vom 14. Januar 2020
der Abänderung des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Aufgrund von Art. 3 Bst. c des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. III/1 zur Abänderung des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, LGBl. 1998 Nr. 22, kund.
Anhang
Beschluss Nr. III/1
(Änderung von Art. 25 und 26 des
Übereinkommens)
1
Angenommen am 28. November 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Februar 2013
Die Tagung der Vertragsparteien,
in der festen Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen Staaten, die an dieselben grenzüberschreitenden Wasserläufe und internationalen Seen angrenzen, zum Frieden und zur Sicherheit sowie zu einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung beiträgt und im Interesse aller liegt,
in dem Wunsch, überall auf der Welt die Zusammenarbeit in Einzugsgebieten zu fördern und Erfahrungen mit anderen Regionen der Welt auszutauschen,
und demzufolge in dem Wunsch, Nicht-ECE-Staaten zu ermöglichen, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, wie dies bereits in anderen Übereinkommen der ECE betreffend die Umwelt (namentlich im Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, sowie im Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen) und im Protokoll über die Haftung und den Ersatz für Schäden, die sich aus grenzüberschreitenden Einwirkungen von Industrieunfällen auf grenzüberschreitende Gewässer ergeben, vorgesehen ist,
1. verabschiedet folgende Änderungen des Übereinkommens:
a) In Art. 25 ist nach Abs. 2 ein neuer Abschnitt mit folgendem Wortlaut einzufügen:
"3) Jeder nicht in Abs. 2 genannte Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann dem Übereinkommen mit Genehmigung der Tagung der Vertragsparteien beitreten.
In der Beitrittsurkunde erklärt der betreffende Staat, dass sein Beitritt zum Übereinkommen von der Tagung der Vertragsparteien genehmigt wurde, und gibt an, zu welchem Datum die Notifizierung der Genehmigung bei ihm eingegangen ist. Die Tagung der Vertragsparteien prüft keinen von einem Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen gestellten Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen, bevor der vorliegende Absatz für alle Staaten und Organisationen in Kraft getreten ist, die am 28. November 2003 Partei des Übereinkommens waren."
Die folgenden Abschnitte sind entsprechend neu zu nummerieren.
b) In Art. 26 Abs. 3 ist "oder Art. 25 Abs. 3" nach "in Art. 23" einzufügen;
2. fordert die Vertragsparteien des Übereinkommens auf, ihre Urkunden über die Annahme der Änderung rasch zu hinterlegen;
3. verlangt unverzüglich von allen Staaten oder Organisationen, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen, gleichzeitig die oben genannte Änderung zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen;
4. ermutigt Nicht-ECE-Staaten, insbesondere Anrainerstaaten der ECE, dem Übereinkommen beizutreten und zu diesem Zweck die Zustimmung der Tagung der Vertragsparteien einzuholen;
5. lädt die interessierten Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen ein, als Beobachter an ihren Sitzungen teilzunehmen und sich an der Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsprogramms, das im Zusammenhang mit dem Übereinkommen ausgeführt wird, zu beteiligen;
6. fordert die im Rückstand gebliebenen Anrainerstaaten der ECE auf, entsprechend den Vorschriften von Teil II dieses Übereinkommens möglichst rasch mit den Anrainerstaaten, die Mitglied der ECE sind, Abkommen für die technische Zusammenarbeit sowie bilaterale oder multilaterale Abkommen abzuschliessen.
Geltungsbereich des Beschlusses am 14. Januar 2020
Vertragsstaaten
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Hinterlegung der
Annahmeurkunde
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Albanien
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29. Mai 2014
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Aserbaidschan
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7. Januar 2014
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Belarus
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13. Februar 2013
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Belgien
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27. August 2015
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Bosnien und Herzegowina
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27. Januar 2010
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Bulgarien
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5. November 2012
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Dänemark a
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5. Januar 2012
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Deutschland
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15. November 2012
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Estland
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11. Juni 2009
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Europäische Union
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20. Dezember 2013
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Finnland
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11. Dezember 2007
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Frankreich
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27. Juli 2009
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Griechenland
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5. Juni 2013
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Italien
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29. Dezember 2011
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Kasachstan
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17. Juni 2015
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Kroatien
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31. Juli 2008
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Lettland
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9. März 2009
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Liechtenstein
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4. Juni 2012
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Litauen
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28. März 2012
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Luxemburg
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10. Mai 2006
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Moldau
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2. Februar 2007
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Montenegro
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23. Juni 2014
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Niederlande b
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12. Januar 2006
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Nordmazedonien
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28. Juli 2015
|
Norwegen
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25. Juni 2012
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Österreich
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19. November 2012
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Polen
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31. Januar 2005
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Portugal
|
8. November 2012
|
Rumänien
|
13. Juni 2006
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Russland
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6. Februar 2013
|
Schweden
|
20. Mai 2004
|
Schweiz
|
12. Mai 2011
|
Senegal
|
31. August 2018
|
Serbien
|
27. August 2010
|
Slowakei
|
14. März 2013
|
Slowenien
|
5. September 2013
|
Spanien
|
24. September 2009
|
Tschad
|
22. Februar 2018
|
Tschechische Republik
|
29. Januar 2008
|
Ukraine
|
1. Dezember 2015
|
Ungarn
|
20. Juni 2005
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Usbekistan
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28. November 2011
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a Die Änderung gilt nicht für die Färöer und Grönland.
b Für das Königreich in Europa.
1
Übersetzung des französischen Originaltextes