215.211.5
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 120 ausgegeben am 29. April 2019
Gesetz
vom 27. Februar 2019
über die Abänderung des Teilzeitnutzungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. April 2012 über den Konsumentenschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz; TNG), LGBl. 2012 Nr. 178, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 1
1) Ein in Art. 1 Abs. 1 genannter Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt der Vertragsparteien. Das Vertragsdokument bedarf der Schriftform oder ist auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzufassen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz vom 27. Februar 2019 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 106/2018 und 9/2019