832.201
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 372 ausgegeben am 11. November 2016
Verordnung
vom 8. November 2016
über die Abänderung der Unfallversicherungsverordnung
Aufgrund von Art. 97 des Gesetzes vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG), LGBl. 1990 Nr. 46, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 4. September 1990 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsverordnung; UVersV), LGBl. 1990 Nr. 70, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13
Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen
Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 nach dem vereinbarten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbständigerwerbenden nicht weniger als 45 % und bei Familienmitgliedern nicht weniger als 30 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betragen.
Art. 83b Abs. 2
2) Müssen Prämienzuschläge für nicht durch Zinsüberschüsse gedeckte Teuerungszulagen erhoben werden, so begründen die Versicherer den Zuschlag anhand der Zulagen nach Art. 81d Abs. 5.
Art. 83e
Minimalprämie
Die Versicherer können für jeden Versicherungszweig der obligatorischen Versicherung eine Minimalprämie von höchstens 100 Franken pro Jahr vorsehen. In diesem Betrag sind die Prämienzuschläge nach Art. 80 Abs. 3 des Gesetzes enthalten.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Thomas Zwiefelhofer

Regierungschef-Stellvertreter