831.301
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 402 ausgegeben am 14. Dezember 2021
Verordnung
vom 7. Dezember 2021
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Aufgrund von Art. 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. Dezember 1981 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), LGBl. 1982 Nr. 5, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Ingress
Aufgrund von Art. 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1 Abs. 2 bis 5
2) Bezüger von Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen haben den Wegzug ins Ausland sofort zu melden. Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 90. Tag im Ausland verbracht hat.
3) Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person Liechtenstein erneut verlassen hat.
4) Die Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr nach Liechtenstein folgt.
5) Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.
Art. 17 Bst. b
Die Kosten nach Art. 16 Abs. 1 sind abziehbar, wenn
b) die Kosten in einem Zeitabschnitt entstanden sind, während dem der Antragsteller einen Anspruch auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung hatte und er in diesem Zeitabschnitt auch Ergänzungsleistungen bezogen hatte und
Art. 31bis Abs. 1 Bst. a
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 41decies
D. Schlussbestimmungen
Art. 41decies
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Überschrift vor Art. 42
Aufgehoben
Anhang Ziff. 7 und 14.05
7 Aufgehoben
14 Hilfsmittel für die Selbstsorge
14.05 Spezielle Hausnotruf-Geräte,
für Personen, die zu Hause wohnen; es werden pauschal 70 Franken monatlich an sämtlichen im Zusammenhang mit dem Hausnotruf anfallenden Kosten als Ausgaben im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Bst. e des Gesetzes angerechnet.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef