vom 4. Oktober 2018
Das Gesetz vom 2. Mai 1996 über die Akkreditierung und Notifizierung, LGBl. 1996 Nr. 82, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 20
Amtsgeheimnis
Die Mitglieder des Akkreditierungsrates sowie Dritte, die von der Liechtensteinischen Akkreditierungsstelle beim Vollzug dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen beigezogen werden, unterstehen dem Amtsgeheimnis. Art. 20a bleibt vorbehalten.
Art. 20a
Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
1) Die Regierung, die von ihr mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung sowie der Akkreditierungsrat dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, über Antragsteller und notifizierte oder akkreditierte Stellen verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2) Die Regierung, die von ihr mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Amtsstellen der Landesverwaltung sowie der Akkreditierungsrat dürfen Daten nach Abs. 1 übermitteln:
a) anderen zuständigen Stellen und Behörden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist;
b) zuständigen Behörden und Akkreditierungsstellen anderer EWR-Mitgliedstaaten oder der Schweiz sowie der EFTA-Überwachungsbehörde, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018