Art. 4 Abs. 4
4) Der Polizeichef kann die Ausrichtung einer Pauschale in Höhe von 100 Franken je Einsatz bewilligen für Einsätze, die:
a) in Zusammenhang mit regelmässig und über einen längeren Zeitraum stattfindenden Anlässen, wie beispielsweise die Teilnahme an einem Meisterschaftsspielbetrieb eines Sportverbandes, stehen;
b) zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich sind; und
c) aufgrund der Häufigkeit nicht mehr durch die Inkonvenienzzulage nach Abs. 1 bis 3 abgedeckt sind.