Art. 2
Das Naturschutzgebiet "Gampriner Seelein" ist im heutigen Zustande zu belassen. Insbesondere wird verboten:
a) den Grundwasseraufstoss künstlich zu beeinflussen,
b) durch Vertiefung des Wasserabzugsgrabens den Wasserspiegel zu senken,
c) durch jede Art von Auffüllung die Wasserfläche zu verkleinern,
d) das Wasser zu verunreinigen,
e) im Wasser oder am Ufer Schutt, Müll oder andere Abfälle abzulagern,
f) durch Grabungen die Schilf- und Ufergehölzzone zu verändern,
g) im Seelein zu baden und die Wasserfläche mit Floss oder sonstwie zu befahren,
h) die Jagd auf alle Arten von Wasser- und Sumpfvögel auszuüben,
i) wildwachsende Sumpf- und Wasserpflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu beschädigen,
k) das Ufergehölz zu roden, kahlzuschlagen oder abzubrennen.