411.311
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 245 ausgegeben am 12. Juli 2016
Verordnung
vom 5. Juli 2016
über die Abänderung der Lehrerdienstverordnung
Aufgrund von Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. November 2003 über das Dienstverhältnis der Lehrer (Lehrerdienstgesetz, LdG), LGBl. 2004 Nr. 4, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 6. April 2004 zum Lehrerdienstgesetz (Lehrerdienstverordnung, LdV), LGBl. 2004 Nr. 92, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 22 Abs. 1 Bst. c, i und l Ziff. 4
1) Im Rahmen des Schulkontingents sind bei den einzelnen Lehrern die folgenden Tätigkeiten an die Pflichtlektionenzahl anrechenbar:
c) Teamarbeit: höchstens 1 Lektion;
i) Tätigkeiten im Zusammenhang mit den für die Bildung von Blockzeiten im Kindergarten und an der Primarschule notwendigen Eingangszeiten, Frühförderung sowie Hausaufgabenhilfe: wie Unterricht anrechenbar;
l) besondere im pädagogischen und/oder administrativen Interesse der Schule liegende Tätigkeiten auf der Kindergartenstufe 1/2 Lektion pro Klasse und auf der Primar- und Sekundarstufe:
4. zusätzliche Lektionen gemäss Beschluss der Regierung für die einmalige Vorbereitung von immersivem Unterricht auf der Oberstufe des Gymnasiums und für Tätigkeiten wie die Führung von Schulbibliotheken, die Mitwirkung in Schulprojekten und dergleichen.
Art. 22b
Massgebliche Pflichtlektionenzahl bei schularten- und schulstufenübergreifenden Klassen des Kindergartens und der Primarschule
Unterrichtet ein Lehrer an schularten- und schulstufenübergreifenden Klassen des Kindergartens und der Primarschule, gilt eine Pflichtlektionenzahl von 29.
Art. 28
Besoldungsrelevanter Schulferienanteil
1) Die Schulferien sind in folgenden Fällen zu berücksichtigen:
a) Begründung und/oder Beendigung des Dienstverhältnisses im Verlauf des Schuljahres;
b) Lohnsistierung bei unbesoldetem Urlaub.
2) Der Schulferienanteil beträgt ein Drittel der in die Dienstzeit fallenden effektiven Schultage (ohne Feiertage).
Art. 30 Abs. 1 Bst. d und e
1) In den folgenden Fällen kann ein bezahlter Sonderurlaub gewährt werden:
d) Aufgehoben;
e) Ausübung der Funktion eines Landtagsabgeordneten: jährlich 6 Tage;
Art. 37f
Entschädigung für die Mitarbeit in Arbeitsgruppen
Für die Mitarbeit in Arbeitsgruppen, die von der Regierung oder vom Schulamt eingerichtet werden, kann der Lehrperson eine Entschädigung von 41 Franken pro Stunde ausgerichtet werden.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef