vom 12. Februar 2019
betreffend die Abänderung der Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
Aufgrund von Art. 76 des Gesetzes vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 3. April 2007 über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (VKND), LGBl. 2007 Nr. 67, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 19 Bst. a bis c
Das im Rahmen des Universaldienstes zu erbringende Mindestangebot an Diensten nach Art. 9 Bst. a des Gesetzes beinhaltet in Ergänzung der Pflichten nach Kapitel II:
a) VoIP-Anschluss mit einer Rufnummer: lokaler Anschluss für VoIP-Dienste an einem bestimmten Standort unter Einschluss einer Zuteilung einer Rufnummer sowie Übermittlung lokaler und internationaler Anrufe über diesen Anschluss;
b) VoIP-Anschluss mit drei Rufnummern: lokaler Anschluss für VoIP-Dienste an einem bestimmten Standort unter Einschluss einer Zuteilung von drei Rufnummern sowie Übermittlung lokaler und internationaler Anrufe über diesen Anschluss;
c) Breitbanddienste mit einer garantierten Übertragungsrate von mindestens 3 000/300 kbit/s;
Diese Verordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft.
1
Die Standards des ETSI können unter
http://www.etsi.org/ abgerufen oder beim Amt für Kommunikation eingesehen und bezogen werden.
2
Die Standards des ETSI bzw. der ITU können unter
http://www.etsi.org/ bzw.
http://www.itu.int/ abgerufen oder beim Amt für Kommunikation eingesehen und bezogen werden.