952.11 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2020 |
Nr. 485 |
ausgegeben am 18. Dezember 2020 |
Verordnung
vom 15. Dezember 2020
über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung
Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV), LGBl. 2009 Nr. 98, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 Bst. h
1) Diese Verordnung regelt insbesondere:
h) die Voraussetzungen für die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzlichen Revisionsstellen;
Art. 37 Abs. 10
10) Sie stellt den beauftragten Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzlichen Revisionsstellen die für die Durchführung der Kontrollen relevanten Informationen nach Abs. 1 bis 7 rechtzeitig zur Verfügung.
Art. 37a Abs. 1 Einleitungssatz
1) Ordentliche Kontrollen durch beauftragte Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind wie folgt durchzuführen:
Überschrift vor Art. 42
C. Beauftragte Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzliche Revisionsstellen
Art. 42 Abs. 2
2) Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder die spezialgesetzliche Revisionsstelle bestimmt einen oder mehrere Wirtschaftsprüfer, der oder die für die Durchführung der Kontrolle vorrangig verantwortlich ist oder sind.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Wirtschaftsprüfergesetz vom 5. Dezember 2018 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef