: Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden.
b) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Verordnung zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander konsultieren, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Massnahmen.
c) In Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 3 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
d) Art. 28 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 Unterabs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 1 Unterabs. 2, in den Abs. 2, 3, 5, 6, 8, 10 und 11 sowie in Abs. 7 Bst. b wird nach dem Wort ‚ESMAʻ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehördeʻ eingefügt.
iii) In Abs. 3 werden die Wörter ‚ohne die in Art. 27 vorgesehene Stellungnahme abzugeben.ʻ durch die Wörter ‚ohne dass die ESMA die in Art. 27 vorgesehene Stellungnahme abgibt.ʻ ersetzt.
iv) In Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,In Fällen, die die EFTA-Staaten betreffen, konsultiert die ESMA vor der Ausarbeitung eines Entwurfs im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 1 den ESRB und gegebenenfalls andere zuständige Behörden. Sie leitet die eingegangenen Stellungnahmen an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter.ʻ
v) In Abs. 7 werden die Wörter ‚jeden Beschlussʻ durch die Wörter ‚jeden ihrer Beschlüsseʻ ersetzt.
vi) In Abs. 7 werden nach den Wörtern ‚Abs. 1ʻ die Wörter ‚. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website eine Bekanntmachung über jeden ihrer Beschlüsse zur Verhängung oder Verlängerung einer Massnahme nach Abs. 1. Ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde wird auf der Website der ESMA veröffentlichtʻ eingefügt.
vii) In Abs. 9 werden nach den Wörter ‚Website der ESMAʻ die Wörter ‚oder, soweit es sich um Massnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde handelt, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Website der EFTA-Überwachungsbehördeʻ eingefügt.
e) In Art. 31 werden nach dem Wort ‚Behördenʻ die Wörter ‚des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staatenʻ eingefügt.
f) In Art. 32 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMAʻ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehördeʻ eingefügt.
g) In Art. 36 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMAʻ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehördeʻ eingefügt.
h) In Art. 37 Abs. 3 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
i) Art. 46 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Abs. 1 gilt nicht.
ii) In Abs. 2 werden die Wörter ‚25. März 2012‘ durch die Worte ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 204/2016 vom 30. September 2016‘ ersetzt.