Art. 1
Das Vermögen der Alters- und Hinterlassenenversicherung kann angelegt werden in:
a) Bargeld;
b) Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Bankguthaben, Geldmarktanlagen, Kassenobligationen, Anleihensobligationen, einschliesslich solche mit Wandel- oder Optionsrechten, sowie andere Schuldanerkennungen, unabhängig davon, ob sie wertpapiermässig verurkundet sind oder nicht;
c) Aktien, Partizipations- und Genussscheinen, Anteilscheinen von Genossenschaften und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen;
d) Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Stockwerkeigentum, Bauten im Baurecht und Bauland im Fürstentum Liechtenstein, sowie in Immobilienfonds mit Domizil in Liechtenstein, der Schweiz oder in anderen Staaten (Drittstaaten);
e) alternative Anlagen wie solche in Edelmetalle, realwirtschaftliche Anrechte (Commodities), Hedge Funds, Insurance Linked Securities, Infrastrukturinvestments und Private Equity.