Befreiung von Zwischengesellschaften mit Nicht-EWR-Muttergesellschaften
1) Art. 1099 ist auf den konsolidierten Geschäftsbericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Staat, der nicht EWR-Mitgliedstaat ist, mit der Massgabe anzuwenden, dass der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht, in den das zu befreiende Unternehmen (Zwischengesellschaft) sowie alle seine Tochterunternehmen einbezogen sind, nach Abs. 2 erstellt und nach Abs. 3 geprüft wird.
2) Als befreiende konsolidierte Geschäftsberichte von Mutterunternehmen mit Sitz in einem Nicht-EWR-Mitgliedstaat nach Abs. 1 werden nur solche anerkannt, die unter Anwendung der nachstehenden Rechnungslegungsstandards aufgestellt wurden:
1. nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates;
2. nach Vorschriften, die dem Recht eines EWR-Mitgliedstaates gleichwertig sind;
3. im Einklang mit gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 angenommenen internationalen Rechnungslegungsstandards; oder
4. nach zu den gemäss Ziff. 3 gleichwertigen internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 festgelegt wurden.
3) Der befreiende konsolidierte Geschäftsbericht nach Abs. 1 ist von einem oder mehreren Wirtschaftsprüfern oder Revisionsgesellschaften zu prüfen, die aufgrund der Rechtsvorschriften, denen das den befreienden konsolidierten Geschäftsbericht erstellende Mutterunternehmen unterliegt, zur Prüfung von konsolidierten Geschäftsberichten zugelassen sind.
Art. 1101 Abs. 1
1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen konsolidierten Geschäftsbericht aufzustellen, befreit, wenn:
1. am Bilanzstichtag seiner Jahresrechnung und am vorhergehenden Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) die Bilanzsummen der Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 31 Millionen Schweizer Franken;
b) die Nettoumsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, übersteigen im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr insgesamt nicht 62 Millionen Schweizer Franken;
c) das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehen wären, haben im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr im Durchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt; oder
2. am Bilanzstichtag einer von ihm aufzustellenden konsolidierten Jahresrechnung und am vorhergehenden Bilanzstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a) die Bilanzsumme übersteigt nicht 25.9 Millionen Schweizer Franken;
b) die Nettoumsatzerlöse im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr übersteigen nicht 51.8 Millionen Schweizer Franken;
c) das Mutterunternehmen und die in die konsolidierte Jahresrechnung einzubeziehenden Tochterunternehmen haben im dem Bilanzstichtag vorangehenden Geschäftsjahr im Durchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt.
Art. 1101a Abs. 1
1) Ein Mutterunternehmen, das ausschliesslich Tochterunternehmen hat, die für sich und zusammengenommen im Hinblick auf die Zielsetzung von Art. 1105 Abs. 2 von untergeordneter Bedeutung sind, oder das aufgrund von Art. 1104 keines seiner Tochterunternehmen in die Konsolidierung einbeziehen muss, braucht keinen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen.
Art. 1104 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2
Aufgehoben
Art. 1106
II. Anzuwendende Vorschriften
Auf die konsolidierte Jahresrechnung sind, soweit die besonderen Merkmale einer konsolidierten Jahresrechnung im Vergleich zu einer Jahresrechnung nicht zwangsläufig wesentliche Anpassungen bedingen, die Art. 1063 bis 1090 entsprechend anzuwenden.
Art. 1119
I. Im Allgemeinen
1) In den Anhang sind die Angaben gemäss Art. 1091 bis 1094 sowie zusätzlich die in anderen Bestimmungen dieses Titels geforderten Angaben aufzunehmen. Dies hat in einer Weise zu erfolgen, welche die Bewertung der finanziellen Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Gesellschaften erleichtert. Dabei sind die wesentlichen Anpassungen vorzunehmen, die sich aus den Besonderheiten des konsolidierten Geschäftsberichts im Vergleich zum Geschäftsbericht ergeben.
2) Bei der Vornahme der wesentlichen Anpassungen nach Abs. 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass:
1. bei der Angabe nach Art. 1092 Ziff. 16 Geschäfte zwischen in die Konsolidierung einbezogenen Gesellschaften, die bei der Konsolidierung weggelassen werden, nicht einzubeziehen sind;
2. bei der Angabe nach Art. 1092 Ziff. 9 lediglich die Höhe der Vergütungen sowie der Vorschüsse und Kredite anzugeben ist, die das Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen den Mitgliedern des Verwaltungs- und Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des Mutterunternehmens gewährt haben.
Art. 1120
II. Angaben zum Beteiligungsbesitz
1) Im Anhang sind folgende Angaben zum Beteiligungsbesitz zu machen:
1. Name und Sitz der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen, der Anteil am Kapital der Tochterunternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird, sowie der zur Einbeziehung in die konsolidierte Jahresrechnung verpflichtende Sachverhalt, sofern die Einbeziehung nicht auf einer der Kapitalbeteiligung entsprechenden Mehrheit der Stimmrechte beruht und der Kapital- und der Stimmrechtsanteil nicht übereinstimmen. Diese Angaben sind auch für Tochterunternehmen zu machen, die nach Art. 1101a und 1104 nicht in die Konsolidierung einbezogen worden sind, wobei im Falle von Art. 1104 die Gründe für die Anwendung dieser Bestimmung anzugeben sind;
2. Name und Sitz der assoziierten Unternehmen sowie der Anteil am Kapital der assoziierten Unternehmen, der dem Mutterunternehmen und den in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Tochterunternehmen gehört oder von einer für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten wird;
3. Name und Sitz anderer als der unter den Ziff. 1 und 2 bezeichneten Unternehmen, bei denen das Mutterunternehmen, ein Tochterunternehmen oder eine für Rechnung dieser Unternehmen handelnde Person mindestens ein Fünftel der Anteile besitzt, unter Angabe des Anteils am Kapital sowie der Höhe des Eigenkapitals und des Ergebnisses des letzten Geschäftsjahres, für das eine Jahresrechnung aufgestellt worden ist. Das Eigenkapital und das Ergebnis brauchen nicht angegeben zu werden, wenn das in Anteilsbesitz stehende Unternehmen seine Jahresrechnung nicht offenzulegen hat.
2) Die in Abs. 1 verlangten Angaben brauchen insoweit nicht gemacht zu werden, als damit gerechnet werden muss, dass durch die Angaben dem Mutterunternehmen, einem Tochterunternehmen oder einem anderen in Abs. 1 bezeichneten Unternehmen erhebliche Nachteile entstehen. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist im Anhang anzugeben.
Art. 1121
H. Konsolidierter Jahresbericht (konsolidierter Lagebericht)
1) Der konsolidierte Jahresbericht enthält zusätzlich zu den anderen in diesem Titel geforderten Informationen zumindest die Informationen nach Art. 1096 und 1096a; Abs. 2 und 3 bleiben vorbehalten. Bei der Erstellung des konsolidierten Jahresberichts ist den wesentlichen Anpassungen, die sich aus den Besonderheiten des konsolidierten Jahresberichts im Vergleich zu einem Jahresbericht ergeben, dergestalt Rechnung zu tragen, dass die Beurteilung des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage der Gesamtheit der in die konsolidierte Jahresrechnung einbezogenen Unternehmen erleichtert wird.
2) Art. 1096 Abs. 4 Ziff. 4 betreffend die Berichterstattung über eigene Aktien ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Zahl und der Nennbetrag oder der rechnerische Wert (bei Quotenaktien) aller Aktien des Mutterunternehmens, die entweder vom Mutterunternehmen selbst, von Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens oder von einer in eigenem Namen, aber für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnden Person gehalten werden, anzugeben ist.
3) Art. 1096a Abs. 1 Ziff. 3 ist mit der Massgabe anzuwenden, dass die Beschreibung der wichtigsten Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess die Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen umfasst.
4) Der konsolidierte Jahresbericht und der Jahresbericht des Mutterunternehmens dürfen zusammengefasst werden.
Art. 1122 Abs. 1
1) Die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften im Sinne von Art. 1063 haben die ordnungsgemäss gebilligte Jahresrechnung und den Prüfungsbericht spätestens vor Ablauf des zwölften Monats nach dem Bilanzstichtag beim Amt für Justiz einzureichen. Auf begründeten Antrag hin kann das Amt für Justiz die Frist zur Einreichung der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen erstrecken. Nach Einreichung der Unterlagen macht das Amt für Justiz auf Kosten der einreichenden Gesellschaften in den amtlichen Publikationsorganen bekannt, unter welcher Registernummer diese Unterlagen beim Amt für Justiz eingereicht worden sind.
Art. 1124 Abs. 1
1) Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft, die eine konsolidierte Jahresrechnung aufzustellen hat, haben die ordnungsgemäss gebilligte konsolidierte Jahresrechnung und den Prüfungsbericht spätestens vor Ablauf des zwölften Monats nach dem Bilanzstichtag beim Amt für Justiz einzureichen. Art. 1122 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4 sowie Abs. 6 sind entsprechend anzuwenden.
Art. 1126 Abs. 1 und 2
1) Auf kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 ist Art. 1122 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die nach Art. 1068 Abs. 4 Satz 1 verkürzte Bilanz und den nach Art. 1095 Abs. 1 verkürzten Anhang einzureichen haben. Der Anhang muss die die Erfolgsrechnung betreffenden Angaben nicht enthalten.
2) Auf Kleinstgesellschaften im Sinne von Art. 1064 ist Art. 1122 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die nach Art. 1068 Abs. 4 Satz 2 verkürzte Bilanz einzureichen haben; dies gilt nicht für Investmentunternehmen und Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Ziff. 14 und 15 der Richtlinie 2013/34/EU.
Art. 1127 Abs. 1
1) Auf mittelgrosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 Abs. 2 ist Art. 1122 Abs. 1 mit der Massgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter
1. die Bilanz nur in der für kleine Gesellschaften im Sinne von Art. 1064 nach Art. 1068 Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebenen Form einreichen müssen.
a) Bei Anwendung des Art. 1068 Abs. 2 sind in der Bilanz oder im Anhang jedoch die folgenden Posten zusätzlich gesondert anzugeben:
Auf der Aktivseite
A.I.1 Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
A.I.4 Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde
A.II.1 Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken
A.II.2 Technische Anlagen und Maschinen
A.II.3 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
A.II.4 Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
A.III.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen
A.III.3 Beteiligungen
A.III.4 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen
B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
B.III.2 Eigene Aktien oder Anteile
Auf der Passivseite
C.1 Anleihen, davon konvertibel
C.2 Verbindlichkeiten gegenüber Banken
C.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
C.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
b) Bei Anwendung des Art. 1068 Abs. 3 sind in der Bilanz oder im Anhang die folgenden Posten zusätzlich gesondert anzugeben:
A.I.1 Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
A.I.4 Geschäfts- oder Firmenwert, sofern er entgeltlich erworben wurde
A.II.1 Grundstücke, Rechte an Grundstücken, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschliesslich der Bauten auf fremden Grundstücken
A.II.2 Technische Anlagen und Maschinen
A.II.3 Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
A.II.4 Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau
A.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
A.III.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen
A.III.3 Beteiligungen
A.III.4 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B.II.2 Forderungen gegen verbundene Unternehmen
B.II.3 Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
B.III.1 Anteile an verbundenen Unternehmen
B.III.2 Eigene Aktien oder Anteile
D.1 Anleihen, davon konvertibel
D.2 Verbindlichkeiten gegenüber Banken
D.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
D.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
G.1 Anleihen, davon konvertibel
G.2 Verbindlichkeiten gegenüber Banken
G.6 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen
G.7 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
c) Für die gesondert anzugebenden Posten der Forderungen und Verbindlichkeiten sind auch die Angaben gemäss Art. 1071 zu machen.
2. den Anhang ohne die Angaben nach Art. 1091 Abs. 2 Ziff. 8 und 9 sowie Art. 1092 Ziff. 13 einreichen dürfen.
Art. 1129 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 3
1) Bei der vollständigen oder teilweisen Offenlegung der Jahresrechnung und der konsolidierten Jahresrechnung und bei der Veröffentlichung oder Vervielfältigung in anderer Form aufgrund des Gesellschaftsvertrages oder der Statuten sind die folgenden Vorschriften einzuhalten:
4. Die Jahresrechnung hat den Namen, die Rechtsform, den Sitz und die Handelsregisternummer der Gesellschaft zu enthalten, gegebenenfalls ergänzt um den Zusatz, dass sie sich in Liquidation befindet. Satz 1 gilt sinngemäss für die konsolidierte Jahresrechnung.
3) Abs. 1 ist auf den Jahresbericht, den konsolidierten Jahresbericht sowie auf die Beteiligungsliste entsprechend anzuwenden.
Art. 1131 Abs. 2
2) Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1057, 1064, 1065 Abs. 3, Art. 1067 Abs. 5 und 6, Art. 1068, 1071, 1074 Abs. 1 Satz 2, Art. 1075 Abs. 2, Art. 1078 bis 1081, 1083, 1086, 1090, 1091 Abs. 2 Ziff. 3, Art. 1092 Ziff. 1, 4, 8, 9 Bst. c und Ziff. 10 letzter Satz, Art. 1094 Abs. 2, Art. 1095, 1095a, 1096 Abs. 5 bis 7, Art. 1101, 1101a, 1122 bis 1128 und 1130 Abs. 2 sind nicht anwendbar.
Art. 1137 Abs. 2 und 3
2) Art. 1051 Abs. 3 und 4, Art. 1057, 1064, 1065 Abs. 3, Art. 1067 Abs. 5 und 6, Art. 1068, 1071, 1074 Abs. 1 Satz 2, Art. 1078 bis 1081, 1083, 1092 Ziff. 4, Art. 1094 Abs. 2, Art. 1095, 1095a, 1101, 1122 Abs. 3 und 4, Art. 1126 bis 1128 und 1130 Abs. 2 sind nicht anwendbar.
3) Aufgehoben
Überschriften vor Art. 1138a
3. Unterabschnitt
Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie und des Holzeinschlags in Primärwäldern
Art. 1138a
A. Begriffe
Im Sinne dieses Unterabschnitts gelten als:
1. "Unternehmen der mineralgewinnenden Industrie": ein Unternehmen, das auf dem Gebiet der Exploration, Prospektion, Entdeckung, Weiterentwicklung und Gewinnung von Mineralien, Erdöl-, Erdgasvorkommen oder anderen Stoffen in den Wirtschaftszweigen tätig ist, die in Abschnitt B Abteilungen 05 bis 08 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführt sind;
2. "Unternehmen des Holzeinschlags in Primärwäldern": ein Unternehmen, das auf den Zweigen, die in Abschnitt A Abteilung 02 Gruppe 02.2 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgeführt sind, in Primärwäldern tätig ist;
3. "staatliche Stelle": eine nationale, regionale oder lokale Behörde eines EWR-Mitgliedstaats oder eines Drittlands. Dazu zählen auch von dieser Behörde kontrollierte Abteilungen oder Agenturen bzw. von ihr kontrollierte Unternehmen im Sinne von Art. 1097;
4. "Projekt": die operativen Tätigkeiten, die sich nach einem einzigen Vertrag, einer Lizenz, einem Mietvertrag, einer Konzession oder ähnlichen rechtlichen Vereinbarungen richten und die Grundlage für Zahlungsverpflichtungen gegenüber einer staatlichen Stelle bilden. Falls allerdings mehrere solche Vereinbarungen materiell miteinander verbunden sind, werden diese als ein Projekt betrachtet;
5. "Zahlung": ein als Geld- oder Sachleistung entrichteter Betrag für folgende Arten von Tätigkeiten im Sinne von Ziff. 1 und 2:
a) Produktionszahlungsansprüche;
b) Steuern, die auf die Erträge, die Produktion oder die Gewinne von Unternehmen erhoben werden, ausschliesslich Steuern, die auf den Verbrauch erhoben werden, wie etwa Mehrwertsteuern, Einkommensteuern oder Umsatzsteuern;
c) Nutzungsentgelte;
d) Dividenden;
e) Unterzeichnungs-, Entdeckungs- und Produktionsboni;
f) Lizenz-, Miet- und Zugangsgebühren sowie sonstige Gegenleistungen für Lizenzen und/oder Konzessionen; und
g) Zahlungen für die Verbesserung der Infrastruktur.
Art. 1138b
B. Geltungsbereich; Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung eines Berichts
1) Grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, haben jährlich einen Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen zu erstellen und offenzulegen.
2) Die Pflicht nach Abs. 1 gilt nicht für ein Unternehmen, das ein Tochter- oder Mutterunternehmen ist, sofern beide nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind:
1. das Mutterunternehmen unterliegt dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats; und
2. die Zahlungen des Unternehmens an staatliche Stellen sind im konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen enthalten, der vom Mutterunternehmen gemäss Art. 1138d erstellt wird.
Art. 1138c
C. Inhalt des Berichts
1) Zahlungen müssen unabhängig davon, ob sie als eine Einmalzahlung oder als eine Reihe verbundener Zahlungen geleistet werden, nicht im Bericht berücksichtigt werden, wenn sie im Geschäftsjahr unter 123 600 Schweizer Franken liegen.
2) Im Bericht werden im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Sinne von Art. 1138a Ziff. 1 und 2 folgende Angaben zum betreffenden Geschäftsjahr gemacht:
1. der Gesamtbetrag der Zahlungen, die an jede staatliche Stelle geleistet wurden;
2. der Gesamtbetrag je Art der an jede staatliche Stelle geleisteten Zahlung nach Art. 1138a Ziff. 5; und
3. wenn diese Zahlungen für ein bestimmtes Projekt getätigt wurden, der Gesamtbetrag je Art der Zahlung nach Art. 1138a Ziff. 5, für jedes Projekt, und der Gesamtbetrag der Zahlungen für jedes Projekt; Zahlungen des Unternehmens zur Erfüllung von Verpflichtungen, die auf Ebene des Unternehmens auferlegt werden, können auf Ebene des Unternehmens statt auf Projektebene angegeben werden.
3) Werden Zahlungen an eine staatliche Stelle in Sachleistungen getätigt, so werden sie ihrem Wert und gegebenenfalls ihrem Umfang nach gemeldet. Ergänzende Erläuterungen sind beizufügen, um darzulegen, wie ihr Wert festgelegt worden ist.
4) Bei der Angabe der Zahlungen wird auf den Inhalt der betreffenden Zahlung oder Tätigkeit, und nicht auf deren Form, Bezug genommen. Zahlungen und Tätigkeiten dürfen nicht künstlich mit dem Ziel aufgeteilt oder zusammengefasst werden, um die Anwendung der Vorschriften dieses Unterabschnitts zu umgehen.
Art. 1138d
D. Konsolidierter Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen
1) Grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, die in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, haben jährlich einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen nach Art. 1138b und 1138c zu erstellen, sofern sie nach Art. 1097 bis Art. 1101a einen konsolidierten Geschäftsbericht zu erstellen haben. Grosse Gesellschaften im Sinne von Art. 1064, bei denen es sich um Mutterunternehmen handelt, werden als in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig angesehen, wenn eines ihrer Tochterunternehmen in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig ist. Der konsolidierte Bericht erstreckt sich nur auf Zahlungen, die sich aus der Geschäftstätigkeit in der mineralgewinnenden Industrie oder auf dem Gebiet des Holzeinschlags in Primärwäldern ergeben.
2) Die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Berichts gemäss Abs. 1 besteht in jedem Fall, sofern es sich bei einem verbundenen Unternehmen (Art. 1073 Abs. 2) des obersten Mutterunternehmens um eine Gesellschaft, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, um eine Bank oder um ein Versicherungsunternehmen handelt.
3) Unternehmen, einschliesslich Gesellschaften, deren Wertpapiere in einem EWR-Mitgliedstaat zum Handel an einem geregelten Markt im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 der Richtlinie 2004/39/EG zugelassen sind, Banken und Versicherungsunternehmen, brauchen nicht in einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen einbezogen werden, wenn zumindest eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist:
1. erhebliche und andauernde Beschränkungen behindern das Mutterunternehmen nachhaltig an der Ausübung seiner Rechte in Bezug auf Vermögen oder Geschäftsführung dieses Unternehmens;
2. es liegt der äusserst seltene Fall vor, dass die für die Aufstellung eines konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen nach diesem Unterabschnitt erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismässig hohe Kosten oder ungebührliche Verzögerungen zu erhalten sind; und
3. die Anteile oder Aktien dieses Unternehmens werden ausschliesslich zum Zwecke ihrer Weiterveräusserung gehalten.
Art. 1138e
E. Offenlegung; Verantwortung
1) Der Bericht nach Art. 1138b sowie der konsolidierte Bericht nach Art. 1138d sind nach Art. 1122 ff. offenzulegen.
2) Die Mitglieder der zuständigen Organe haben die Verantwortung, zu gewährleisten, dass der Bericht nach Art. 1138b sowie der konsolidierte Bericht nach Art. 1138d nach ihrem bestem Wissen und Vermögen entsprechend den Anforderungen dieses Titels erstellt und offengelegt werden.
Art. 1138f
F. Befreiung von der Erstellung eines Berichts; Gleichwertigkeit
1) Unternehmen, die einen Bericht nach Art. 1138b bzw. einen konsolidierten Bericht nach Art. 1138d erstellen und offenlegen, der die Berichtspflichten eines Drittlands erfüllt und gemäss Art. 47 der Richtlinie 2013/34/EU als gleichwertig bewertet wurde, sind von den Anforderungen dieses Unterabschnitts ausgenommen.
2) Abs. 1 gilt nicht für die Pflicht zur Offenlegung. Der Bericht nach Art. 1138b und der konsolidierte Bericht nach Art. 1138d sind nach Art. 1122 ff. offenzulegen.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. Nr. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2015 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Es ist erstmals anwendbar auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 5/2015 und 28/2015