640.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 61 ausgegeben am 13. Februar 2020
Verordnung
vom 11. Februar 2020
über die Abänderung der Steuerverordnung
Aufgrund von Art. 153 des Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuerverordnung; SteV), LGBl. 2010 Nr. 437, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 12 Abs. 1
1) Die Gewinnungskosten sind grundsätzlich mit dem Pauschalabzug von 1 500 Franken abgegolten.
Ausserordentliche Gewinnungskosten von unselbständig Erwerbenden
Art. 13
a) Grundsatz (Art. 16 Abs. 2 Bst. c SteG)
Als ausserordentliche Gewinnungskosten fallen in Betracht:
a) Auslagen für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort;
b) Mehrkosten für auswärtige Verpflegung.
Art. 15
Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1
1) Befindet sich der Arbeitsort des Steuerpflichtigen ausserhalb von dessen Wohnort, können als Mehrkosten im Sinne von Art. 13 Bst. b für auswärtige Verpflegung 1 100 Franken (220 Arbeitstage), bei Lehrpersonen 1 000 Franken (200 Arbeitstage) abgezogen werden.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und findet erstmals auf das Steuerjahr 2019 Anwendung.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef