951.31 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2020 | Nr. 397 | ausgegeben am 4. Dezember 2020 |
Gesetz
vom 30. September 2020
betreffend die Abänderung des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), LGBl. 2011 Nr. 295, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 29
D. Liquidation, Sachwalterschaft und Insolvenzverfahren
Art. 31 Sachüberschrift und Abs. 1
Verwaltetes Vermögen bei Auflösung und Insolvenzverfahren der Verwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle
1) Das zum Zwecke der gemeinschaftlichen Kapitalanlage für Rechnung der Anleger verwaltete Vermögen fällt im Fall der Auflösung und des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Verwaltungsgesellschaft oder, sofern nach Art. 7 Abs. 7 Bst. b eine Vermögenstrennung stattgefunden hat, der Investmentgesellschaft nicht in deren Insolvenzmasse und wird nicht zusammen mit dem eigenen Vermögen aufgelöst. Jeder OGAW oder Teilfonds bildet zugunsten seiner Anleger ein Sondervermögen. Jedes Sondervermögen ist mit Zustimmung der FMA auf eine andere Verwaltungsgesellschaft zu übertragen oder, wenn sich nicht binnen drei Monaten ab Eröffnung des Konkursverfahrens eine Verwaltungsgesellschaft zur Übernahme bereit erklärt, im Wege der abgesonderten Befriedigung zugunsten der Anleger des jeweiligen OGAW oder Teilfonds zu liquidieren. Die FMA kann die Frist auf bis zu zwölf Monate verlängern, wenn dies zum Schutz der Anleger geboten erscheint. Soweit die FMA zum Schutz der Anleger oder des öffentlichen Interesses nichts anderes bestimmt, erfolgt die Liquidation durch die Verwahrstelle als Liquidator.
Art. 138 Abs. 1 Bst. b
1) Die FMA tauscht mit anderen inländischen Behörden oder den zuständigen Behörden anderer EWR-Mitgliedstaaten Informationen aus, wenn diese Behörden:
b) mit der Liquidation, dem Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren eines OGAW und an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkenden Unternehmen befasst sind;
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 30. September 2020 über die Abänderung der Konkursordnung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
49/2020 und
89/2020