vom 15. Dezember 2015
Art. 3
Nicht meldende liechtensteinische Finanzinstitute
Als nicht meldendes liechtensteinisches Finanzinstitut im Sinne des AIA-Gesetzes gilt insbesondere:
a) eine Einrichtung, auf die die Vorschriften des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge, des Pensionsfondsgesetzes, des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, des Gesetzes über die Invalidenversicherung oder des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Anwendung finden;
b) ein Investmentunternehmen, das als Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) der Aufsicht untersteht und die Voraussetzungen im anwendbaren Abkommen betreffend Beteiligungen am Organismus für gemeinsame Anlagen sowie betreffend Anteilsscheine, die als auf den Inhaber lautende Wertpapiere ausgestaltet sind, erfüllt;
c) eine Verwaltungsgesellschaft eines Organismus für gemeinsame Anlagen, sofern diese keine Finanzkonten im Sinne des AIA-Gesetzes führt;
d) eine Bank oder Wertpapierfirma im Sinne des Bankengesetzes, die im Rahmen ihrer Wertpapierdienstleistungen ausschliesslich Anlageberatung betreibt und dabei keine Finanzkonten im Sinne des AIA-Gesetzes führt;
e) eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im Sinne des Vermögensverwaltungsgesetzes;
f) eine Stiftung, eine stiftungsähnliche Anstalt, ein stiftungsähnliches Treuunternehmen mit Persönlichkeit (Trust reg.) oder eine sonstige stiftungsähnliche Vermögensstruktur, soweit ein Mitglied des obersten Verwaltungsorgans ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach einem anwendbaren Abkommen und dem AIA-Gesetz zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten meldet.
Art. 4
Ausgenommene Konten
1) Als ausgenommenes Konto im Sinne des AIA-Gesetzes gilt insbesondere:
a) ein Konto zur Abwicklung von forensischen Tätigkeiten, bei dem die Anforderungen nach Art. 10 Abs. 2 des Sorgfaltspflichtgesetzes und Art. 14 Abs. 1 der Sorgfaltspflichtverordnung erfüllt sind;
b) nach Wahl des meldenden liechtensteinischen Finanzinstituts ein nachrichtenloses Konto nach Abs. 2, bei dem:
1. es sich nicht um einen Rentenversicherungsvertrag handelt; und
2. der Kontostand oder -wert zum Ende eines Kalenderjahres oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums oder zum Zeitpunkt der Kontoauflösung höchstens 1 000 Franken beträgt;
c) ein Konto, bei dem es sich um ein Nachlasskonto handelt, ab dem Kalenderjahr oder einem anderen geeigneten Meldezeitraum, in dem das meldende liechtensteinische Finanzinstitut durch Nachweis mittels Kopie eines amtlichen oder amtlich anerkannten Dokuments Kenntnis vom Ableben der meldepflichtigen Person erlangt hat, bis zu dem Zeitpunkt, in dem dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut im Zuge der Aufteilung der Vermögenswerte des Nachlasses die berechtigten Erben mitgeteilt werden;
d) ein Mietzinskautionskonto;
e) ein Konto einer Stockwerkeigentümergemeinschaft;
f) ein Kapitaleinzahlungskonto.
2) Ein nachrichtenloses Konto liegt vor, wenn:
a) der Kontoinhaber in den letzten drei Jahren keine Transaktion in Bezug auf dieses oder ein anderes seiner Konten beim meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut vorgenommen hat;
b) der Kontoinhaber in den letzten sechs Jahren mit dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut, das dieses Konto führt, keinen Kontakt in Bezug auf dieses oder ein anderes seiner Konten bei diesem Finanzinstitut hatte;
c) das Konto vom meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit als nachrichtenloses Konto geführt wird; und
d) im Falle eines rückkaufsfähigen Versicherungsvertrages das meldende liechtensteinische Finanzinstitut in den letzten sechs Jahren mit dem Kontoinhaber keinen Kontakt in Bezug auf dieses oder ein anderes Konto dieser Person bei diesem Finanzinstitut hatte.
Anhang
(Art. 2)
Liste der Partnerstaaten bzw. meldepflichtigen
Staaten
1. Belgien, ab 1. Januar 2016;
2. Bulgarien, ab 1. Januar 2016;
3. Dänemark, ab 1. Januar 2016;
4. Deutschland, ab 1. Januar 2016;
5. Estland, ab 1. Januar 2016;
6. Finnland, ab 1. Januar 2016;
7. Frankreich, ab 1. Januar 2016;
8. Griechenland, ab 1. Januar 2016;
9. Irland, ab 1. Januar 2016;
10. Italien, ab 1. Januar 2016;
11. Kroatien, ab 1. Januar 2016;
12. Lettland, ab 1. Januar 2016;
13. Litauen, ab 1. Januar 2016;
14. Luxemburg, ab 1. Januar 2016;
15. Malta, ab 1. Januar 2016;
16. Niederlande, ab 1. Januar 2016;
17. Österreich, ab 1. Januar 2017;
18. Polen, ab 1. Januar 2016;
19. Portugal, ab 1. Januar 2016;
20. Rumänien, ab 1. Januar 2016;
21. Schweden, ab 1. Januar 2016;
22. Slowakei, ab 1. Januar 2016;
23. Slowenien, ab 1. Januar 2016;
24. Spanien, ab 1. Januar 2016;
25. Tschechien, ab 1. Januar 2016;
26. Ungarn, ab 1. Januar 2016;
27. Vereinigtes Königreich, ab 1. Januar 2016;
28. Zypern, ab 1. Januar 2016.