143.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 174 ausgegeben am 7. Mai 2020
Verordnung
vom 5. Mai 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei
Aufgrund von Art. 39 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. August 2000 über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV), LGBl. 2000 Nr. 195, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 57 Abs. 3
3) Bewerber, die die Aufnahmeprüfung nach Abs. 2 Bst. a nicht bestehen, können diese zwei Mal wiederholen. Wird anlässlich des Assessment-Gesprächs (Abs. 2 Bst. b) festgestellt, dass ein Bewerber aus Gründen, die in seiner Persönlichkeit liegen, nicht für den Polizeiberuf geeignet ist, so ist eine neuerliche Teilnahme am Auswahlverfahren frühestens nach Ablauf von zwei Jahren möglich.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2020 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef