784.102.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2021 |
Nr. 58 |
ausgegeben am 12. Februar 2021 |
Verordnung
vom 9. Februar 2021
über die Abänderung der KomG-Gebührenverordnung
Aufgrund von Art. 60 Abs. 5 und Art. 76 des Gesetzes vom 17. März 2006 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG), LGBl. 2006 Nr. 91, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. April 2004 über die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren nach dem Kommunikationsgesetz (KomG-Gebührenverordnung; KomG-GebV), LGBl. 2004 Nr. 99, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren sowie Verwaltungskosten durch das Amt für Kommunikation als Regulierungsbehörde.
Art. 3 Abs. 1, 3 und 5
1) Die Regulierungsbehörde erhebt Gebühren für die Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben (Verwaltungsgebühren) sowie für die Nutzung von Identifikationsmitteln und Funkfrequenzen (Nutzungsgebühren).
3) Aufgehoben
5) Aufgehoben
Art. 4 Sachüberschrift und Abs. 2
Verwaltungsgebühren und -kosten
2) Verwaltungskosten werden gesondert im Ausmass der tatsächlich anfallenden Kosten berechnet, jedoch zusammen mit den Gebühren erhoben. Gebührenpflichtige tragen insbesondere Kosten für:
a) den Beizug geeigneter Personen oder Einrichtungen;
b) Gutachten, Untersuchungen und Analysen; und
c) Barauslagen.
Art. 5
Nutzungsgebühren
Nutzungsgebühren werden für die Nutzung von Identifikationsmitteln, Funkfrequenzen und Funkanlagen eingehoben.
Art. 5a
Gebührenpflicht
1) Gebührenpflichtig ist, wer gestützt auf das KomG und die dazu erlassenen Verordnungen eine Entscheidung, Verfügung oder sonstige Amtshandlung der Regulierungsbehörde beantragt oder veranlasst.
2) Haben mehrere Personen gemeinsam eine oder mehrere Entscheidungen, Verfügungen oder sonstige Amtshandlungen beantragt oder veranlasst, so sind sie solidarisch gebührenpflichtig.
3) Von der Pflicht zur Entrichtung von Verwaltungs- und Nutzungsgebühren sowie Verwaltungskosten ausgenommen sind die Gerichte und die Verwaltungsbehörden des Landes.
Art. 6 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 3 Bst. c
2) Die Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Gebühren entsteht, sofern nichts anderes festgelegt wurde, mit Beginn des Monats, in dem:
c) das Recht zur Nutzung von Identifikationsmitteln oder Funkfrequenzen eingeräumt wird.
3) Die Pflicht zur Entrichtung wiederkehrender Gebühren endet am Ende des Monats, in dem:
c) das Recht zur Nutzung von Identifikationsmitteln oder Funkfrequenzen erlischt.
Art. 6a
Gebührenbemessung
1) Die Gebühren werden festgesetzt:
a) nach den Gebührensätzen nach Anhang 1;
b) in den übrigen Fällen nach Aufwand.
2) Für die Berechnung des Aufwands beträgt der Stundensatz 250 Franken.
Art. 6b
Gebührenzuschlag
Für Amtshandlungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein Zuschlag von bis zu 50 % der ordentlichen Gebühren erhoben werden.
Art. 7 Abs. 3
3) Verwaltungskosten und Gebührenzuschläge sind gesondert auszuweisen und zu begründen.
Art. 12
Verzug
Kommt der Gebührenschuldner seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht fristgerecht nach, wird er schriftlich durch die Landeskasse zu einer Zahlung binnen 14 Tagen aufgefordert. Bleibt der Gebührenschuldner trotz dieser Mahnung säumig, wird eine zweite Mahnung binnen 14 Tagen zugestellt. Die Landeskasse ist berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen.
Anhang 1 Bst. A Ziff. 1 Einleitungssatz und Ziff. 4
1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden für folgende Tätigkeiten aufwandsabhängige Verwaltungsgebühren erhoben:
4. Aufgehoben
D. Gebühren für Funkfrequenzen - Allgemeine Funkdienste
1. Die Gebühren für allgemeine Funkdienste berechnen sich nach Massgabe folgender Gebührenübersicht:
Gebührentabelle Allgemeine
Funkdienste
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Verwaltungsgebühr
einmalig,
in Franken
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Verwaltungsgebühr
jährlich,
in Franken
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Nutzungsgebühr jährlich,
in Franken
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Frequenznutzungsrechte von kurzer Dauer
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Frequenznutzungsrechte mit einer Dauer von maximal 30 Tagen
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nach Aufwand
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-
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50 % der
Jahresgebühr
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Frequenznutzungsrechte mit einer Dauer von mehr als 30 Tagen
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nach Aufwand
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-
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100 % der
Jahresgebühr
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Gebühren für die Zuteilung und Nutzung von Funkfrequenzen
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Amateurfunk
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Zuteilung Rufzeichen
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150
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-
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-
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Verwaltung Rufzeichen
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-
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90
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-
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Mobiler Landfunk (insb. PMR - Public Mobile Radio/"Betriebsfunk") und Flugfunk
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Zuteilung Frequenznutzungsrecht
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nach Aufwand
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-
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-
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Verwaltungsgebühren pro zugeteilte Bandbreite von 12,5 kHz:
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Für ortsfeste Funkanlagen
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-
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360
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-
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Für nicht ortsfeste Funkanlagen
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-
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90
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-
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Frequenznutzungsrecht
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Frequenzgrundpreis x Bandbreitenfaktor x Raumfaktor
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Frequenzgrundpreis
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-
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-
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180
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Der Bandbreitenfaktor berechnet sich, indem die Bandbreite durch 12,5 kHz geteilt und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.
Bei Mehrkanalanlagen ergibt sich die Bandbreite aus der Summe der einzelnen Kanäle.
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Der Raumfaktor bestimmt sich wie folgt:
1-10 Geräte: Raumfaktor 0,2
11-30 Geräte: Raumfaktor 0,7
mehr als 30 Geräte: Raumfaktor 1,0
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Betriebsfunkanlagen PMR/PAMR 27 MHz von Behörden und Organisationen mit Rettungs- und Sicherheitsaufgaben (BORS)
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gebührenfrei
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gebührenfrei
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gebührenfrei
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Funkvorführung / Funktionskontrolle
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Zuteilung Frequenznutzungsrecht
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nach Aufwand
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-
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-
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Frequenznutzungsrecht
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-
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-
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180
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Funkversuche
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Zuteilung Frequenznutzungsrecht
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nach Aufwand
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-
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Frequenznutzungsrecht
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-
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1 200
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Satellitenfunk / SNG - Satellite News Gathering
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Zuteilung Frequenznutzungsrecht
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nach Aufwand
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-
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-
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Verwaltungsgebühren für permanente Zuteilungen
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-
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1 000
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-
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Jedermannsfunk ("CB-Funk")
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Zuteilung, Frequenznutzung
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gebührenfrei
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gebührenfrei
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gebührenfrei
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Sonstige Funkfrequenzen
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Zuteilung Frequenznutzungsrecht
|
nach Aufwand
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-
|
-
|
Frequenznutzungsrecht
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-
|
-
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gemäss Ziff. 2
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2. Für andere Funkfrequenznutzungen werden - soweit nicht etwas anderes bestimmt ist - die Gebühren auf Grundlage der nachfolgenden Formel ermittelt:
Die Parameter dieser Formel haben folgende Bedeutung:
G: jährliche Gebührenhöhe (in Franken);
K: Kostenfaktor (K = 1 000 Franken);
Fo: oberes Ende des genutzten/zugeteilten Frequenzbereiches in Hz;
Fu: unteres Ende des genutzten/zugeteilten Frequenzbereiches in Hz;
ND: jährliche Nutzungsdauer (Monate).
Der Formel zufolge sinkt die Höhe der Nutzungsgebühr mit zunehmender Frequenzhöhe stetig. Die Gebührenhöhe für Funkfrequenzen innerhalb eines oder mehrerer, im Frequenzzuweisungsplan für eine bestimmte Anwendung ausgeschiedenen Frequenzbänder wird ausgeglichen. Aus diesem Grund stellen nach der angeführten Formel berechnete Ergebnisse lediglich Richtwerte dar. Abweichende Regelungen gelten jeweils für das ganze Frequenzband, das betroffen ist.
E. Gebühren für bestimmte Rundfunk- und Mobilfunkdienste
1. Für Nutzungsrechte an Frequenzbereichen für terrestrische Rundfunkdienste wird folgende Nutzungsgebühr pro Kanal erhoben:
Frequenzbereich in MHz
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Kanalgrösse
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Nutzungsgebühr pro Jahr in Franken
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UKW 87.5 - 108
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100 kHz
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3 100
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2. Für Nutzungrechte an Frequenzbereichen für öffentliche Mobilfunkdienste werden folgende Gebühren erhoben:
a) eine einmalige Verwaltungsgebühr in Höhe von 200 000 Franken für die erstmalige Zuteilung von Funkfrequenzen;
b) eine jährliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 20 000 Franken je Betreiber; und
c) eine jährliche Nutzungsgebühr pro Block in nachstehender Höhe:
Frequenzbereich in MHz
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Blockgrösse
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Nutzungsgebühr pro Jahr in Franken
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700 FDD
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2 x 5 MHz
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13 400
|
700 SDL
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1 x 5 MHz
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6 700
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800 FDD
|
2 x 5 MHz
|
12 100
|
900 FDD
|
2 x 5 MHz
|
10 900
|
1 400 SDL
|
1 x 5 MHz
|
3 400
|
1 800 FDD
|
2 x 5 MHz
|
5 600
|
2 100 FDD
|
2 x 5 MHz
|
4 900
|
2 100 TDD
|
1 x 5 MHz
|
2 600
|
2 600 FDD
|
2 x 5 MHz
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2 500
|
2 600 TDD
|
1 x 5 MHz
|
1 900
|
3 400-3 800 TDD
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1 x 10 MHz
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2 800
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3. Für Nutzungrechte an Frequenzbereichen für mobile Bahnfunkdienste (GSM-R) wird folgende Nutzungsgebühr pro Kanal erhoben:
Frequenzbereich in MHz
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Kanalgrösse
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Nutzungsgebühr pro Jahr in Franken
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900 GSM-R
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2 x 200 kHz
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500
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G. Gebühren im Zusammenhang mit Low Earth Orbit (LEO)-Satelliten-Netzwerken
1. Für die Nutzung von liechtensteinischen Orbit- und Frequenznutzungsrechten, die für den Betrieb von LEO-Satelliten-Netzwerken zugeteilt werden, wird pro betriebsbereitem Satelliten eine Nutzungsgebühr in Höhe von 10 000 Franken pro Jahr ab dem Start des jeweiligen Satelliten erhoben.
2. Die Zuteilungsinhaberin hat neben ihren eigenen Kosten sämtliche Aufwände im Zusammenhang mit dem Aufbau, Ausbau und Betrieb des Satellitensystems zu tragen. Dazu zählen insbesondere:
2.1 sämtliche Aufwendungen der Regulierungsbehörde nach Art. 6a Abs. 1 Bst. b und Abs. 2;
2.2 Kosten der internationalen Fernmeldeunion (ITU);
2.3 Verwaltungskosten.
Auf Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig sind, findet das neue Recht Anwendung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft und findet in Bezug auf jährlich anfallende Verwaltungs- und Nutzungsgebühren ab dem 1. Januar 2021 Anwendung.
Fürstliche Regierung:
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef