0.814.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020Nr. 4ausgegeben am 17. Januar 2020
Kundmachung
vom 14. Januar 2020
der Abänderung des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen
Aufgrund von Art. 3 Bst. c des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41 macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. III/1 zur Abänderung des Übereinkommens zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, LGBl. 1998 Nr. 22, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss Nr. III/1
(Änderung von Art. 25 und 26 des

Übereinkommens)
1
Angenommen am 28. November 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Februar 2013
Die Tagung der Vertragsparteien,
in der festen Überzeugung, dass die Zusammenarbeit zwischen Staaten, die an dieselben grenzüberschreitenden Wasserläufe und internationalen Seen angrenzen, zum Frieden und zur Sicherheit sowie zu einer nachhaltigen Wasserbewirtschaftung beiträgt und im Interesse aller liegt,
in dem Wunsch, überall auf der Welt die Zusammenarbeit in Einzugsgebieten zu fördern und Erfahrungen mit anderen Regionen der Welt auszutauschen,
und demzufolge in dem Wunsch, Nicht-ECE-Staaten zu ermöglichen, Vertragsparteien dieses Übereinkommens zu werden, wie dies bereits in anderen Übereinkommen der ECE betreffend die Umwelt (namentlich im Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, sowie im Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen) und im Protokoll über die Haftung und den Ersatz für Schäden, die sich aus grenzüberschreitenden Einwirkungen von Industrieunfällen auf grenzüberschreitende Gewässer ergeben, vorgesehen ist,
1. verabschiedet folgende Änderungen des Übereinkommens:
a) In Art. 25 ist nach Abs. 2 ein neuer Abschnitt mit folgendem Wortlaut einzufügen:
"3) Jeder nicht in Abs. 2 genannte Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann dem Übereinkommen mit Genehmigung der Tagung der Vertragsparteien beitreten.
In der Beitrittsurkunde erklärt der betreffende Staat, dass sein Beitritt zum Übereinkommen von der Tagung der Vertragsparteien genehmigt wurde, und gibt an, zu welchem Datum die Notifizierung der Genehmigung bei ihm eingegangen ist. Die Tagung der Vertragsparteien prüft keinen von einem Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen gestellten Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen, bevor der vorliegende Absatz für alle Staaten und Organisationen in Kraft getreten ist, die am 28. November 2003 Partei des Übereinkommens waren."
Die folgenden Abschnitte sind entsprechend neu zu nummerieren.
b) In Art. 26 Abs. 3 ist "oder Art. 25 Abs. 3" nach "in Art. 23" einzufügen;
2. fordert die Vertragsparteien des Übereinkommens auf, ihre Urkunden über die Annahme der Änderung rasch zu hinterlegen;
3. verlangt unverzüglich von allen Staaten oder Organisationen, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen, gleichzeitig die oben genannte Änderung zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen;
4. ermutigt Nicht-ECE-Staaten, insbesondere Anrainerstaaten der ECE, dem Übereinkommen beizutreten und zu diesem Zweck die Zustimmung der Tagung der Vertragsparteien einzuholen;
5. lädt die interessierten Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen ein, als Beobachter an ihren Sitzungen teilzunehmen und sich an der Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsprogramms, das im Zusammenhang mit dem Übereinkommen ausgeführt wird, zu beteiligen;
6. fordert die im Rückstand gebliebenen Anrainerstaaten der ECE auf, entsprechend den Vorschriften von Teil II dieses Übereinkommens möglichst rasch mit den Anrainerstaaten, die Mitglied der ECE sind, Abkommen für die technische Zusammenarbeit sowie bilaterale oder multilaterale Abkommen abzuschliessen.
Geltungsbereich des Beschlusses am 14. Januar 2020
Vertragsstaaten
Hinterlegung der
Annahmeurkunde
Albanien
29. Mai 2014
Aserbaidschan
7. Januar 2014
Belarus
13. Februar 2013
Belgien
27. August 2015
Bosnien und Herzegowina
27. Januar 2010
Bulgarien
5. November 2012
Dänemark a
5. Januar 2012
Deutschland
15. November 2012
Estland
11. Juni 2009
Europäische Union
20. Dezember 2013
Finnland
11. Dezember 2007
Frankreich
27. Juli 2009
Griechenland
5. Juni 2013
Italien
29. Dezember 2011
Kasachstan
17. Juni 2015
Kroatien
31. Juli 2008
Lettland
9. März 2009
Liechtenstein
4. Juni 2012
Litauen
28. März 2012
Luxemburg
10. Mai 2006
Moldau
2. Februar 2007
Montenegro
23. Juni 2014
Niederlande b
12. Januar 2006
Nordmazedonien
28. Juli 2015
Norwegen
25. Juni 2012
Österreich
19. November 2012
Polen
31. Januar 2005
Portugal
8. November 2012
Rumänien
13. Juni 2006
Russland
6. Februar 2013
Schweden
20. Mai 2004
Schweiz
12. Mai 2011
Senegal
31. August 2018
Serbien
27. August 2010
Slowakei
14. März 2013
Slowenien
5. September 2013
Spanien
24. September 2009
Tschad
22. Februar 2018
Tschechische Republik
29. Januar 2008
Ukraine
1. Dezember 2015
Ungarn
20. Juni 2005
Usbekistan
28. November 2011
a Die Änderung gilt nicht für die Färöer und Grönland.
b Für das Königreich in Europa.

1   Übersetzung des französischen Originaltextes