153.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2018Nr. 393ausgegeben am 7. Dezember 2018
Gesetz
vom 4. Oktober 2018
über die Abänderung des Heimatschriftengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Heimatschriftengesetz (HSchG) vom 18. Dezember 1985, LGBl. 1986 Nr. 27, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 25b Abs. 4
4) Die Landespolizei schreibt den Reisepass, der im Sinne von Abs. 1 verloren und angezeigt wurde, zur polizeilichen Fahndung aus. Zu diesem Zweck darf sie auch im Reisepass enthaltene personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, ausländischen Sicherheitsbehörden und -organisationen übermitteln.
Art. 31 Abs. 5
5) Das Ausländer- und Passamt führt ein automatisiertes Register über die Reisedokumente, das die Daten nach Art. 16 und weitere administrative Daten enthalten kann. Im Übrigen finden die Art. 33 bis 33d sinngemäss Anwendung.
Art. 32
Der bisherige Art. 33 wird neu zu Art. 32.
Überschrift vor Art. 33
G.bis Datenschutz
Art. 33
Verarbeitung personenbezogener Daten
Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, von unter dieses Gesetz fallenden Personen sowie von an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligten Dritten verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Überschrift vor Art. 33a
Aufgehoben
Art. 33c Abs. 2
2) Personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, dürfen beim automatisierten Lesen des Passes nicht gespeichert werden; dies gilt auch für Abrufe aus dem polizeilichen Fahndungssystem, die zu einer Feststellung geführt haben.
Art. 33d Abs. 2
2) Pass- und Identitätskartennummern dürfen nicht so verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf von personenbezogenen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, aus Dateisystemen oder eine Verknüpfung mit Dateisystemen möglich ist.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Datenschutzgesetz vom 4. Oktober 2018 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 36/2018 und 69/2018