950.4 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2018 | Nr. 300 | ausgegeben am 7. Dezember 2018 |
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Abs. 3
3) Die Vermögensverwaltungsgesellschaft wird durch die Delegation an Dritte nicht von ihrer Haftung befreit. Sie sorgt für die notwendige Instruktion sowie die zweckmässige Überwachung und Kontrolle des Delegierten. Insbesondere sind personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, und andere für die Aufsicht notwendigen Unterlagen in Liechtenstein aufzubewahren. Die Geheimhaltungspflicht darf durch die Delegation nicht verletzt werden.
Art. 42
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die FMA darf personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft betrauten Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 49 Abs. 1a
1a) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
Art. 50 Abs. 1a
1a) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vorbehaltlich Art. 51 bis 56 nach Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG.
Art. 57 Abs. 2
2) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze sowie Art. 58 nach Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG.
Art. 63a Abs. 2 Bst. c
2) Das Meldesystem umfasst zumindest:
c) den Schutz personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung sowohl für die Person, die die Verstösse anzeigt, als auch für die natürliche Person, von der behauptet wird, sie sei für den Verstoss verantwortlich;
Art. 64a Sachüberschrift und Abs. 2 Einleitungssatz
Veröffentlichung von Sanktionen und Information der ESMA
2) Die FMA veröffentlicht rechtskräftig verhängte Sanktionen auf ihrer Internetseite in anonymisierter Form oder sieht gänzlich von einer Veröffentlichung ab, wenn die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, oder die anonyme Veröffentlichung:
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
36/2018 und
69/2018