831.192.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2021 Nr. 406 ausgegeben am 17. Dezember 2021
Verordnung
vom 14. Dezember 2021
über die Anlage des Vermögens der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Vermögensanlage-Verordnung)
Aufgrund von Art. 25 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Vermögensanlage
Das Vermögen der Alters- und Hinterlassenenversicherung kann angelegt werden in:
a) Bargeld;
b) Forderungen, die auf einen festen Geldbetrag lauten, namentlich Bankguthaben, Geldmarktanlagen, Kassenobligationen, Anleihensobligationen, einschliesslich solche mit Wandel- oder Optionsrechten, sowie andere Schuldanerkennungen, unabhängig davon, ob sie wertpapiermässig verurkundet sind oder nicht;
c) Aktien, Partizipations- und Genussscheinen, Anteilscheinen von Genossenschaften und ähnlichen Wertschriften und Beteiligungen;
d) Immobilien im Allein- oder Miteigentum, einschliesslich Stockwerkeigentum, Bauten im Baurecht und Bauland im Fürstentum Liechtenstein, sowie in Immobilienfonds mit Domizil in Liechtenstein, der Schweiz oder in anderen Staaten (Drittstaaten);
e) alternative Anlagen wie solche in Edelmetalle, realwirtschaftliche Anrechte (Commodities), Hedge Funds, Insurance Linked Securities, Infrastrukturinvestments und Private Equity.
Art. 2
Begrenzungen
1) Für die Anlagen gelten folgende Begrenzungen:
a) 10 % für Bargeld;
b) 5 % je Schuldner für Forderungen nach Art. 1 Bst. b, wobei diese Obergrenze bei Forderungen gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft überschritten werden darf;
c) 40 % für Aktien und weitere Anlagen nach Art. 1 Bst. c, je Gesellschaft aber höchstens 3 %;
d) 15 % für Immobilien und Immobilienfonds nach Art. 1 Bst. d;
e) 15 % für alternative Anlagen nach Art. 1 Bst. e;
f) 30 % für Fremdwährungen.
2) Derivative Instrumente (Optionen und Futures) auf die Basisanlagen sind zugelassen. Die in Abs. 1 festgelegten Begrenzungen sind unter Einbezug derivativer Instrumente einzuhalten, wobei deren effektive Anlagerisiken massgebend sind.
3) Anlagefonds sind zugelassen und den entsprechenden direkten Anlagen gleichgestellt. Die in Abs. 1 festgelegten Begrenzungen sind einzuhalten.
4) Der Verwaltungsrat ist verpflichtet, eine angemessene Diversifikation der Anlagen, insbesondere der alternativen Anlagen nach Abs. 1 Bst. e, sicherzustellen.
Art. 3
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. Dezember 1998 über die Anlage des Vermögens der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Vermögensanlage-Verordnung), LGBl. 1998 Nr. 221, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.
Art. 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Daniel Risch

Fürstlicher Regierungschef