451.101.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1962 Nr. 2/2 ausgegeben am 31. Januar 1962
Verordnung
vom 28. September 1961
betreffend das Naturschutzgebiet
"Gampriner Seelein"
Aufgrund des 1. Abschnittes des Naturschutzgesetzes, LGBl. 1933 Nr. 111, verordnet die Fürstliche Regierung:
Art. 1
Das stehende Gewässer im Äule, Gemeindebezirk Gamprin (Gampriner Seelein), wird mitsamt dem Uferschilf und dem Ufergehölz als schutzwürdig erklärt und unter Naturschutz gestellt.
Art. 2
Das Naturschutzgebiet "Gampriner Seelein" ist im heutigen Zustande zu belassen. Insbesondere wird verboten:
a) den Grundwasseraufstoss künstlich zu beeinflussen,
b) durch Vertiefung des Wasserabzugsgrabens den Wasserspiegel zu senken,
c) durch jede Art von Auffüllung die Wasserfläche zu verkleinern,
d) das Wasser zu verunreinigen,
e) im Wasser oder am Ufer Schutt, Müll oder andere Abfälle abzulagern,
f) durch Grabungen die Schilf- und Ufergehölzzone zu verändern,
g) im Seelein zu baden und die Wasserfläche mit Floss oder sonstwie zu befahren,
h) die Jagd auf alle Arten von Wasser- und Sumpfvögel auszuüben,
i) wildwachsende Sumpf- und Wasserpflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu beschädigen,
k) das Ufergehölz zu roden, kahlzuschlagen oder abzubrennen.
Art. 3
Die fachgemässe Durchforstung des Ufergehölzes und die Entnahme von hiebsreifen Bäumen ist den Bodenbesitzern nach vorausgegangener forstamtlicher Anzeichnung gestattet. Die waldbauliche Behandlung des Ufergehölzes hat auf standortsgemässe Holzarten und mehrstufigen Bestandesaufbau hinzuzielen.
Art. 4
Die Aufsicht über das Naturschutzgebiet "Gampriner Seelein" und dessen treuhänderische Verwaltung wird den Organen des Vereines für Naturschutz und Landschaftspflege und des Tierschutzvereines übertragen. Im weiteren sind die Forst- und Jagdschutzorgane verpflichtet, vorliegende Anordnungen zu überwachen und Übertretungen der Fürstlichen Regierung zur Anzeige zu bringen.
Art. 5
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstösse gegen diese Verordnung werden als Zuwiderhandlungen im Sinne von Art. 28 des Naturschutzgesetzes verfolgt.
Art. 6
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Alexander Frick

Fürstlicher Regierungschef

1   LR 451.0