0.110.038.77
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 10 ausgegeben am 19. Januar 2017
Kundmachung
vom 18. Januar 2017
des Beschlusses Nr. 204/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. September 2016
Zustimmung des Landtags: 12. Mai 20161
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2017
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 204/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 204/2016 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 204/2016
vom 30. September 2016
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für die Offenlegung von Nettopositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit, das Format, in dem der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Informationen zu Netto-Leerverkaufspositionen zu übermitteln sind, die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Massnahmen, die angemessen gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sind, und die Daten, zu denen die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie erfolgt, sowie den Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht, gemäss der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 919/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei liquiden Aktien und anderen Finanzinstrumenten6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/97 der Kommission vom 17. Oktober 2014 zur Berichtigung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 im Hinblick auf die Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und des EWR/der EFTA hoben in ihren Schlussfolgerungen8 vom 14. Oktober 2014 zur Aufnahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen hervor, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens Beschlüsse fassen wird, die sich an die zuständigen Behörden in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten bzw. an die Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten. Die Finanzaufsichtsbehörden der EU (EU-ESA) werden dafür zuständig sein, auch gegenüber den zuständigen Behörden und den Marktteilnehmen in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Massnahmen unverbindlicher Natur durchzuführen. Den auf beiden Seiten ergriffenen Massnahmen werden gegebenenfalls Konsultationen, gegenseitige Abstimmung oder ein Informationsaustausch zwischen den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU und der EFTA-Überwachungsbehörde vorausgehen.
8. In der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 werden Fälle, in denen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bestimmte Finanztätigkeiten vorübergehend verbieten oder beschränken kann, genannt und dafür Bedingungen gemäss Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates9 festgelegt. Für die Zwecke des EWR-Abkommens sollen in Bezug auf die EFTA-Staaten diese Befugnisse von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäss Anhang IX Nummer 3li des EWR-Abkommens und den darin festgelegten Bedingungen ausgeübt werden. Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der ESMA in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den beiden Säulen des EWR werden entsprechende Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde auf der Grundlage von Entwürfen erlassen werden, die von der ESMA ausgearbeitet werden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die sich in den Schlussfolgerungen vom 14. Oktober 2014 widerspiegelt.
9. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 29e (Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission) Folgendes eingefügt:
"29f. 32012 R 0236: Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden.
b) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Verordnung zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander konsultieren, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Massnahmen.
c) In Art. 23 Abs. 4 Unterabs. 3 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
d) Art. 28 wird wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 Unterabs. 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
ii) In Abs. 1 Unterabs. 2, in den Abs. 2, 3, 5, 6, 8, 10 und 11 sowie in Abs. 7 Bst. b wird nach dem Wort ‚ESMAʻ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehördeʻ eingefügt.
iii) In Abs. 3 werden die Wörter ‚ohne die in Art. 27 vorgesehene Stellungnahme abzugeben.ʻ durch die Wörter ‚ohne dass die ESMA die in Art. 27 vorgesehene Stellungnahme abgibt.ʻ ersetzt.
iv) In Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,In Fällen, die die EFTA-Staaten betreffen, konsultiert die ESMA vor der Ausarbeitung eines Entwurfs im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Abs. 1 den ESRB und gegebenenfalls andere zuständige Behörden. Sie leitet die eingegangenen Stellungnahmen an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter.ʻ
v) In Abs. 7 werden die Wörter ‚jeden Beschlussʻ durch die Wörter ‚jeden ihrer Beschlüsseʻ ersetzt.
vi) In Abs. 7 werden nach den Wörtern ‚Abs. 1ʻ die Wörter ‚. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website eine Bekanntmachung über jeden ihrer Beschlüsse zur Verhängung oder Verlängerung einer Massnahme nach Abs. 1. Ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde wird auf der Website der ESMA veröffentlichtʻ eingefügt.
vii) In Abs. 9 werden nach den Wörter ‚Website der ESMAʻ die Wörter ‚oder, soweit es sich um Massnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde handelt, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Website der EFTA-Überwachungsbehördeʻ eingefügt.
e) In Art. 31 werden nach dem Wort ‚Behördenʻ die Wörter ‚des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staatenʻ eingefügt.
f) In Art. 32 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMAʻ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehördeʻ eingefügt.
g) In Art. 36 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMAʻ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehördeʻ eingefügt.
h) In Art. 37 Abs. 3 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
i) Art. 46 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Abs. 1 gilt nicht.
ii) In Abs. 2 werden die Wörter ‚25. März 2012‘ durch die Worte ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 204/2016 vom 30. September 2016‘ ersetzt.
29fa. 32012 R 0826: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 1)
29fb. 32012 R 0827: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für die Offenlegung von Nettopositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit, das Format, in dem der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Informationen zu Netto-Leerverkaufspositionen zu übermitteln sind, die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Massnahmen, die angemessen gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sind, und die Daten, zu denen die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie erfolgt, sowie den Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht, gemäss der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 11)
29fc. 32012 R 0918: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 1), geändert durch
- 32015 R 0097: Delegierte Verordnung (EU) 2015/97 der Kommission vom 17. Oktober 2014 (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 22)
29fd. 32012 R 0919: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 919/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei liquiden Aktien und anderen Finanzinstrumenten (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 16)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 236/2012, der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 826/2012, (EU) Nr. 918/2012, (EU) Nr. 919/2012 und (EU) 2015/97 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen10, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 201/2016 vom 30. September 2016, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. September 2016.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 38/2016

2   ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1.

3   ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 1.

4   ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 11.

5   ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 1.

6   ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 16.

7   ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 22.

8   Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1.

9   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

10   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.