741.621
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2020 Nr. 463 ausgegeben am 18. Dezember 2020
Verordnung
vom 15. Dezember 2020
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse
Aufgrund von Art. 28 Abs. 4 und Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS), LGBl. 1998 Nr. 57, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2 Bst. m
2) In dieser Verordnung werden folgende Abkürzungen verwendet:
m) SprstV für die schweizerische Sprengstoffverordnung;
Art. 4 Abs. 6
6) Die jeweils gültige Fassung der Anlagen A (Vorschriften über die gefährlichen Stoffe und Gegenstände) und B (Vorschriften über die Beförderungsmittel und die Beförderung) des ADR wird im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht kundgemacht. Ihr vollständiger Wortlaut kann bei der Regierungskanzlei, der Landespolizei, dem Amt für Strassenverkehr, dem Amt für Umwelt, dem Amt für Bau und Infrastruktur sowie dem Amt für Bevölkerungsschutz eingesehen werden1.
Art. 26 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 2
1) Die Landespolizei hat dem Amt für Strassenverkehr für jedes Kalenderjahr bis spätestens neun Monate nach dessen Ablauf einen nach dem Muster im Anhang 4 erstellten Bericht über die durchgeführten Kontrollen mit folgenden Angaben vorzulegen:
2) Das Amt für Strassenverkehr übermittelt den Bericht nach Abs. 1 bis spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Kalenderjahres an die EFTA-Überwachungsbehörde.
Art. 30 Abs. 2
2) Tanks nach Abs. 1 und ihre Trägerfahrzeuge sind den Bau-, Ausrüstungs- und Kontrollvorschriften dieser Verordnung nicht unterstellt und dürfen noch bis zum 31. Januar 2027 weiterverwendet werden.
Art. 36 Abs. 2
2) Einsatzberechtigte Inhaber von Verwendungsausweisen mit Eintrag FWB oder HA oder Sprengausweisen (Art. 51 und 52 SprstV) sind berechtigt, ohne ADR-Schulungsbescheinigung gefährliche Güter der Klasse 1 zu befördern. Diese Berechtigung erstreckt sich jedoch nur auf den Transport von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, die nach den ausgestellten Ausweisen verwendet werden dürfen.
Art. 37
Halten und Parkieren
1) Das freie Halten und Parkieren eines Fahrzeugs mit Gütern, die dieser Verordnung unterstellt sind, ist auf öffentlichen Strassen untersagt, wenn es nicht der Transport selbst erfordert, namentlich für das Beladen oder Entladen, für die Kontrolle des Fahrzeuges oder der Ladung, für die Verpflegung des Fahrzeugführers oder aufgrund schlechter Witterungsverhältnisse. Nach Möglichkeit soll freies Halten oder längeres Parkieren nicht an Orten erfolgen, zu denen Unbefugte Zutritt haben.
2) Wenn nachts oder bei schlechter Sicht ein Fahrzeug wegen Versagens der Beleuchtung auf der Fahrbahn stillsteht, so müssen die in Abschnitt 8.1.5 ADR vorgeschriebenen Warnzeichen je 10 m vor und hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Ausserdem ist das Pannensignal nach Art. 25 Abs. 2 VRV in wenigstens 50 m Entfernung aufzustellen.
3) Wenn die im haltenden oder parkierenden Fahrzeug geladenen gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für die Strassenbenützer bilden, namentlich wenn Güter, die für Fussgänger, Tiere oder Fahrzeuge gefährlich sein können, auf der Strasse verschüttet sind, und die Fahrzeugbesatzung die Gefahr nicht rasch beseitigen kann, sind die nächsten zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen. Weiter hat die Fahrzeugbesatzung die Massnahmen zu treffen, die in den Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR festgelegt sind.
Anhang 5 Ziff. 1.1.3.6.3 Bst. b
1.1.3.6.3 Freistellungen in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden
b) Anwendung der Tabelle 1.1.3.6.3 ADR für Baustellentanks:
Die Beförderung von max. 1150 l Dieselkraftstoff/Heizöl (leicht) (UN 1202) in Baustellentanks mit max. 1210 l Fassungsraum, die den Vorschriften des Kapitels 6.14 entsprechen, unterliegen denselben Freistellungen wie Versandstücke. Die Baustellentanks, nicht jedoch die Trägerfahrzeuge, mit denen sie befördert werden, müssen entsprechend Kapitel 5.3 ADR mit Grosszetteln und orangefarbener Kennzeichnung versehen sein. Für Baustellentanks gelten die gleichen Tunnelbeschränkungen wie für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten.
Die Baustellentanks dürfen nur mehr bis zum 31. Januar 2027 für die Lagerung und den Transport von Dieselkraftstoff/Heizöl (leicht) (UN 1202) verwendet werden. Diese Tanks dürfen ab 1. Januar 2022 nicht mehr umgebaut oder verändert werden.
Anhang 5 Ziff. 6.14.1.2.1
6.14.1.2.1 Die besonderen Vorschriften der Abschnitte 6.14.2 und 6.14.3 ergänzen oder ändern Kapitel 6.8 ADR für Baustellentanks. Im Übrigen müssen alle Vorschriften des Kapitels 6.8 ADR mit Ausnahme der Abs. 6.8.2.1.3, 6.8.2.1.4, 6.8.2.1.15 bis 6.8.2.1.23 eingehalten werden.
Die Baustellentanks dürfen nur mehr bis zum 31. Januar 2027 für die Lagerung und den Transport von Dieselkraftstoff/Heizöl (leicht) (UN 1202) verwendet werden. Diese Tanks dürfen ab 1. Januar 2022 nicht mehr umgebaut oder verändert werden.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Adrian Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Die Anlagen A und B des ADR können auch abgerufen werden unter www.astra.admin.ch/astra/de/home/fachleute/fahrzeuge/gefaehrliche-gueter/recht-international.html