640.01 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2020 |
Nr. 61 |
ausgegeben am 13. Februar 2020 |
Verordnung
vom 11. Februar 2020
über die Abänderung der Steuerverordnung
Aufgrund von Art. 153 des Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuerverordnung; SteV), LGBl. 2010 Nr. 437, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Abs. 1
1) Die Gewinnungskosten sind grundsätzlich mit dem Pauschalabzug von 1 500 Franken abgegolten.
Ausserordentliche Gewinnungskosten von unselbständig Erwerbenden
Art. 13
a) Grundsatz (Art. 16 Abs. 2 Bst. c SteG)
Als ausserordentliche Gewinnungskosten fallen in Betracht:
a) Auslagen für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort;
b) Mehrkosten für auswärtige Verpflegung.
Art. 16 Abs. 1
1) Befindet sich der Arbeitsort des Steuerpflichtigen ausserhalb von dessen Wohnort, können als Mehrkosten im Sinne von Art. 13 Bst. b für auswärtige Verpflegung 1 100 Franken (220 Arbeitstage), bei Lehrpersonen 1 000 Franken (200 Arbeitstage) abgezogen werden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und findet erstmals auf das Steuerjahr 2019 Anwendung.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef