Art. 4
1) Liegt ein Steuervorbescheid vor, so ist ein spontaner Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der Ansässigkeitsstaaten der Konzernobergesellschaft und der direkt kontrollierenden Gesellschaft durchzuführen.
2) Der spontane Informationsaustausch ist zudem in den folgenden Fällen mit den nachfolgenden Staaten durchzuführen:
a) sofern ein Steuervorbescheid nach Art. 29a Abs. 2 Bst. a SteAHG vorliegt: mit den Ansässigkeitsstaaten von verbundenen Unternehmen oder Betriebsstätten, mit welchen die steuerpflichtige Person Transaktionen durchführt, die zu einer Besteuerung gemäss dem Steuervorbescheid führen oder die bei der steuerpflichtigen Person zu Einkünften aus verbundenen Unternehmen oder Betriebsstätten führen, die gemäss dem Steuervorbescheid besteuert werden;
b) sofern ein Steuervorbescheid nach Art. 29a Abs. 2 Bst. b oder c SteAHG vorliegt: mit den Ansässigkeitsstaaten von verbundenen Unternehmen, mit denen die steuerpflichtige Person Transaktionen durchführt, deren Steuerfolgen Gegenstand des Steuervorbescheids sind;
c) sofern ein Steuervorbescheid nach Art. 29a Abs. 2 Bst. d SteAHG vorliegt: mit dem Staat, in dem sich die ausländische Betriebsstätte befindet, oder mit dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens, das in Liechtenstein eine Betriebsstätte hat;
d) sofern ein Steuervorbescheid nach Art. 29a Abs. 2 Bst. e SteAHG vorliegt:
1. mit dem Ansässigkeitsstaat von verbundenen Unternehmen, die direkt oder indirekt Zahlungen an die steuerpflichtige Person vornehmen; und
2. mit dem Ansässigkeitsstaat der an diesen Zahlungen endgültig berechtigten Person.
3) Als verbunden gelten Unternehmen, wenn ein Unternehmen zu mindestens 25 % an dem anderen Unternehmen beteiligt ist oder wenn eine Drittperson je zu mindestens 25 % an beiden Unternehmen beteiligt ist. Als an einem Unternehmen beteiligt gilt, wer direkt oder indirekt über einen entsprechenden Anteil der Stimmrechte oder des Grund- oder Gesellschaftskapitals dieses Unternehmens verfügt.
4) Als Unternehmen gelten juristische Personen nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht.