153.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 347 ausgegeben am 3. November 2016
Gesetz
vom 31. August 2016
über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Heimatschriftengesetz (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 29 Abs. 4
4) Die Identitätskarte kann mit einem zusätzlichen elektronischen Datenträger versehen werden. Auf Antrag des Karteninhabers kann dieser mit einem Zertifikat versehen werden, das ihm die Verwendung einer elektronischen Signatur im privaten und öffentlichen Rechtsverkehr ermöglicht. Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die zu verwendenden Zertifikate, die aufzunehmenden Daten und die Datensicherheit, mit Verordnung.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 31. August 2016 über die Abänderung des E-Government-Gesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 16/2016 und 76/2016