0.110.039.64
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 132 ausgegeben am 6. Mai 2019
Kundmachung
vom 30. April 2019
des Beschlusses Nr. 112/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 31. Mai 2018
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2018
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 112/2018 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 112/2018 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Regierungschef-Stellvertreter
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018
vom 31. Mai 2018
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
2. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte2 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
3. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
4. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die von Transaktionsregistern zu veröffentlichenden und zugänglich zu machenden Daten sowie operationelle Standards für die Zusammenstellung und dn Vergleich von Daten sowie den Datenzugang4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
5. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
6. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Anforderungen an zentrale Gegenparteien6 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
7. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 876/2013 der Kommission vom 28. Mai 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards bezüglich Kollegien für zentrale Gegenparteien7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
8. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1002/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister in Bezug auf die Liste der von ihrem Anwendungsbereich ausgenommenen Stellen8 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
9. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
10. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 285/2014 der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen von Kontrakten innerhalb der Union und die Verhinderung der Umgehung von Vorschriften und Pflichten10 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
11. Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 667/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Transaktionsregistern auferlegte Sanktionen, einschliesslich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
12. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister12 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
13. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1248/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format von Anträgen auf Registrierung von Transaktionsregistern gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister ist13 in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
14. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format der gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister von zentralen Gegenparteien aufzubewahrenden Aufzeichnungen14 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
15. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 484/2014 der Kommission vom 12. Mai 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards bezüglich des hypothetischen Kapitals einer zentralen Gegenpartei gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
16. Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 31bc (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32013 R 1002: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1002/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 (ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 2)"
2. Nach Nummer 31bcai (Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 2015/2042 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
"31bcb. 32012 R 1247: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20).
Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 5 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Die Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"1) Derivatkontrakte werden wie folgt gemeldet:
a) innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018, wenn ein Transaktionsregister für diese Derivatekategorie vor dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018 nach Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert wurde;
b) 90 Tage nach Registrierung eines Transaktionsregisters für eine bestimmte Derivatekategorie gemäss Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, wenn vor dem oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018 kein Transaktionsregister für diese Derivatekategorie registriert wurde, frühestens jedoch sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018;
c) innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018, wenn sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018 für diese Derivatekategorie kein Transaktionsregister gemäss Art. 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert wurde. Die Meldepflicht beginnt an diesem Tag und solange für diese Derivatekategorie kein Transaktionsregister registriert ist, werden die Kontrakte gemäss Art. 9 Abs. 3 der genannten Verordnung an die ESMA gemeldet."
ii) In den Abs. 3 und 4 werden die Wörter "16. August 2012" durch die Wörter "Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 206/2016 vom 30. September 2016" ersetzt."
31bcc. 32012 R 1248: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1248/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format von Anträgen auf Registrierung von Transaktionsregistern gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 30).
31bcd. 32012 R 1249: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format der gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister von zentralen Gegenparteien aufzubewahrenden Aufzeichnungen (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 32).
31bce. 32013 R 0148: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 1).
31bcf. 32013 R 0149: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen, die Clearingpflicht, das öffentliche Register, den Zugang zu einem Handelsplatz, nichtfinanzielle Gegenparteien und Risikominderungstechniken für nicht durch eine CCP geclearte OTC-Derivatekontrakte (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11).
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Art. 12 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) die Wörter "bis einschliesslich 28. Februar 2014" werden durch die Wörter "bis maximal sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt;
ii) die Wörter "nach dem 28. Februar 2014" werden durch die Wörter "nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt;
iii) die Wörter "bis einschliesslich 31. August 2013" werden durch die Wörter "bis maximal fünf Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt;
iv) die Wörter "nach dem 31. August 2013" werden durch die Wörter "nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt;
v) die Wörter "bis einschliesslich 31. August 2014" werden durch die Wörter "bis maximal sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt;
vi) die Wörter "nach dem 31. August 2014" werden durch die Wörter "nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt;
31bcg. 32013 R 0150: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 25).
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Nach dem Wort "ESMA" werden die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" in der jeweils grammatikalisch korrekten Form eingefügt.
31bch. 32013 R 0151: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die von Transaktionsregistern zu veröffentlichenden und zugänglich zu machenden Daten sowie operationelle Standards für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten sowie den Datenzugang (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 33).
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Art. 2 Abs. 3 gilt für die EFTA-Staaten vorbehaltlich des Inhalts und des Inkrafttretens eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden.
b) Art. 3 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 werden die Wörter "im Sinne des Art. 75 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit der Union" durch die Wörter "im Sinne des Art. 81 Abs. 3 Bst. h der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit dem EFTA-Staat der Niederlassung" ersetzt;
ii) in Abs. 2 werden die Wörter "im Sinne des Art. 76 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit der Union" durch die Wörter "im Sinne des Art. 81 Abs. 3 Bst. k der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit dem EFTA-Staat der Niederlassung" ersetzt.
31bci. 32013 R 0152: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 37).
31bcj. 32013 R 0153: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41).
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
a) In Art. 2 Bst. i werden die Wörter "Währungen der Union" durch die Wörter "amtlichen Währungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens" ersetzt.
31bck. 32013 R 0876: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 876/2013 der Kommission vom 28. Mai 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards bezüglich Kollegien für zentrale Gegenparteien (ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 19).
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Das Wort "Unionswährungen" wird durch die Wörter "amtlichen Währungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens" ersetzt.
31bcl. 32013 R 1003: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 4).
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern "die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
b) In den Art. 2 und 4 wird nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
c) In Art. 10 Abs. 2:
i) wird für die EFTA-Staaten das Wort "ESMA" durch das Wort "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt;
ii) wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Wenn in Bezug auf in den EFTA-Staaten niedergelassene Transaktionsregister die EFTA-Überwachungsbehörde die entrichtete Registrierungsgebühr zu erstatten hat, stellt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck unverzüglich die einem Transaktionsregister zu erstattenden Beträge zur Verfügung."
d) In Art. 11:
i) wird in Abs. 1 folgender Unterabsatz angefügt:
"Wenn in Bezug auf in den EFTA-Staaten niedergelassene Transaktionsregister die EFTA-Überwachungsbehörde die Zahlungsaufforderungen für die Tranchen zu übermitteln hat, teilt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde die für jedes Transaktionsregister notwendigen Berechnungen rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Frist mit.";
ii) wird in Abs. 2 für die EFTA-Staaten das Wort "ESMA" durch das Wort "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
e) In Art. 13:
i) werden in Abs. 1 die Wörter "Nur die ESMA" durch die Wörter "Nur die ESMA oder - bei Transaktionsregistern, die in den EFTA-Staaten niedergelassen sind - die EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt;
ii) werden in Abs. 2 nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
31bcm. 32014 R 0285: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 285/2014 der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen von Kontrakten innerhalb der Union und die Verhinderung der Umgehung von Vorschriften und Pflichten (ABl. L 85 vom 21.3.2014, S. 1).
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 5 Abs. 4 wird für die EFTA-Staaten die Angabe "bis zum 10. Oktober 2014" durch die Angabe "innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2018 vom 31. Mai 2018" ersetzt.
31bcn. 32014 R 0484: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 484/2014 der Kommission vom 12. Mai 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards bezüglich des hypothetischen Kapitals einer zentralen Gegenpartei gemäss der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 57).
31bco. 32014 R 0667: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 667/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Transaktionsregistern auferlegte Sanktionen, einschliesslich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 31).
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) In Art. 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter "der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)" durch die Wörter "der EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
b) In Art. 2 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort "ESMA" die Wörter "und der EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
c) Art. 3 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 wird nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatikalisch korrekte Form der Wörter "und die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
ii) In Abs. 2 werden die Wörter "leitet sie sie" durch die Wörter "unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Akte unverzüglich" ersetzt; in Abs. 4 werden die Wörter "übermittelt sie" durch die Wörter "unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt unverzüglich" ersetzt; in Abs. 5 werden die Wörter "informiert sie" durch die Wörter "unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde. Die EFTA-Überwachungsbehörde informiert unverzüglich" ersetzt; in Abs. 3 werden die Wörter "beschliesst sie" durch die Wörter "unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde. Die EFTA-Überwachungsbehörde beschliesst unverzüglich" ersetzt.
iii) In Abs. 4 Unterabs. 2 und Abs. 5 Unterabs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "vor der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
iv) In Abs. 4 Unterabs. 3 und Abs. 5 Unterabs. 2 wird nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
v) In Abs. 6 wird das Wort "ESMA" durch das Wort "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
d) Art. 4 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Unterabs. 1 wird das Wort "ESMA" durch das Wort "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
ii) In Abs. 4 wird nach dem Wort "ESMA" die jeweils grammatikalisch korrekte Form der Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
e) Art. 5 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Nach den Wörtern "Auf Ersuchen gewährt die ESMA" werden die Wörter "oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
ii) Die Wörter "von der ESMA" werden durch die Wörter "von der EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
f) Art. 6 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) In Abs. 1 wird das Wort "ESMA-Befugnisse" durch die Wörter "Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde" und in Abs. 4 das Wort "ESMA" durch das Wort "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
ii) In Abs. 3 werden nach dem Wort "ESMA" die Wörter "oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
iii) In Abs. 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbussen und Zwangsgeldern wird ausgesetzt, solange die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Gegenstand von Verhandlungen vor dem EFTA-Gerichtshof gemäss Art. 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ist."
g) Art. 7 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
i) Das Wort "ESMA" wird durch das Wort "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
ii) In Abs. 5 Bst. b werden die Wörter "der ESMA-Beschwerdestelle im Sinne des Art. 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne des Art. 69 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012" durch die Wörter "des EFTA-Gerichtshofs im Sinne des Art. 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs" ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 148/2013, (EU) Nr. 149/2013, (EU) Nr. 150/2013, (EU) Nr. 151/2013, (EU) Nr. 152/2013, (EU) Nr. 153/2013, (EU) Nr. 876/2013, (EU) Nr. 1002/2013, (EU) Nr. 1003/2013, (EU) Nr. 285/2014 und (EU) Nr. 667/2014 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1247/2012, (EU) Nr. 1248/2012, (EU) Nr. 1249/2012 und (EU) Nr. 484/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2018 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2018.
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 1.

2   ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11.

3   ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 25.

4   ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 33.

5   ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 37.

6   ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41.

7   ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 19.

8   ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 2.

9   ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 4.

10   ABl. L 85 vom 21.3.2014, S. 1.

11   ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 31.

12   ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20.

13   ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 30.

14   ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 32.

15   ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 57.

16   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.