vom 3. April 1952
Art. 1
Im Sinne von Art. 4 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 genehmigt der Landtag die von den Gemeinden Vaduz und Schaan in gleichzeitiger und getrennter Abstimmung am 16. Dezember 1951 beschlossene Regulierung der gemeinsamen Gemeindegrenze gemäss den Situationsplänen im Massstab 1:500, 1:2 000 und 1:10 000 und der dazugehörenden wegleitenden Grenzbeschreibung, die im Regierungsarchiv, beim Katasterbüro und in den Gemeindearchiven von Vaduz und Schaan hinterlegt sind.
Art. 4
1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
2) Mit seiner Durchführung ist die Fürstliche Regierung beauftragt.
Wegleitende Grenzbeschreibung
zum
Gesetz vom 3. April 1952 betreffend die Regulierung der Gemeindegrenze Vaduz-Schaan und den mit dieser Grenzregulierung verbundenen Gebietsaustausch
Die neue Gemeindegrenze Vaduz-Schaan wird im Abschnitt der Rheintalsohle und des unteren Fusses der Drei Schwestern wie folgt festgelegt:
Die neue Gemeindegrenze beginnt auf dem Rheinhochwuhr, 129 m südlich des Triangulationspunktes Nr. 104. Von diesem Punkte aus verläuft sie ostwärts entlang der Südseite der Querdammkrone zwischen Rheinhochwuhr und Binnendamm bis zum Südrand der unteren Rüttigasse, um auf einer Strecke von ca. 890 m dem Südrande der unteren Rüttigasse bis zur Abzweigung der oberen Rüttigasse zu folgen. Sie überquert sodann diese Abzweigung in geradliniger Fortsetzung bis zum gegenüberliegenden Strassenrande und folgt diesem gegen die Hauptstrasse Vaduz-Schaan bis zum ersten Markierungskreuz gemäss Situationsplan 1:500. Von hier aus zielt die neue Gemeindegrenze ostwärts gegen den Nordrand des kurzen Feldweges zwischen den Grundstücken Kat. Nr. 400 bis 403/Ia und Kat. Nr. 405b und 405c/Ia (im Situationsplan 1:500 durch ein Markierungskreuz gekennzeichnet) und folgt sodann auf einer Strecke von ca. 34,8 m diesem Nordrande bis zur Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen Kat. Nr. 400 bis 403/Ia und 404a und b/Ia. Hier biegt die neue Gemeindegrenze nach Norden ab und erreicht entlang dieser Parzellengrenze nach 75 m einen Punkt, von dem aus sie sich nach Osten wendet und dem Südfusse des Quaderrüfedammes folgend in die bisherige Gemeindegrenze einmündet.
Die Enklave Ebenholz, Kat. Nr. 99 bis 112/Ia, und das Grundstück "Einfang" beim Vaduzerforst, Kat. Nr. 26 bis 28/II, die bisher zum Gemeindegebiet Schaan gehörten, werden der Gemeinde Vaduz einverleibt. Das "Vaduzer Riet" bleibt weiterhin als Teil der Gemeinde Vaduz bestehen.
Vaduz/Schaan, den 26. März 1952
Gemeinde-Stampiglie Vaduz gez. Strub
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Gemeinde-Stampiglie Schaan gez. Tobias Jehle
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