811.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019Nr. 88ausgegeben am 4. April 2019
Verordnung
vom 2. April 2019
über die Abänderung der Gesundheitsverordnung
Aufgrund von Art. 7 Abs. 5 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 13. Dezember 2007, LGBl. 2008 Nr. 30, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Gesundheitsverordnung (GesV) vom 29. Januar 2008, LGBl. 2008 Nr. 39, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 30 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1) Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Chiropraktors besitzt, wer:
2) Aufgehoben
Art. 70
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten besitzt, wer:
a) über einen konsekutiven Masterabschluss oder einen dem entsprechenden Lizentiats-, Magister- oder Diplomabschluss in Psychologie an einer anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule verfügt mit:
1. Haupt- oder Nebenfach in Klinischer Psychologie; oder
2. einer Studienleistung von mindestens 25 ECTS-Kreditpunkten in Klinischer Psychologie und Psychopathologie auf Masterstufe;
b) eine abgeschlossene postgraduale Fachausbildung zum Psychotherapeuten nachweist. Diese Ausbildung muss in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren erfolgen, dessen Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Mindestanforderungen umfassen:
1. 400 Stunden Theorie;
2. 400 Sitzungsstunden eigene psychotherapeutische Tätigkeit;
3. 10 behandelte oder in Behandlung stehende, dokumentierte und supervidierte Fälle;
4. 200 Sitzungsstunden Supervision, davon mindestens 50 Sitzungsstunden im Einzelsetting;
5. 100 Sitzungsstunden Selbsterfahrung, davon mindestens 50 Sitzungsstunden im Einzelsetting; und
c) eine mindestens dreijährige postgraduale praktische psychotherapeutische Tätigkeit mit seelisch kranken Menschen unter fachlicher Aufsicht mitbringt. Mindestens die Hälfte der Tätigkeit muss in einer Klinik, einem Ambulatorium oder einer psychosozialen Institution absolviert worden sein.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erteilte Berufsausübungsbewilligungen bleiben aufrecht.
2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Bewilligungsgesuche findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef