vom 27. Februar 2019
Das Gesetz vom 25. April 2012 über den Konsumentenschutz bei Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträgen (Teilzeitnutzungsgesetz; TNG), LGBl. 2012 Nr. 178, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 1
1) Ein in Art. 1 Abs. 1 genannter Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt der Vertragsparteien. Das Vertragsdokument bedarf der Schriftform oder ist auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzufassen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz vom 27. Februar 2019 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
106/2018 und
9/2019