232.12 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2016 |
Nr. 414 |
ausgegeben am 1. Dezember 2016 |
Gesetz
vom 29. September 2016
über die Abänderung des Designgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 11. September 2002 über den Schutz von Design (Designgesetz; DesG), LGBl. 2002 Nr. 134, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 48 Abs. 1
1) Die zuständige Stelle ist ermächtigt, den Rechtsinhaber eines hinterlegten Designs zu benachrichtigen, wenn der Verdacht besteht, dass das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht.
Art. 49 Abs. 1
1) Hat der Rechtsinhaber oder der klageberechtigte Lizenznehmer eines hinterlegten Designs konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen von widerrechtlich hergestellten Gegenständen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bevorsteht, so kann er bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Freigabe der Gegenstände zu verweigern.
Art. 50 Abs. 1
1) Hat die zuständige Stelle aufgrund eines Antrags nach Art. 49 Abs. 1 den begründeten Verdacht, dass zum Verbringen ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet bestimmte Gegenstände widerrechtlich hergestellt worden sind, so teilt sie dies einerseits dem Antragsteller und andererseits dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Gegenstände mit.
Art. 50a
Proben oder Muster
1) Während des Zurückbehaltens der Gegenstände ist die zuständige Stelle ermächtigt, dem Antragsteller auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm die Besichtigung der Gegenstände zu gestatten.
2) Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers entnommen und versandt.
3) Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller, so unterliegen sie den zollrechtlichen Bestimmungen.
Art. 50b
Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
1) Gleichzeitig mit der Benachrichtigung nach Art. 50 Abs. 1 informiert die zuständige Stelle den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer über die mögliche Übergabe von Proben oder Mustern beziehungsweise die Besichtigungsmöglichkeit nach Art. 50a Abs. 1.
2) Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer kann verlangen, zur Wahrung seiner Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse bei der Besichtigung anwesend zu sein.
3) Die zuständige Stelle kann auf begründeten Antrag des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers die Übergabe von Proben oder Mustern verweigern.
Art. 50c
Antrag auf Vernichtung der Gegenstände
1) Zusammen mit dem Antrag nach Art. 49 Abs. 1 kann der Antragsteller bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen, die Gegenstände zu vernichten.
2) Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die zuständige Stelle dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer im Rahmen der Mitteilung nach Art. 50 Abs. 1 mit.
3) Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Art. 50 Abs. 2 und 3 zur Erwirkung einstweiliger Verfügungen verlängert werden.
Art. 50d
Zustimmung
1) Für die Vernichtung der Gegenstände ist die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers erforderlich.
2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung nicht innerhalb der Fristen nach Art. 50 Abs. 2 und 3 ausdrücklich ablehnt.
Art. 50e
Beweismittel
Vor der Vernichtung der Gegenstände entnimmt die zuständige Stelle Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel auf für allfällige Klagen auf Schadenersatz.
Art. 50f
Schadenersatz
1) Erweist sich die Vernichtung der Gegenstände als unbegründet, so haftet ausschliesslich der Antragsteller für den entstandenen Schaden.
2) Hat der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung schriftlich zugestimmt, so entstehen gegenüber dem Antragsteller auch dann keine Ansprüche auf Schadenersatz, wenn sich die Vernichtung später als unbegründet erweist.
Art. 50g
Kosten
1) Die Vernichtung der Gegenstände erfolgt auf Kosten des Antragstellers.
2) Über die Kosten für die Entnahme und Aufbewahrung von Proben oder Mustern nach Art. 50e entscheidet das Landgericht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Schadenersatzansprüche nach Art. 50f Abs. 1.
Art. 51
Haftungserklärung und Schadenersatz
1) Ist durch das Zurückbehalten der Gegenstände ein Schaden zu befürchten, so kann die zuständige Stelle das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller ihr eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann die zuständige Stelle vom Antragsteller in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen.
2) Der Antragsteller muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Gegenstände und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn einstweilige Verfügungen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2017 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
115/2016