0.362.380.095
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2019 Nr. 155 ausgegeben am 6. Juni 2019
Notenaustausch
zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Durchführungsbeschlusses vom 6. Mai 2019 über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Kanada, Ghana, Israel, Mexiko, Senegal und Tunesien bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Abgeschlossen durch Notenaustausch vom 29. Mai 2019
Inkrafttreten: 29. Mai 2019
Mission des Fürstentums Liechtenstein Brüssel, 29. Mai 2019
bei der Europäischen Union
Europäische Kommission
Generalsekretariat, SG.A.3
200, Rue de la Loi
1049 Brüssel
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Notifikation der Kommission vom 7. Mai 2019, welche in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands unterstützen, erstellt wurde, und in der der folgende Durchführungsbeschluss der Kommission notifiziert wurde:
- Durchführungsbeschluss der Kommission vom 6.5.2019 über die Erstellung der Liste der von Visumantragstellern in Kanada, Ghana, Israel, Mexiko, Senegal und Tunesien bei Anträgen auf Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt einzureichenden Belege (C(2019) 3271/1).
Gemäss Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Vereinbarung i.V.m. Art. 5 des Protokolls zwischen dem Fürstentum Liechtenstein, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands informiert die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union hiermit das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass das Fürstentum Liechtenstein den Inhalt des oben genannten Beschlusses akzeptiert und soweit erforderlich in seine innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Dieser Notenaustausch tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft.
Die Mission des Fürstentums Liechtenstein bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.