Art. 26
1) Die Regulierungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Sie erlässt die erforderlichen Entscheidungen und Verfügungen.
2. Sie berät die Regierung in grundsätzlichen Fragen der Elektrizitätspolitik.
3. Sie prüft etwaige Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im Elektrizitätsnetz.
4. Sie prüft und genehmigt Massnahmen der Verteilernetzbetreiber zur Optimierung des Stromverbrauchs nach Art. 13a Abs. 2.
5. Sie bestimmt einen oder mehrere Übertragungsnetzbetreiber und einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber nach Art. 10 und 24 der Richtlinie 2009/72/EG.
6. Sie bestimmt einen oder mehrere Übertragungsnetzbetreiber nach Art. 11 der Richtlinie 2009/72/EG, die von Personen aus Drittstaaten kontrolliert werden.
7. Sie erlässt Mindestanforderungen betreffend Wartung und Ausbau des Übertragungsnetzes einschliesslich der Verbindungskapazitäten, soweit ein Übertragungsnetzbetreiber benannt worden ist.
8. Sie gewährleistet, dass Netzbetreiber, Netzeigentümer und Elektrizitätsunternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen, auch in Bezug auf grenzüberschreitende Aspekte.
9. Sie gewährleistet, dass Quersubventionen zwischen Übertragungs-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten verhindert werden.
10. Sie erkennt die Vertragsfreiheit in Bezug auf unterbrechbare Lieferverträge und langfristige Verträge an, sofern diese mit dem geltenden EWR-Recht vereinbar sind.
11. Sie setzt Massnahmen zum Kundenschutz durch, einschliesslich der in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG aufgeführten Massnahmen.
12. Sie veröffentlicht jährlich Empfehlungen dafür, wie Versorgungstarife Art. 3a genügen können.
13. Sie gewährleistet den Zugang zu den Verbrauchsdaten der Kunden, die Bereitstellung eines leicht verständlichen einheitlichen Formats auf nationaler Ebene für die Erfassung der Verbrauchsdaten und den unverzüglichen Zugang für alle Kunden zu diesen Daten nach Anhang I Ziff. 1 Bst. h der Richtlinie 2009/72/EG.
14. Sie trägt zur Kompatibilität der Datenaustauschverfahren für die wichtigsten Marktprozesse auf regionaler Ebene bei.
15. Sie genehmigt die Ausgleichsregelungen nach Art. 8a Abs. 3.
16. Sie genehmigt die Bedingungen für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen und die Benutzung von Verbindungsleitungen nach Art. 12 Abs. 3.
17. Sie genehmigt die Leistungsziele der Übertragungsnetzbetreiber nach Art. 13 Bst. d.
18. Sie genehmigt die Preise und allgemeinen Netzbedingungen nach Art. 20.
19. Sie genehmigt die Bedingungen für den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen einschliesslich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements nach Art. 13 Bst. e.
20. Sie genehmigt die für die Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltenden Normen und Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes nach Art. 8 Abs. 2a.
21. Sie arbeitet mit Regulierungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 (Agentur) und der ESA in grenzüberschreitenden Angelegenheiten sowie im Hinblick auf die Entwicklung des Binnenmarktes und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zusammen; bei der Zusammenarbeit werden die Bestimmungen und Verfahren nach Art. 38 und 39 der Richtlinie 2009/72/EG befolgt.
22. Sie setzt alle rechtsverbindlichen Entscheide der ESA um.
23. Sie schlichtet in Streitfällen nach Art. 32.
24. Sie führt das Monitoring nach Art. 26a und 26b durch.
25. Sie führt Untersuchungen zum Funktionieren der Elektrizitätsmärkte durch und ordnet die erforderlichen Massnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs an.
26. Sie erlässt Richtlinien für eine transparente, nicht diskriminierende und kostenorientierte Berechnung der Preise nach Art. 20 Abs. 3, soweit dies erforderlich ist.
27. Sie erstellt einen Jahresbericht zu Handen der Regierung.
28. Sie erstattet der Agentur und der ESA jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 26 und 26a sowie über Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbewerbsfeindliches Verhalten. Der Bericht beinhaltet auch Untersuchungen zu Veränderungen der Eigentumsverhältnisse und Massnahmen, die getroffen wurden, um eine ausreichende Vielfalt an Marktteilnehmenden zu garantieren oder Massnahmen, um Verbindungskapazität und Wettbewerb zu fördern.
29. Sie unterrichtet die ESA über die in den vorangegangenen drei Monaten getätigten Elektrizitätseinfuhren aus Drittstaaten. Die Unterrichtung erfolgt alle drei Monate.
30. Sie überprüft die gemeinsamen Regeln der Elektrizitätsunternehmen nach Art. 3b Abs. 1.
31. Sie nimmt die Aufgaben wahr und übt die Befugnisse aus, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 übertragen sind.
2) Bei der Genehmigung der Ausgleichsregelungen, der Preise und der allgemeinen Netzbedingungen nach Abs. 1 Ziff. 15 und 18 stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass für die Netzbetreiber angemessene Anreize geschaffen werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die Effizienz zu steigern, die Marktintegration und die Versorgungssicherheit zu fördern und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen.
3) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind umfassend zu begründen und unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen öffentlich zugänglich zu machen.
4) Genehmigungen der Regulierungsbehörde lassen die gebührend begründete künftige Ausübung ihrer Befugnisse oder die Verhängung von Sanktionen durch andere zuständige Behörden oder die ESA unberührt.
5) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 kann die Regulierungsbehörde die Übertragungsnetzbetreiber konsultieren und mit anderen zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten.