0.110.038.65
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 301 ausgegeben am 1. Oktober 2016
Kundmachung
vom 20. September 2016
des Beschlusses Nr. 198/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. September 2016
Zustimmung des Landtags: 12. Mai 20161
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 2016
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 198/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 198/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 198/2016
vom 30. September 2016
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31ed (Beschluss 2010/C 326/07 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"31f. 32010 R 1092: Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten nehmen an der Arbeit des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) teil.
b) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)’, ‚zuständige Behörden’ und ‚Aufsichtsbehörden’ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und ihre zuständigen Behörden beziehungsweise Aufsichtsbehörden. Dies gilt nicht für Art. 5 Abs. 2, Art. 9 Abs. 5 und Art. 11 Abs. 1 Bst. c.
c) In Art. 6 Abs. 2 wird Folgendes angefügt:
‚c) die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten beziehungsweise - im Falle Liechtensteins - ein hochrangiger Vertreter des Finanzministeriums;
d) ein Mitglied des Kollegiums der EFTA-Überwachungsbehörde, wenn dies für deren Tätigkeitsbereich von Relevanz ist.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht gemäss den Bst. c und d nehmen dann nicht an der Arbeit des Verwaltungsrats teil, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der EU zur Sprache gebracht werden könnte.’
d) In Art. 13 Abs. 1 wird folgender Bst. angefügt:
‚i) je ein Vertreter der nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten beziehungsweise - im Falle Liechtensteins - des Finanzministeriums; Diese Vertreter nehmen dann nicht an der Arbeit des Beratenden Fachausschusses teil, wenn dabei die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht werden könnte.’
e) In Art. 15 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde, die nationalen Zentralbanken, die nationalen Aufsichtsbehörden und die nationalen Statistikbehörden der EFTA-Staaten arbeiten eng mit dem ESRB zusammen und stellen ihm alle zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäss dem EWR-Abkommen erforderlichen Informationen zu Verfügung.’
f) In Art. 16 Abs. 3 werden nach den Wörtern ‚der Kommission’ die Wörter ‚ und, sofern ein EFTA-Staat oder eine oder mehrere seiner Aufsichtsbehörden zu den Adressaten zählen, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten’ und nach dem Wort ‚ESA’ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
g) In Art. 17 Abs. 1 und 2 und Art. 18 Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚dem Rat’ die Wörter ‚und, sofern ein EFTA-Staat oder eine oder mehrere seiner Aufsichtsbehörden zu den Adressaten zählen, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten’ eingefügt.
h) Art. 17 Abs. 3 gilt nicht für Beschlüsse betreffend an einen oder mehrere EFTA-Staaten gerichtete Empfehlungen.
i) In Art. 18 Abs. 4 werden nach dem Wort ‚ESA’ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde und der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten’ eingefügt."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2016 oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. September 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zum Beschluss Nr. 198/2016 zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 1092/2010 in das EWR-Abkommen
Die Vertragsparteien weisen darauf hin, dass die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 für Staaten, die nicht Mitglied der EU sind, nur eine begrenzte Teilnahme am Europäischen Ausschuss für Systemrisiken vorsieht. Im Hinblick auf mögliche künftige Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 wird die EU prüfen, ob den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten ein Recht auf Teilnahme gewährt werden könnte, das dem Recht der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten auf Teilnahme an den drei in den Beschlüssen Nr. 199/2016, Nr. 200/2016 und Nr. 201/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses genannten Europäischen Aufsichtsbehörde entspricht.

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 34/2016

2   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.