0.632.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 123 ausgegeben am 14. April 2016
Kundmachung
vom 5. April 2016
des Beschlusses Nr. 4/2012 des EFTA-Rates zur Änderung des EFTA-Übereinkommens
Beschluss des EFTA-Rates: 6. November 2012
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. November 2012
Aufgrund von Art. 3 Bst. c des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 4/2012 des EFTA-Rates zur Änderung des EFTA-Übereinkommens kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss Nr. 4/2012 des Rates
zur Änderung der Anlage zum Anhang Q der Konvention (Luftverkehr)1
Der Rat,
gestützt auf dem Willen der Mitgliedstaaten, die Konvention regelmässig zu aktualisieren gemäss Entwicklungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und den Bilateralen Verträgen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten,
gestützt auf Art. 53 (3) der Konvention, welcher den Rat die Befugnis erteilt, die Anlage zum Anhang Q der Konvention zu ändern,
gestützt auf die Empfehlung des Luftverkehrsausschusses in seinem Bericht an den Rat, die Anlage zum Anhang Q der Konvention zu ändern,
beschliesst:
1. Die Anlage zu Anhang Q der Konvention wird wie folgt geändert:
a) In Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates wird im Punkt 1 (Drittes Paket zur Liberalisierung und sonstige Regeln für die Zivilluftfahrt) folgendes hinzugefügt:
"Nr. 2009/12
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte.
Im Sinne dieser Konvention sind die Bestimmungen der Verordnung folgendermassen zu verstehen:
Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf dem Territorium Liechtensteins."
b) Im Punkt 3 (Flugsicherheit) wird folgendes aufgehoben:
"Nr. 390/2011
Verordnung der Kommission vom 19. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist."
c) In Bezugnahme auf die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 der Kommission wird im Punkt 3 (Flugsicherheit) folgendes hinzugefügt:
"Nr. 295/2015
Durchführungsverordnung der Kommission vom 3. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist."
d) In Bezugnahme auf den Beschluss (EU) Nr. 9139/2010 der Kommission wird im Punkt 4 (Luftsicherheit) folgendes hinzugefügt:
"Nr. 983/2010
Verordnung der Kommission vom 3. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit.
Nr. 1087/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 27. Oktober 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit in bezug auf Sprengstoffdetektoren.
Nr. 1141/2011
Verordnung der Kommission vom 10. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 zur Ergänzung der gemeinsamen Grundstandards für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsscannern an EU-Flughäfen.
Nr. 1147/2011
Durchführungsverordnung der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsscannern an EU-Flughäfen.
Nr. 8042/2011
Beschluss der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/774/EU der Kommission vom 13. April 2010 zur Festlegung detaillierter Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit bezüglich des Einsatzes von Sicherheitsscannern an EU-Flughäfen."
2. Der Beschluss tritt ab sofort in Kraft.
3. Der EFTA-Generalsekretär wird beauftragt, den Text dieses Beschlusses beim Depositar zu hinterlegen.

1   Übersetzung des englischen Originaltextes.