152.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 239 ausgegeben am 7. Juli 2016
Gesetz
vom 12. Mai 2016
über die Abänderung des Personenfreizügigkeitsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG), LGBl. 2009 Nr. 348, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2
1) Dieses Gesetz gilt für:
c) faktische Lebenspartner eines EWR- oder Schweizer Staatsangehörigen;
d) weitere Berechtigte eines EWR-Staatsangehörigen.
2) Für Familienangehörige, faktische Lebenspartner und weitere Berechtigte liechtensteinischer Staatsangehöriger gelten die Bestimmungen für Familienangehörige, faktische Lebenspartner und weitere Berechtigte von EWR-Staatsangehörigen sinngemäss.
Art. 4 Abs. 1 Bst. g
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
g) "weitere Berechtigte": ein nicht unter Bst. d fallender Familienangehöriger eines aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen, soweit:
1. ihm der in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigte EWR-Staatsangehörige im Herkunftsland Unterhalt gewährt hat;
2. er im Herkunftsland mit dem in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigte EWR-Staatsangehörigen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat; oder
3. bei ihm schwerwiegende gesundheitliche Gründe vorliegen, die die persönliche Pflege durch den in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen zwingend erforderlich machen.
Art. 20 Abs. 3
3) Aus wichtigen Gründen kann von der Frist von drei Jahren nach Abs. 2 abgewichen werden. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 24 Abs. 1 Einleitungssatz und 2
1) EWR-Staatsangehörige haben vorbehaltlich Art. 43 und 46 ein Recht auf dauerhaften Aufenthalt in Liechtenstein, wenn:
2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 vor, wird EWR-Staatsangehörigen auf Gesuch hin eine Daueraufenthaltsbewilligung erteilt. Die Daueraufenthaltsbewilligung darf nicht mit Bedingungen verbunden werden.
Art. 25 Abs. 1 Bst. d und 2
1) EWR-Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Liechtenstein haben vor Ablauf der Frist nach Art. 24 Abs. 1 einen Anspruch auf Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung, wenn sie:
d) nach drei Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit und ununterbrochenen Aufenthalts in Liechtenstein eine abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ausüben, ihren Wohnsitz jedoch in Liechtenstein beibehalten und in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren.
2) Ein Recht auf Verbleib nach Beendigung der Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Bst. a und b haben zudem unabhängig von der Dauer des Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit EWR-Staatsangehörige, deren Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt oder durch Eheschliessung oder Eintragung einer Partnerschaft mit dem Erwerbstätigen verloren hat.
Art. 34 Abs. 2 Bst. a
2) Über vollständige Gesuche wird in der Regel entschieden:
a) innert zwei Wochen ab Eingang bei Gesuchen um Erteilung einer Bewilligung in Briefform, einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Daueraufenthaltsbewilligung;
Art. 44 Abs. 1
1) Familienangehörige von Personen, die entweder ein Recht auf dauerhaften Aufenthalt in Liechtenstein haben oder über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, erhalten vorbehaltlich Art. 45 eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
Art. 45 Abs. 5
5) Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr sowie die Abwesenheit zur Leistung von nachweisbarem Militär- oder Ersatzdienst führen nicht zu einer Unterbrechung des Aufenthalts im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 Bst. a.
Art. 48 Abs. 1 Bst. a bis c und e sowie Abs. 1a
1) An faktische Lebenspartner von Personen mit einer Aufenthalts-, Daueraufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung kann eine Aufenthaltsbewilligung zur gemeinsamen Wohnsitznahme erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass:
a) eine ordnungsgemäss bescheinigte dauerhafte Beziehung besteht;
b) beide Lebenspartner ledig, geschieden, verwitwet oder in aufgelöster eingetragener Partnerschaft und über 21 Jahre alt sind;
c) der in Liechtenstein bereits wohnhafte Lebenspartner einen Wohnsitz von insgesamt mindestens fünf Jahren in Liechtenstein hat;
e) die notwendigen finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt beider Lebenspartner und deren Kinder vorhanden sind, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss; und
1a) Zieht der faktische Lebenspartner gleichzeitig mit der aufenthaltsberechtigten Person nach Liechtenstein, findet Abs. 1 Bst. c keine Anwendung.
Art. 49a
Verbleiberecht bei Tod
1) Lebenspartner mit EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit behalten bei Tod der ausländischen Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ihre Aufenthaltsberechtigung, wenn sie sich vor dem Todesfall mindestens ein Jahr ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben und:
a) im Inland einer Erwerbstätigkeit nachgehen und die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a erfüllen; oder
b) die Voraussetzungen nach Art. 22 erfüllen.
2) Lebenspartner mit Drittstaatsangehörigkeit haben beim Tod der ausländischen Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ein Aufenthaltsrecht nach Massgabe der Bestimmungen des Ausländergesetzes, wenn sie:
a) die entsprechenden Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen; und
b) eine Integrationsvereinbarung abschliessen.
Art. 49b
Folgen bei Wegzug
Lebenspartner verlieren bei Wegzug der ausländischen Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ihre Aufenthaltsberechtigung, wenn der Wegzug vor Ablauf von fünf Jahren seit der Bewilligungserteilung erfolgt.
Überschrift vor Art. 50a
C. Weitere Berechtigte
Art. 50a
Grundsatz
1) An weitere Berechtigte kann eine Bewilligung zur gemeinsamen Wohnsitznahme erteilt werden, wenn folgende Nachweise vorliegen:
a) eine amtliche Bescheinigung, die das Verwandtschaftsverhältnis bestätigt;
b) Kopien der gültigen Reisedokumente der zuziehenden weiteren Berechtigten;
c) ein Nachweis über notwendige finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt aller Familienangehörigen und der weiteren Berechtigten in den Fällen nach Art. 17, 18, 20 und 22, sodass keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss; und
d) ein Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz, der sämtliche Risiken in Liechtenstein abdeckt.
2) Zusätzlich zu den Nachweisen nach Abs. 1 muss vorliegen:
a) in den Fällen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 ein durch die zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass der weitere Berechtigte vom in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen Unterhalt bezieht;
b) in den Fällen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g Ziff. 2 ein durch die zuständige Behörde des Ursprungs- oder Herkunftslands ausgestelltes Dokument, aus dem hervorgeht, dass der weitere Berechtigte mit dem in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat; oder
c) in den Fällen nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g Ziff. 3 ein Nachweis, dass schwerwiegende gesundheitliche Gründe vorliegen, die die persönliche Pflege des weiteren Berechtigten durch den in Liechtenstein aufenthalts- oder daueraufenthaltsberechtigten EWR-Staatsangehörigen zwingend erforderlich machen.
3) Das Ausländer- und Passamt kann Nachweise über das Verwandtschaftsverhältnis im Original verlangen.
4) Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
5) Für Ehegatten oder eingetragene Partner sowie für Kinder von weiteren Berechtigten kann kein Familiennachzug nach Art. 40 ff. geltend gemacht werden.
6) Auf den rechtsmissbräuchlichen Familiennachzug und die Bewilligung für weitere Berechtigte finden die Art. 43, 44 und 45 Abs. 1, 3 und 5 sinngemäss Anwendung.
7) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 50b
Erwerbstätigkeit
Das Recht des nachgezogenen weiteren Berechtigten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 42.
Art. 50c
Folgen bei Tod, Wegzug oder Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und eingetragenen Partnerschaft
1) Weitere Berechtigte verlieren beim Tod, Wegzug oder Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bzw. der eingetragenen Partnerschaft der ausländischen Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ihre Aufenthaltsberechtigung, wenn der Tod, der Wegzug oder die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bzw. der eingetragenen Partnerschaft vor Ablauf von fünf Jahren seit der Bewilligungserteilung eintritt.
2) Vom Verlust der Aufenthaltsberechtigung kann bei weiteren Berechtigten nach Art. 4 Abs. 1 Bst. g Ziff. 3 beim Tod oder Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bzw. der eingetragenen Partnerschaft der ausländischen Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableiten, abgesehen werden, wenn:
a) weiterhin schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege des weiteren Berechtigten erforderlich machen; und
b) eine Rückkehr in das Ursprungs- oder Herkunftsland nicht zumutbar ist.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. August 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 134/2015 und 26/2016