741.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2015 Nr. 333 ausgegeben am 9. Dezember 2015
Verordnung
vom 1. Dezember 2015
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 3
3) Die Führer von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung nicht loslassen.
Art. 4a
Tragen von Schutzhelmen
1) Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt Schutzhelme tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter 14 Jahren einen Schutzhelm tragen.
2) Von der Helmtragpflicht sind ausgenommen:
a) Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
b) Personen bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
c) Personen in geschlossenen Kabinen;
d) Personen auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten versehen sind;
e) Personen auf Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt;
f) Führer von Motorfahrrädern, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann;
g) Führer von motorisierten Rollstühlen (Art. 18 Bst. c VTS).
3) Es sind die folgenden Schutzhelme zu tragen:
a) auf Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, auf Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen und auf Motorfahrrädern: ein Schutzhelm, der nach dem ECE-Reglement Nr. 22 in der Fassung nach Anhang 1 VTS geprüft ist;
b) auf Motorschlitten: ein Schutzhelm nach Bst. a oder ein Schneesporthelm, der nach der Norm EN 10771 oder EN 10782 geprüft ist;
c) auf Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer Tretunterstützung, die auch über 25 km/h bis maximal 45 km/h wirkt: ein Fahrradhelm, der nach der Norm EN 1078 geprüft ist.
Art. 5 Abs. 4
Aufgehoben
Art. 9 Abs. 1
Aufgehoben
Art. 10 Abs. 4
4) Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts fahren. Radfahrer können vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen:
a) auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten;
b) auf Rechtsabbiegestreifen, auf denen die Fahrräder gemäss der Markierung (Art. 73a Abs. 7 Bst. e SSV) entgegen dem allgemeinen Verkehr geradeaus fahren dürfen.
Art. 18 Abs. 2
2) Wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist, müssen die Fahrzeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen.
Art. 19 Abs. 3
3) Über längere Strecken ist das Rückwärtsfahren nur zulässig, wenn das Weiterfahren oder Wenden nicht möglich ist.
Art. 20 Abs. 3
3) Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen erlaubt; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden.
Art. 21 Abs. 2 Bst. e
2) Das Parkieren ist untersagt:
e) näher als 20 m bei Bahnübergängen;
Art. 25 Abs. 2, 4 und 5
2) Das Pannensignal ist am Fahrbahnrand aufzustellen, sobald ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird. Es muss mindestens 50 m, auf Strassen mit schnellem Verkehr mindestens 100 m hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Beim Nothalt auf signalisierten Abstellplätzen für Pannenfahrzeuge (4.16) muss das Pannensignal nicht aufgestellt werden.
4) Aufgehoben
5) Aufgehoben
Art. 26 Abs. 1 und 2
1) Aufgehoben
2) Beim Überqueren von Bahnübergängen ist jede Verzögerung zu vermeiden; Fahrzeuge mit Reifen oder Raupen aus Metall sowie Tierfuhrwerke und Reiter dürfen den Übergang nur im Schritttempo überqueren.
Art. 27
Aufgehoben
Art. 37 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 38 Abs. 1
1) In Tunneln sind das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt.
Art. 39 Abs. 2
2) Fussgänger dürfen Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen.
Art. 40b Abs. 3
3) Auf Kreisverkehrsplätzen können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen.
Art. 45 Abs. 4 und 6
Aufgehoben
Art. 46 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 47
Aufgehoben
Art. 52 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 55 Abs. 1
1) Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist.
Art. 56 Abs. 2 und 5
2) Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar seitlich vor, so sind die äussersten Stellen deutlich zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Witterung es erfordert, mit Licht oder Rückstrahlern, die nach vorne weiss und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens 90 cm über dem Boden befinden. Das Ende von Ladungen oder Einzelteilen, die das Fahrzeug auf der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist ebenfalls deutlich zu kennzeichnen.
5) Motorfahrzeuge, die sichthemmende Ladungen oder Anhänger mitführen, müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, der dem Fahrer erlaubt, die Fahrbahn seitlich neben den Ladungen oder Anhängern und nach hinten mindestens 100 m weit zu überblicken.
Art. 57
Schutz der Fahrbahn
Die Fahrzeugführer haben jede Beschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden. Ist eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der anderen Strassenbenützer und eine rasche Reinigung zu sorgen.
Art. 65 Abs. 6 bis 8
6) Aufgehoben
7) Aufgehoben
8) Die nach den Abs. 2 und 3 zulässigen Achslasten dürfen um höchstens 2 % überschritten werden, wenn das Betriebsgewicht der Fahrzeuge und der Fahrzeugkombinationen nach den Abs. 1 und 3 eingehalten ist.
Art. 66 Sachüberschrift sowie Abs. 1, 2 und 7
Anhänger
1) An Motorfahrzeugen und Fahrrädern darf nur ein Anhänger mitgeführt werden.
2) Es gelten folgende Ausnahmen:
a) Gewerbliche Motorkarren dürfen zwei, mit Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle drei Anhänger ziehen.
b) Gewerbliche Traktoren dürfen zwei gewerbliche oder zwei landwirtschaftliche Anhänger ziehen.
c) Im Nahverkehr kann die Motorfahrzeugkontrolle zwei gewerbliche Anhänger bewilligen.
7) Anhänger an Fahrrädern dürfen mit der Ladung höchstens 1,00 m breit sein. Nach hinten ist ein Überhang der Ladung von höchstens 50 cm gestattet. Das Betriebsgewicht darf höchstens 80 kg betragen.
Art. 67
Aufgehoben
Art. 69 Abs. 2 und 3
2) Die Motorfahrzeugkontrolle kann das Schleppen von Holz und dergleichen gestatten, ebenso das Ziehen von Skifahrern in Wintersportgebieten.
3) Aufgehoben
Art. 71 Abs. 5
5) Durch geeignete Massnahmen ist sicherzustellen, dass Ladungen und Teile von Ladungen nicht leicht abgeweht werden können; dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h.
Art. 72 Abs. 2 und 4
2) Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen zu regelmässigen Transporten von Klauen oder Huftieren nur verwendet werden, wenn sie gemäss Eintrag im Ausweis dafür zugelassen sind. Die Wände bis zur vorgeschriebenen Höhe und der Boden müssen so dicht sein, dass keine Ausscheidungen nach aussen gelangen.
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Tierschutzverordnung und der schweizerischen Tierseuchenverordnung.
Art. 73
Aufgehoben
Art. 80 Abs. 2
2) Beim Mitführen eines Ausnahmeanhängers ist kein weiterer Anhänger zulässig. Die Motorfahrzeugkontrolle kann jedoch in begründeten Fällen an Traktoren und Lastwagen höchstens zwei Ausnahmeanhänger, an den übrigen Motorfahrzeugen, ausser an Motorrädern, höchstens zwei kleine fahrbare Behälter bewilligen. Schaustellern kann sie zwei Anhänger bis zu einer Gesamtlänge der Fahrzeugkombination von 30 m bewilligen.
II.
Übergangsbestimmung
1) Schutzhelme für Führer von Motorfahrrädern, die nach bisherigem Recht zulässig waren, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2020 verwendet werden.
2) Bei Motorfahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, darf die Achslast nach Art. 65 Abs. 2 Bst. b und c bis zum 31. Dezember 2022 maximal 12,00 t betragen, soweit dabei die im Fahrzeugausweis eingetragenen Höchstwerte nicht überschritten werden.
3) Bei Motorfahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, darf die zulässige Achslast nach Art. 65 Abs. 2 Bst. f bis zum 31. Dezember 2022 maximal 20,00 t betragen, wenn dabei die höchstzulässige Achslast von 10,00 t je Achse und die im Fahrzeugausweis eingetragenen Höchstwerte nicht überschritten werden.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   EN 1077, Helme für alpine Skiläufer und für Snowboarder, Ausgabe 2007-11. Diese Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.

2   EN 1078, Helme für Radfahrer und für Benutzer von Skateboards und Rollschuhen, Ausgabe 2013-01. Diese Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur, www.snv.ch.