vom 31. August 2016
Das Heimatschriftengesetz (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 29 Abs. 4
4) Die Identitätskarte kann mit einem zusätzlichen elektronischen Datenträger versehen werden. Auf Antrag des Karteninhabers kann dieser mit einem Zertifikat versehen werden, das ihm die Verwendung einer elektronischen Signatur im privaten und öffentlichen Rechtsverkehr ermöglicht. Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die zu verwendenden Zertifikate, die aufzunehmenden Daten und die Datensicherheit, mit Verordnung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 31. August 2016 über die Abänderung des E-Government-Gesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag der Regierung Nr.
16/2016 und
76/2016