0.110.039.03
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2017 Nr. 238 ausgegeben am 12. September 2017
Kundmachung
vom 22. August 2017
des Beschlusses Nr. 158/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. Juni 2015
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2015
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 158/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 158/2015 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2015
vom 11. Juni 2015
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Mit der Verordnung (EU) Nr. 361/2014 wird die Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission2 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
3. Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 32a (Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"32aa. 32014 R 0361: Verordnung (EU) Nr. 361/2014 der Kommission vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission (ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 39)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die EFTA-Staaten erkennen die von den EU-Mitgliedstaaten ausgestellten EU-Dokumente an und die EU und die EU-Mitgliedstaaten erkennen die von den EFTA-Staaten ausgestellten Dokumente an.
b) In Art. 7 werden die Worte "Rechtsvorschriften der Union" durch die Worte "nach dem EWR-Abkommen anzuwendenden Rechtsvorschriften" ersetzt.
c) In den Dokumenten in den Anhängen II bis VI wird das Wort "Mitgliedstaat(en)" durch die Worte "EU-Mitgliedstaat(en) oder EWR-/EFTA-Staat(en)", die Worte "Rechtsvorschriften der Union","massgeblichen Rechtsvorschriften der Union" und das Wort "Gemeinschaftsvorschriften" durch die Worte "nach dem EWR-Abkommen anzuwendenden Rechtsvorschriften" und das Wort "Gemeinschaftslizenz" durch das Wort "Lizenz" ersetzt.
d) In Teil C des Dokuments in Anhang II wird der Text von Nummer 1 v) durch "Mehrwertsteuer (MwSt) oder Umsatzsteuer auf Beförderungsdienstleistungen" ersetzt.
e) In den Dokumenten in den Anhängen II, III, IV, V und VI werden den Listen mit Nationalitätszeichen die Worte "Island (IS), Liechtenstein (FL) und Norwegen (N)" angefügt und nach den Worten "Verordnung (EG) Nr. 1073/2009" und "Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 651/2006" werden die Worte "in der für die Zwecke des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angepassten Fassung" angefügt.
f) In der Tabelle des Dokuments in Anhang VI werden die Abkürzungen "IS", "FL" und "N" eingefügt.
2. Der Text von Nummer 33c (Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission) und von Anlage 6 wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 361/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2015 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2014 vom 16. Mai 20144, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2015.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 107 vom 10.4.2014, S. 39.

2   ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 10.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

4   ABl. L 310 vom 30.10.2014, S. 40.