: Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten nehmen an der Arbeit des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) teil.
b) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)’, ‚zuständige Behörden’ und ‚Aufsichtsbehörden’ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten und ihre zuständigen Behörden beziehungsweise Aufsichtsbehörden. Dies gilt nicht für Art. 5 Abs. 2, Art. 9 Abs. 5 und Art. 11 Abs. 1 Bst. c.
c) In Art. 6 Abs. 2 wird Folgendes angefügt:
‚c) die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten beziehungsweise - im Falle Liechtensteins - ein hochrangiger Vertreter des Finanzministeriums;
d) ein Mitglied des Kollegiums der EFTA-Überwachungsbehörde, wenn dies für deren Tätigkeitsbereich von Relevanz ist.
Die Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht gemäss den Bst. c und d nehmen dann nicht an der Arbeit des Verwaltungsrats teil, wenn die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten der EU zur Sprache gebracht werden könnte.’
d) In Art. 13 Abs. 1 wird folgender Bst. angefügt:
‚i) je ein Vertreter der nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten beziehungsweise - im Falle Liechtensteins - des Finanzministeriums; Diese Vertreter nehmen dann nicht an der Arbeit des Beratenden Fachausschusses teil, wenn dabei die Situation einzelner Finanzinstitute oder Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht werden könnte.’
e) In Art. 15 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
‚Die EFTA-Überwachungsbehörde, die nationalen Zentralbanken, die nationalen Aufsichtsbehörden und die nationalen Statistikbehörden der EFTA-Staaten arbeiten eng mit dem ESRB zusammen und stellen ihm alle zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäss dem EWR-Abkommen erforderlichen Informationen zu Verfügung.’
f) In Art. 16 Abs. 3 werden nach den Wörtern ‚der Kommission’ die Wörter ‚ und, sofern ein EFTA-Staat oder eine oder mehrere seiner Aufsichtsbehörden zu den Adressaten zählen, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten’ und nach dem Wort ‚ESA’ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde’ eingefügt.
g) In Art. 17 Abs. 1 und 2 und Art. 18 Abs. 1 werden nach den Wörtern ‚dem Rat’ die Wörter ‚und, sofern ein EFTA-Staat oder eine oder mehrere seiner Aufsichtsbehörden zu den Adressaten zählen, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten’ eingefügt.
h) Art. 17 Abs. 3 gilt nicht für Beschlüsse betreffend an einen oder mehrere EFTA-Staaten gerichtete Empfehlungen.
i) In Art. 18 Abs. 4 werden nach dem Wort ‚ESA’ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde und der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten’ eingefügt."