214.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2016 Nr. 498 ausgegeben am 23. Dezember 2016
Gesetz
vom 4. November 2016
über die Abänderung des Sachenrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Sachenrecht (SR) vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 373 Abs. 1 und 2
1) Der Gläubiger hat im Falle der Nichtbefriedigung das Recht, sich auch ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung durch freihändige Pfandverwertung aus dem Erlös des Pfandes bezahlt zu machen.
2) Aufgehoben
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 4. November 2016 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 92/2016 und 133/2016