730.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018 Nr. 115 ausgegeben am 12. Juni 2018
Gesetz
vom 29. März 2018
über die Abänderung des Elektrizitätsmarktgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. Juni 2002 über den Elektrizitätsmarkt (Elektrizitätsmarktgesetz; EMG), LGBl. 2002 Nr. 144, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Bst. f
Dieses Gesetz regelt:
f) den Kundenschutz.
Art. 2 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. a, c und d
2) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung:
a) der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 22.01);
c) Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 20.01);
d) Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (EWR-Rechtssammlung: Anh. IV - 47.01).
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 31 bis 34
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
31. "Elektrizitätsversorgungsvertrag": ein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität, mit Ausnahme von Elektrizitätsderivaten;
32. "Elektrizitätsderivat": ein Finanzinstrument im Sinne von Abschnitt C Ziff. 5, 6 oder 7 des Anhangs 2 des Bankengesetzes, sofern dieses Instrument Elektrizität betrifft;
33. "Kontrolle": Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch:
a) Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens;
b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
34. "Elektrizitätsunternehmen": eine natürliche oder juristische Person, die mindestens eine der Funktionen Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität wahrnimmt und die kommerzielle, technische und/oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, mit Ausnahme der Endkunden.
Art. 3a Sachüberschrift sowie Abs. 2a, 3 und 3a
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Kundenschutz
2a) Alle im Inland niedergelassenen Kunden haben das Recht, sich von einem in- oder ausländischen Lieferanten mit Strom versorgen zu lassen, sofern der Lieferant die in Liechtenstein geltenden Regeln im Bereich Handel und Ausgleich einhält. Versorgungsunternehmen, die bereits in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als Lieferant registriert sind, dürfen durch die Verwaltungsverfahren in Liechtenstein nicht diskriminiert werden.
3) Elektrizitätsunternehmen und Betreiber von Direktleitungen haben zum Schutz der Kunden insbesondere in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeinen Informationen und Streitbeilegungsverfahren geeignete Massnahmen zu treffen. Bei Haushalts-Kunden umfassen solche Massnahmen die in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG aufgeführten Massnahmen. Die Regierung regelt das Nähere über die Massnahmen zum Schutz der Kunden mit Verordnung. Sie definiert insbesondere ein Konzept für schutzbedürftige Kunden, das sich auf Energiearmut sowie auf das Verbot beziehen kann, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Energieversorgung auszuschliessen.
3a) Die Regierung bestimmt eine Anlaufstelle, über die die Kunden alle notwendigen Informationen über ihre Rechte, das geltende Recht und Streitbeilegungsverfahren erhalten.
Art. 3b
Endkundenmärkte
1) Um das Entstehen gut funktionierender und transparenter Endkundenmärkte zu erleichtern, legen Elektrizitätsunternehmen die Aufgaben und Zuständigkeiten der Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie gegebenenfalls anderer Marktteilnehmer hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen, der Verpflichtungen gegenüber den Kunden, der Regeln für Datenaustausch und Abrechnung, des Eigentums an den Daten und der Zuständigkeit für die Verbrauchserfassung gemeinsam fest und veröffentlichen sie. Diese Regeln unterliegen der Überprüfung durch die Regulierungsbehörde.
2) Grosse Nichthaushaltskunden haben das Recht, gleichzeitig mit mehreren Versorgungsunternehmen Verträge abzuschliessen.
Art. 7 Abs. 1
1) Netzbetreiber sind verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Elektrizitätsnetz unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter Beachtung des Umweltschutzes und der Energieeffizienz zu betreiben, zu warten und auszubauen und in diesem Zusammenhang für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen. Sie haben die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Verbundnetzen zu regeln.
Art. 8 Abs. 2a und 3
2a) Netzbetreiber sind verpflichtet, die für die Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltenden Normen und Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes gemeinsam festzulegen und der Regulierungsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.
3) Diese technischen Vorschriften und Normen sind nach Massgabe von Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 1.01) der ESA mitzuteilen.
Art. 10 Abs. 1
1) Unbeschadet des Art. 28 Abs. 3 und sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenlegung von Informationen haben Netzbetreiber wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt haben, vertraulich zu behandeln und dürfen diese beim Verkauf oder Erwerb von Elektrizität durch verbundene Unternehmen nicht missbrauchen. Sie müssen zudem verhindern, dass Informationen über ihre eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offengelegt werden.
Art. 12 Abs. 2
2) Elektrizität aus Erzeugungsanlagen, die erneuerbare Energieträger verwenden, oder aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. i des Energieeffizienzgesetzes ist dabei der Vorrang zu geben.
Art. 13 Bst. e bis g
Jeder Übertragungsnetzbetreiber ist verpflichtet:
e) die Bedingungen für den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen einschliesslich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements festzulegen; die Bedingungen sind durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen und zu veröffentlichen;
f) unter der Aufsicht der Regulierungsbehörde Engpasserlöse und Zahlungen im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 einzunehmen, Dritten Zugang zu gewähren und deren Zugang zu regeln sowie bei Verweigerung des Zugangs begründete Erklärungen abzugeben; bei der Ausübung ihrer Aufgaben haben die Übertragungsnetzbetreiber in erster Linie die Marktintegration zu erleichtern;
g) die Mindestanforderungen der Regulierungsbehörde betreffend Wartung und Ausbau des Übertragungsnetzes einschliesslich der Verbindungskapazitäten einzuhalten.
Art. 13a Abs. 2
2) Sie ergreifen Massnahmen zur Optimierung des Stromverbrauchs, indem sie beispielsweise Energiemanagementdienstleistungen anbieten, neuartige Preismodelle entwickeln oder gegebenenfalls intelligente Messsysteme oder intelligente Netze einführen. Für intelligente Messsysteme legen sie der Regulierungsbehörde eine wirtschaftliche Bewertung und einen Einführungszeitplan in Übereinstimmung mit Anhang I Ziff. 2 der Richtlinie 2009/72/EG zur Genehmigung vor.
Art. 20 Abs. 2a
2a) Verzögert sich die Festlegung der Durchleitungspreise, kann die Regulierungsbehörde vorläufig geltende Durchleitungspreise festsetzen und über Massnahmen entscheiden, mit denen die Abweichungen zwischen endgültigen und vorläufigen Durchleitungspreisen ausgeglichen werden.
Art. 25 Abs. 1 und 2
1) Die Regierung errichtet eine besondere Kommission als Regulierungsbehörde, die die Ziele nach Art. 36 der Richtlinie 2009/72/EG verfolgt. Die Regulierungsbehörde kann alle Massnahmen treffen, die zur Marktaufsicht nach Massgabe des Staatsvertragsrechts, insbesondere des EWR-Rechts, erforderlich sind.
2) Die Regulierungsbehörde besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, welche von der Regierung auf fünf Jahre bestellt werden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Regierung ernannt. Die Mitglieder können für eine zweite Amtsdauer bestellt werden. Der Vorsitz wechselt nach jeder Amtsdauer.
Art. 26
Aufgaben und Befugnisse
1) Die Regulierungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Sie erlässt die erforderlichen Entscheidungen und Verfügungen.
2. Sie berät die Regierung in grundsätzlichen Fragen der Elektrizitätspolitik.
3. Sie prüft etwaige Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im Elektrizitätsnetz.
4. Sie prüft und genehmigt Massnahmen der Verteilernetzbetreiber zur Optimierung des Stromverbrauchs nach Art. 13a Abs. 2.
5. Sie bestimmt einen oder mehrere Übertragungsnetzbetreiber und einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber nach Art. 10 und 24 der Richtlinie 2009/72/EG.
6. Sie bestimmt einen oder mehrere Übertragungsnetzbetreiber nach Art. 11 der Richtlinie 2009/72/EG, die von Personen aus Drittstaaten kontrolliert werden.
7. Sie erlässt Mindestanforderungen betreffend Wartung und Ausbau des Übertragungsnetzes einschliesslich der Verbindungskapazitäten, soweit ein Übertragungsnetzbetreiber benannt worden ist.
8. Sie gewährleistet, dass Netzbetreiber, Netzeigentümer und Elektrizitätsunternehmen ihren Verpflichtungen nachkommen, auch in Bezug auf grenzüberschreitende Aspekte.
9. Sie gewährleistet, dass Quersubventionen zwischen Übertragungs-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten verhindert werden.
10. Sie erkennt die Vertragsfreiheit in Bezug auf unterbrechbare Lieferverträge und langfristige Verträge an, sofern diese mit dem geltenden EWR-Recht vereinbar sind.
11. Sie setzt Massnahmen zum Kundenschutz durch, einschliesslich der in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG aufgeführten Massnahmen.
12. Sie veröffentlicht jährlich Empfehlungen dafür, wie Versorgungstarife Art. 3a genügen können.
13. Sie gewährleistet den Zugang zu den Verbrauchsdaten der Kunden, die Bereitstellung eines leicht verständlichen einheitlichen Formats auf nationaler Ebene für die Erfassung der Verbrauchsdaten und den unverzüglichen Zugang für alle Kunden zu diesen Daten nach Anhang I Ziff. 1 Bst. h der Richtlinie 2009/72/EG.
14. Sie trägt zur Kompatibilität der Datenaustauschverfahren für die wichtigsten Marktprozesse auf regionaler Ebene bei.
15. Sie genehmigt die Ausgleichsregelungen nach Art. 8a Abs. 3.
16. Sie genehmigt die Bedingungen für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen und die Benutzung von Verbindungsleitungen nach Art. 12 Abs. 3.
17. Sie genehmigt die Leistungsziele der Übertragungsnetzbetreiber nach Art. 13 Bst. d.
18. Sie genehmigt die Preise und allgemeinen Netzbedingungen nach Art. 20.
19. Sie genehmigt die Bedingungen für den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen einschliesslich der Verfahren der Kapazitätszuweisung und des Engpassmanagements nach Art. 13 Bst. e.
20. Sie genehmigt die für die Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltenden Normen und Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes nach Art. 8 Abs. 2a.
21. Sie arbeitet mit Regulierungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 (Agentur) und der ESA in grenzüberschreitenden Angelegenheiten sowie im Hinblick auf die Entwicklung des Binnenmarktes und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen zusammen; bei der Zusammenarbeit werden die Bestimmungen und Verfahren nach Art. 38 und 39 der Richtlinie 2009/72/EG befolgt.
22. Sie setzt alle rechtsverbindlichen Entscheide der ESA um.
23. Sie schlichtet in Streitfällen nach Art. 32.
24. Sie führt das Monitoring nach Art. 26a und 26b durch.
25. Sie führt Untersuchungen zum Funktionieren der Elektrizitätsmärkte durch und ordnet die erforderlichen Massnahmen zur Förderung eines wirksamen Wettbewerbs an.
26. Sie erlässt Richtlinien für eine transparente, nicht diskriminierende und kostenorientierte Berechnung der Preise nach Art. 20 Abs. 3, soweit dies erforderlich ist.
27. Sie erstellt einen Jahresbericht zu Handen der Regierung.
28. Sie erstattet der Agentur und der ESA jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 26 und 26a sowie über Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbewerbsfeindliches Verhalten. Der Bericht beinhaltet auch Untersuchungen zu Veränderungen der Eigentumsverhältnisse und Massnahmen, die getroffen wurden, um eine ausreichende Vielfalt an Marktteilnehmenden zu garantieren oder Massnahmen, um Verbindungskapazität und Wettbewerb zu fördern.
29. Sie unterrichtet die ESA über die in den vorangegangenen drei Monaten getätigten Elektrizitätseinfuhren aus Drittstaaten. Die Unterrichtung erfolgt alle drei Monate.
30. Sie überprüft die gemeinsamen Regeln der Elektrizitätsunternehmen nach Art. 3b Abs. 1.
31. Sie nimmt die Aufgaben wahr und übt die Befugnisse aus, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 übertragen sind.
2) Bei der Genehmigung der Ausgleichsregelungen, der Preise und der allgemeinen Netzbedingungen nach Abs. 1 Ziff. 15 und 18 stellt die Regulierungsbehörde sicher, dass für die Netzbetreiber angemessene Anreize geschaffen werden, sowohl kurzfristig als auch langfristig die Effizienz zu steigern, die Marktintegration und die Versorgungssicherheit zu fördern und entsprechende Forschungsarbeiten zu unterstützen.
3) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind umfassend zu begründen und unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen öffentlich zugänglich zu machen.
4) Genehmigungen der Regulierungsbehörde lassen die gebührend begründete künftige Ausübung ihrer Befugnisse oder die Verhängung von Sanktionen durch andere zuständige Behörden oder die ESA unberührt.
5) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 kann die Regulierungsbehörde die Übertragungsnetzbetreiber konsultieren und mit anderen zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten.
Art. 26a
a) Grundsatz
1) Die Regulierungsbehörde nimmt im Rahmen eines allgemeinen Monitorings folgende weitere Aufgaben wahr:
a) Sie beobachtet die Investitionspläne der Übertragungsnetzbetreiber und legt mit ihrem Jahresbericht eine Beurteilung dieser Investitionspläne unter dem Gesichtspunkt ihrer Kohärenz mit dem Netzentwicklungsplan nach Art. 8 Abs. 3 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 vor, wobei diese Beurteilung Empfehlungen zur Änderung der Investitionspläne enthalten kann.
b) Sie beobachtet die Einhaltung der Anforderungen und überprüft die bisherige Qualität in Bezug auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes.
c) Sie beobachtet den Grad der Transparenz, auch der Grosshandelspreise, und gewährleistet, dass die Elektrizitätsunternehmen die Transparenzanforderungen erfüllen.
d) Sie beobachtet den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Grosshandelsebene und Endkundenebene, einschliesslich Strombörsen, Preise für Haushalts-Kunden, einschliesslich Vorauszahlungssystemen, Versorgerwechselraten, Abschaltraten, Durchführung von Wartungsdiensten und dafür erhobene Gebühren, Beschwerden von Haushalts-Kunden sowie etwaige Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen; sie stellt relevante Informationen bereit und macht das Amt für Volkswirtschaft auf einschlägige Fälle aufmerksam.
e) Sie beobachtet etwaige restriktive Vertragspraktiken einschliesslich Exklusivitätsbestimmungen, die grosse gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schliessen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken und setzt das Amt für Volkswirtschaft gegebenenfalls von solchen Praktiken in Kenntnis.
f) Sie beobachtet, wie viel Zeit die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber für die Herstellung von Anschlüssen und für Reparaturen benötigen.
g) Sie beobachtet die Umsetzung der Vorschriften betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie anderer Marktteilnehmer nach der Verordnung (EG) Nr. 714/2009.
h) Sie beobachtet die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit.
i) Sie beobachtet die Durchführung der Schutzmassnahmen nach Art. 32a.
k) Sie beobachtet das Engpassmanagement in den Elektrizitätsnetzen, einschliesslich der Verbindungsleitungen, und die Durchsetzung der Regeln für das Engpassmanagement.
2) Die Regierung kann die Aufgaben nach Abs. 1 mit Verordnung an eine andere Behörde übertragen. Dabei stellt sie sicher, dass die aus diesen Aufgaben resultierenden Informationen der Regulierungsbehörde ohne unnötigen Aufschub zur Verfügung gestellt werden.
3) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 kann die Regulierungsbehörde die Übertragungsnetzbetreiber konsultieren und mit anderen zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten.
Art. 28a
Aufbewahrungspflicht
1) Versorgungsunternehmen bewahren die relevanten Daten über sämtliche mit Grosshandelskunden und Übertragungsnetzbetreibern getätigte Transaktionen mit Elektrizitätsversorgungsverträgen und Elektrizitätsderivaten für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf. Sie stellen diese Daten den zuständigen inländischen Behörden, insbesondere der Regulierungsbehörde und dem Amt für Volkswirtschaft, sowie der ESA zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf zur Verfügung.
2) Die Daten enthalten genaue Angaben zu den Merkmalen der relevanten Transaktionen, wie:
a) Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen;
b) Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung;
c) Transaktionspreise;
d) Mittel zur Identifizierung des betreffenden Grosshandelskunden;
e) genaue Angaben zu sämtlichen nicht abgerechneten Elektrizitätsversorgungsverträgen und Elektrizitätsderivaten.
3) Die Regulierungsbehörde kann beschliessen, bestimmte dieser Informationen den Marktteilnehmern zugänglich zu machen, vorausgesetzt, es werden keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen und keine Informationen über Finanzinstrumente nach dem Bankengesetz preisgegeben.
4) Abs. 1 und 2 gelten für mit Grosshandelskunden und Übertragungsnetzbetreibern getätigte Transaktionen mit Elektrizitätsderivaten von Versorgungsunternehmen erst, wenn die Leitlinien nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2009/72/EG in Liechtenstein Geltung erlangen.
5) Für Unternehmen, die in den Geltungsbereich des Bankengesetzes oder des Vermögensverwaltungsgesetzes fallen, erwachsen aus Abs. 1 und 2 keine zusätzlichen Verpflichtungen gegenüber den in Abs. 1 genannten Behörden.
6) Für den Fall, dass die in Abs. 1 genannten Behörden Zugang zu Daten haben müssen, die von Unternehmen aufbewahrt werden, die in den Geltungsbereich des Bankengesetzes oder Vermögensverwaltungsgesetzes fallen, übermittelt die Finanzmarktaufsicht ihnen die zum Zweck dieses Gesetzes erforderlichen Daten. Vorbehalten bleiben die spezialgesetzlichen Bestimmungen, welche für den Austausch von Informationen durch die Finanzmarktaufsicht vorgesehen sind.
Art. 33 Abs. 1 und 1a
1) Von der Regulierungsbehörde wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
a) die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Vorschriften über den Kundenschutz nach Art. 3a verletzt;
b) ohne Genehmigung bzw. Bewilligung nach Art. 4 eine Stromerzeugungsanlage errichtet;
c) die technischen Regeln nach Art. 5 nicht einhält;
d) die Vorschriften über die Unterhaltspflicht nach Art. 7 verletzt;
e) keine technischen Vorschriften nach Art. 8 festlegt oder veröffentlicht;
f) die Vorschriften über Ausgleichsregelungen nach Art. 8a verletzt;
g) gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 9 verstösst;
h) in Ausübung seiner Geschäftstätigkeit als Netzbetreiber Kenntnis über wirtschaftlich sensible Informationen erlangt und diese entgegen Art. 10 nicht vertraulich behandelt oder missbraucht;
i) die Informationspflicht nach Art. 11 verletzt;
k) keine Kriterien für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen und die Benutzung von Verbindungsleitungen nach Art. 12 festlegt;
l) als Übertragungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nach Art. 13 nicht nachkommt;
m) als Verteilernetzbetreiber seinen Verpflichtungen nach Art. 13a nicht nachkommt;
n) die Durchleitungs- oder Anschlusspflicht nach Art. 14 und 16 verletzt;
o) den Netzzugang entgegen Art. 17 verweigert;
p) die Vorschriften über Preise und allgemeine Netzbedingungen nach Art. 18 und 20 verletzt;
q) die grenzüberschreitende Durchleitung entgegen Art. 23 verweigert;
r) gegen die Vorschriften über die Rechnungslegung nach Art. 24 und 24a verstösst;
s) die Auskunfts- oder Aufbewahrungspflicht nach Art. 28 und 28a verletzt;
t) gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 verstösst, indem er:
1. die Pflicht zur Vorlage von Informationen nach Art. 3 Abs. 3 verletzt;
2. die Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Verbunds der Übertragungsnetzbetreiber für Strom ("ENTSO (Strom)") nach Art. 4 verweigert;
3. die Vorschriften über die Bereitstellung von Informationen nach Art. 15 verletzt;
u) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der Regulierungsbehörde nicht nachkommt;
v) gegen Verordnungsbestimmungen, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst.
1a) Für Übertragungsnetzbetreiber und integrierte Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 24 Bst. a beträgt die Busse für Übertretungen nach Abs. 1 bis zu 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes.
II.
Übergangsbestimmungen
Der Regulierungsbehörde sind erstmals innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Überprüfung vorzulegen:
a) von Elektrizitätsunternehmen die Regeln für die Endkundenmärkte im Sinne des Art. 3b;
b) von Netzbetreibern die für die Dienstleistungs- und Versorgungsqualität geltenden Normen und Anforderungen im Sinne des Art. 8 Abs. 2a.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss Nr. 93/2017 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Mai 2017 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 96/2017 und 7/2018