741.11 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1978
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Nr. 19
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ausgegeben am 30. August 1978
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Verkehrsregelnverordnung (VRV)
1
vom 1. August 1978
Aufgrund von Art. 53 Abs. 1 und 5 sowie 99 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über den Strassenverkehr vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18
2, verordnet die Regierung:
Art. 1
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
4
a) "Strassen": von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützte Verkehrsflächen;
5
b) "öffentliche Strassen": Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen;
6
c) "Fahrbahn": dem Fahrverkehr dienender Teil der Strasse;
7
d) "Fahrstreifen": markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 73 SSV);
8
e) "Radwege": für Radfahrer bestimmte, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennte und entsprechend signalisierte Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV);
9
f) "Radstreifen": für Radfahrer bestimmte Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 73 Abs. 5 SSV);
10
g) "Verzweigungen": Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten und dergleichen mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung;
11
h) "Verkehrsregelung": das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale;
12
i) "fahrzeugähnliche Geräte": mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden wie Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder Kinderräder. Fahrräder und Invalidenfahrstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte;
13
k) "integrierte Kinderrückhalteeinrichtungen": Kinderrückhalteeinrichtungen, die aus einer Kombination von Gurten oder biegsamen Teilen mit Verschluss-, Verstell- und Befestigungseinrichtungen und in einigen Fällen mit einem zusätzlichen Sitz und/oder einem Aufprallschutz bestehen und mit einem oder mehreren eigenen integrierten Gurt(en) befestigt werden können;
14
l) "nichtintegrierte Kinderrückhalteeinrichtungen": Kinderrückhalteeinrichtungen, die aus einer Teil-Rückhalteeinrichtung bestehen können, die bei Benutzung in Verbindung mit einem Sicherheitsgurt für Erwachsene - der um den Körper des Kindes verläuft oder der die Einrichtung, in der sich das Kind befindet, zurückhält - eine vollständige Kinderrückhalteeinrichtung bildet.
15
m) "unteilbare Güter": eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderung auf der Strasse nicht ohne unverhältnismässig hohe Kosten oder Schadenrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die aufgrund ihrer Abmessung oder ihrem Gewicht nicht von Motorfahrzeugen, Anhängern oder einer Fahrzeugkombinationen, die in jeder Hinsicht den Vorschriften entsprechen, befördert werden kann.
16
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 1a
17
Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWRA Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
I. Teil
Regeln für den Fahrverkehr
1. Abschnitt
Art. 2
1) Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.
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2) Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkohol-Konzentration von 0.8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkohol-Konzentration führt.
20
2a) Fahrunfähigkeit gilt überdies als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:
a) Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
b) freies Morphin (Heroin/Morphin);
c) Kokain;
d) Amphetamin (Amphetamin);
e) Methamphetamin;
f) MDEA (Methylendioxyethylamphetamin); oder
g) MDMA (Methylendioxymethamphetamin).
21
2b) Die Regierung erlässt nach Rücksprache mit Fachexperten Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Abs. 2a.
22
2c) Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Abs. 2a aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Abs. 2a als erwiesen.
23
3) Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.
24
4) Den berufsmässigen Führern und den Führern im Nebenberuf von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport ist der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit und innert sechs Stunden vor Beginn der Arbeit untersagt.
25
Art. 3
Bedienung des Fahrzeugs
1) Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.
26
2) Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder auf schwierigen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten und dergleichen orientieren. Sie dürfen kein Handmikrophon verwenden.
3) Die Führer von Motorfahrzeugen, Motorfahrrädern und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung, die Radfahrer überdies die Pedale nicht loslassen.
27
4) Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen. Ist:
a) das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet, so darf ihn der Fahrzeugführer unterwegs zu Kontrollzwecken und muss ihn auf Verlangen der Polizei öffnen. Der Halter hat Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung zu stellen. Jedes Einlageblatt darf nur einmal verwendet werden; freiwillige Vermerke dürfen die Auswertung nicht erschweren. Es müssen genügend leere Einlageblätter mitgeführt werden;
b) das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so müssen die Fahrerkarten von Führer und Mitfahrer während der gesamten beruflichen Tätigkeit eingesteckt bleiben. Ohne Fahrerkarte darf ein Fahrzeug ausser bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Karte nicht geführt werden. Es muss genügend Druckerpapier mitgeführt werden.
28
Art. 4
Tragen von Sicherheitsgurten; Rückhaltevorrichtungen
29
1) Bei Fahrzeugen der Klassen M
1, N
1, N
2und N
3mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Leicht-, Klein- und dreirädrigen Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurten während der Fahrt tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter 14 Jahren ordnungsgemäss gesichert sind.
30
2) Von der Gurtentragpflicht in Abs. 1 sind ausgenommen:
31
a) Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis (Anhang 2) nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann. Das ärztliche Zeugnis ist stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen;
32
b) Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
33
c) Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen und im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
34
d) Führer beim Manövrieren im Schritttempo;
35
e) Führer und mitfahrende Personen von Motorwagen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen (Linien- und Sonderlinienverkehr);
36
f) Begleitpersonen von besonders betreuungsbedürftigen Personen in Fahrzeugen der Sanität und der Behindertenfahrdienste.
37
3) Bei Kindern unter 14 Jahren, die kleiner als 1.50 m sind, müssen während der Fahrt in Fahrzeugen nach Abs. 1 geeignete, dem Gewicht des Kindes nach Anhang 3 entsprechende integrierte oder nichtintegrierte Kinderrückhaltevorrichtungen (z.B. Kindersitz) verwendet werden, die nach dem ECE-Reglement Nr. 44 oder der Richtlinie 77/541/EWG vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge zugelassen sind.
38
4) Kinder dürfen in einem Fahrzeug nach Abs. 1, das mit Front-Airbags ausgerüstet ist, nicht in einem nach hinten gerichteten Rückhaltesystem (z.B. Kindersitz, Babytragtasche, Babyliegesitz, Sitzkissen) mitgeführt werden, es sei denn, der Airbag wurde ausser Betrieb gesetzt oder schaltet sich in solchen Fällen automatisch ab.
39
5) Ist ein Fahrzeug nach Abs. 1 nicht mit einem Sicherheitssystem (Sicherheitsgurten, Kinderrückhaltevorrichtungen oder speziell für Kinder zugelassene Sitzplätze) ausgestattet, dürfen:
40
a) Kinder unter drei Jahren nicht mitgeführt werden;
41
b) Kinder ab drei Jahren, sofern sie kleiner als 1.50 m sind, nicht auf den Vordersitzen mitgeführt werden.
42
6) Bei einem Fahrzeug der Klasse M
2und M
3(Kleinbusse und Gesellschaftswagen) müssen Führer und mitfahrende Personen ab drei Jahren die vorhandenen Sicherheitssysteme während der Fahrt tragen, wenn sie sich auf ihren Sitzen befinden. Kinderrückhalteeinrichtungen nach Abs. 3 sind zugelassen. Abs. 2 findet Anwendung.
43
7) Mitfahrende Personen in Kleinbussen und Gesellschaftswagen (Klasse M
2und M
3) sind auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen. Der Hinweis auf das Tragen der Sicherheitsgurten kann wahlweise durch den Führer, durch audiovisuelle Mittel (z.B. Videoaufzeichnungen) oder durch Schilder nach dem Muster des Anhangs 4, das an jedem Sitzplatz deutlich sichtbar anzubringen ist, erfolgen. Befindet sich ein Busbegleiter oder ein Leiter einer Gruppe im Kleinbus oder Gesellschaftswagen, so kann der Führer diese Verpflichtung auf eine dieser Personen übertragen.
44
Art. 4a
Tragen von Schutzhelmen
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1) Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen müssen während der Fahrt nach den Bestimmungen des ECE-Reglements Nr. 22 geprüfte Schutzhelme tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter 14 Jahren einen solchen Schutzhelm tragen.
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2) Von der Helmtragpflicht in Abs. 1 sind ausgenommen:
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a) Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
48
b) Führer und Mitfahrer bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
49
c) Führer und Mitfahrer in geschlossenen Kabinen;
50
d) Führer und Mitfahrer auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten versehen sind;
51
e) Führer und Mitfahrer von Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h.
52
f) Führer und Mitfahrer von Motorschlitten, die einen nach der Norm EN 1077 oder EN 1078 geprüften Schneesporthelm tragen.
53
3) Die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt typengeprüfte Schutzhelme tragen.
54
4) Von der Helmtragpflicht in Abs. 3 sind ausgenommen:
a) Führer, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann;
b) Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier;
c) Führer bei Fahrten im Werkareal;
d) Führer von Invalidenfahrstühlen (Art. 18 Bst. c VTS);
e) Führer von Motorfahrrädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h, einschliesslich Leicht-Motorfahrräder.
55
Art. 5
Angemessene Geschwindigkeit
1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können.
2) Er hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist, besonders wenn Anhänger mitgeführt werden.
3) Er muss die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls halten, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten.
4) Bei der Begegnung mit Tierfuhrwerken und Tieren hat er so zu fahren, dass die Tiere nicht erschreckt werden.
5) Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert.
Art. 6
Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel
1) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:
a) in Ortschaften 50 km/h;
b) ausserhalb von Ortschaften 80 km/h.
56
2) Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in Ortschaften gilt in der ganzen Ortschaft; sie beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50" (2.30), das bei oder nach dem Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" oder "Ortsbeginn auf Nebenstrassen" (4.27/4.29) steht, und endet beim entsprechenden Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (2.53) am Ausgang der Ortschaft. Für Fahrzeugführer, die auf unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege und dergleichen) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald der Ortschaftscharakter (z. B. wegen dichter Überbauung) ersichtlich ist.
57
3) Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserhalb von Ortschaften gilt ab dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (2.53).
58
4) Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Art. 7 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung der Motorfahrzeugkontrolle.
59
Art. 7
Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten
1) Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:
a) 80 km/h für:
1. schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen;
2. Anhängerzüge;
3. Sattelmotorfahrzeuge;
4. Fahrzeuge mit Spikesreifen;
b) 60 km/h für gewerbliche Traktoren;
c) 40 km/h beim:
1. Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die Motorfahrzeugkontrolle kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten;
2. Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die Motorfahrzeugkontrolle kann in besonderen Fällen höhere Geschwindigkeiten gestatten;
d) 30 km/h:
1. beim Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern, die nicht immatrikuliert sind;
2. beim Mitführen von immatrikulierten landwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt;
3. für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen.
60
2) Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.
3) Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern im Gefälle.
Art. 8
Verhalten gegenüber Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten
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1) Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, dass er dieser Pflicht nachkommen kann.
62
2) Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahrzeugführer den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten für das Überqueren der Querstrasse den Vortritt zu lassen. Dies gilt bei Lichtsignalen nicht, wenn die Fahrt durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt.
63
3) Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer im Kolonnenverkehr nötigenfalls zu halten, wenn Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.
64
4) Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren, wenn sie durch Hochhalten des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen.
5) Die Führer dürfen gekennzeichnete Schulbusse, die halten und die Warnblinklichter eingeschaltet haben, nur langsam und besonders vorsichtig überholen; nötigenfalls müssen sie halten.
65
2. Abschnitt
Einzelne Verkehrsvorgänge
Art. 9
Rechtsfahren
1) Der Fahrzeugführer muss rechts fahren. Er kann auf gewölbten oder sonst schwer zu befahrenden Strassen und in Linkskurven von dieser Regel abweichen, wenn die Strecke übersichtlich ist und weder der Gegenverkehr noch nachfolgende Fahrzeuge behindert werden.
2) Der Fahrzeugführer hat einen genügenden Abstand vom rechten Fahrbahnrand zu wahren, namentlich bei schneller Fahrt, nachts und in Kurven.
3) An Verkehrsinseln und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn ist rechts vorbeizufahren; Linksabbieger dürfen jedoch an Inseln in der Mitte von Verzweigungen links vorbeifahren.
Art. 10
Fahrstreifen, Kolonnenverkehr
1) Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt nicht beim Überholen, Einspuren, Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts.
66
2) Das Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr gestattet, wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet. Mit langsamen Fahrzeugen ist in der äussersten Kolonne rechts zu fahren.
3) Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.
67
4) Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts fahren. Auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten, können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen.
68
Art. 11
Kreuzen
1) Der Fahrzeugführer hat dem Gegenverkehr den Vortritt zu lassen, wenn das Kreuzen durch ein Hindernis auf seiner Fahrbahnhälfte erschwert wird.
2) Ist auf schmaler Strasse das Kreuzen nicht möglich, so haben Anhängerzüge den Vortritt vor anderen Fahrzeugen, schwere Motorfahrzeuge vor leichten und Gesellschaftswagen vor Lastwagen. Unter gleichartigen Fahrzeugen muss jenes zurückfahren, das sich näher bei einer Ausweichstelle befindet; für das Kreuzen auf steilen Strassen und Bergstrassen gilt Art. 37 Abs. 1 Satz 1.
69
Art. 12
Überholen im allgemeinen
1) Der Fahrzeugführer, der überholen will, muss vorsichtig ausschwenken und darf nachfolgende Fahrzeuge nicht behindern. Er darf nicht überholen, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden, wie Baustellen, eingespurte Fahrzeuge oder Fussgänger, welche die Strasse überqueren.
2) Nach dem Überholen hat der Fahrzeugführer wieder einzubiegen, sobald für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht.
70
3) Die Führer schwerer Motorwagen haben ausserorts den schnelleren Motorfahrzeugen das Überholen angemessen zu erleichtern, indem sie ganz rechts fahren, unter sich einen Abstand von wenigstens 100 m wahren und nötigenfalls auf Ausweichplätzen halten. Dies gilt auch für andere Motorfahrzeuge, wenn sie langsam fahren.
Art. 13
Überholen in besonderen Fällen
1) Der Fahrzeugführer darf kein Fahrzeug überholen, das ein anderes Fahrzeug überholt, ausser wenn beide überholten Fahrzeuge nicht breiter als je ein Meter sind und die Strasse breit und übersichtlich ist.
71
2) Wenn die Benützer der eigenen Fahrbahnhälfte nicht behindert werden, darf rechts von Sicherheitslinien auch in Kurven und vor Kuppen überholt werden. Auf Bahnübergängen ohne Schranken darf der Fahrzeugführer niemanden überholen, ausgenommen Fussgänger, Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten und Radfahrer bei guter Übersicht.
72
3) Im Bereich von Strassenverzweigungen, wo der Fahrzeugführer die einmündenden Strassen nicht überblicken kann, darf er nur überholen, wenn er sich auf einer Strasse mit Vortrittsrecht befindet oder der Verkehr durch Polizei oder Lichtsignale geregelt wird.
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Art. 14
Hintereinanderfahren
1) Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann.
2) Brüskes Bremsen und Halten sind nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall.
3) Stockt der Verkehr, so darf der Fahrzeugführer nicht auf Fussgängerstreifen und, bei Strassenverzweigungen, nicht auf der Fahrbahn für den Querverkehr halten.
Art. 15
Einspuren und Abbiegen
1) Die Fahrzeugführer müssen frühzeitig einspuren. Sie haben auch einzuspuren beim Abbiegen ausserhalb von Strassenverzweigungen und, soweit möglich, auf schmalen Strassen.
2) Beim Einspuren nach links darf der Fahrzeugführer den für den Gegenverkehr bestimmten Raum nicht beanspruchen.
3) Das Wechseln auf andere Fahrstreifen zum Überholen ist auf Einspurstrecken untersagt, ausgenommen auf Fahrstreifen, die mit den gleichen Fahrzielen bezeichnet sind.
74
4) Der Fahrzeugführer darf beim Abbiegen nach links auf Strassenverzweigungen die Kurve nicht schneiden. Fahrzeuge aus entgegengesetzten Richtungen, die beide auf einer Kreuzung nach links abbiegen wollen, haben sich links zu kreuzen.
5) Muss der Fahrzeugführer wegen der Grösse seines Fahrzeugs oder der örtlichen Verhältnisse vor dem Abbiegen nach der Gegenseite ausholen, so hat er besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls zu halten.
6) Befördern Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, ist beim Einspuren und Abbiegen besondere Vorsicht geboten. Nötigenfalls ist eine Hilfsperson beizuziehen, die das Fahrmanöver überwacht.
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Art. 16
Ausübung des Vortritts
1) Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten.
2) Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten.
3) Dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen ist der Vortritt auch zu lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht.
4) Führer motorloser Fahrzeuge, Radfahrer, Reiter sowie Führer von Pferden und andern grössern Tieren sind den Motorfahrzeugführern beim Vortritt gleichgestellt.
5) In nicht geregelten Fällen, zum Beispiel wenn auf einer Verzweigung zugleich aus allen Richtungen Fahrzeuge eintreffen, haben die Führer besonders vorsichtig zu fahren und sich über den Vortritt zu verständigen.
Art. 17
76
Besondere Fälle des Vortritts
1) Ändert die Hauptstrasse die Richtung und münden zugleich Nebenstrassen ein, so hat der Fahrzeugführer, der aus der Hauptstrasse in eine Nebenstrasse fährt, nur dem Gegenverkehr auf der Hauptstrasse den Vortritt zu lassen.
2) Münden am gleichen Ort zwei oder mehr Strassen mit dem Signal "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02) in eine Strasse mit Vortrittsrecht ein, so haben die Benützer der einmündenden Strassen unter sich den Rechtsvortritt zu beachten.
3) Wer aus Fabrik-, Hof- und Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht.
Art. 18
Vortrittsberechtigte Fahrzeuge
1) Den Fahrzeugen der Polizei und Sanität sowie an speziell ausgerüsteten Fahrzeugen der Feuerwehr, Bergrettung und Samariter, die sich durch Blaulicht und Wechselhorn ankündigen, müssen alle Strassenbenützer den Vortritt lassen, auch bei Verkehrsregelung durch Lichtsignale.
77
2) Wenn es zur sofortigen Freigabe der Fahrbahn unerlässlich ist, müssen die Fahrzeugführer mit der gebotenen Vorsicht auf das Trottoir ausweichen. Wer einem vortrittsberechtigten Fahrzeug folgt, hat einen Abstand von rund 100 m zu wahren.
3) Blaulicht und Wechselklanghorn dürfen nur gebraucht werden, solange die Dienstfahrt dringlich ist und die Verkehrsregeln nicht eingehalten werden können.
78
Art. 19
Wegfahren, Rückwärtsfahren, Wenden
1) Der Fahrzeugführer hat sich vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten ist zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen, wenn nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist.
2) Rückwärts darf nur im Schrittempo gefahren werden. Das Rückwärtsfahren über Bahnübergänge und unübersichtliche Strassenverzweigungen ist untersagt.
3) Muss auf unübersichtlichen Strassen oder über eine längere Strecke rückwärts gefahren werden, so ist die Strassenseite zu benützen, die für den Verkehr in gleicher Richtung bestimmt ist.
4) Der Führer vermeidet es, das Fahrzeug auf der Fahrbahn zu wenden. An unübersichtlichen Stellen und bei dichtem Verkehr ist das Wenden untersagt.
5) Kündigt der Führer eines Busses im Linienverkehr innerorts bei einer gekennzeichneten Haltestelle mit den Richtungsblinkern an, dass er wegfahren will, so müssen die von hinten herannahenden Fahrzeugführer nötigenfalls die Geschwindigkeit mässigen oder halten, um ihm die Wegfahrt zu ermöglichen; dies gilt nicht, wenn sich die Haltestelle am linken Fahrbahnrand befindet. Der Busführer darf die Richtungsblinker erst betätigen, wenn er zur Wegfahrt bereit ist; er muss warten, wenn von hinten herannahende Fahrzeuge nicht rechtzeitig halten könnten.
Art. 20
Halten
1) Fahrzeugführer haben nach Möglichkeit ausserhalb der Strasse zu halten. Auf der Fahrbahn halten sie nur am Rand und parallel dazu. Das Halten auf der linken Strassenseite ist nur zulässig, wenn rechts ein Halte- oder Parkverbot signalisiert oder markiert ist, in schmalen Strassen mit schwachem Verkehr und in Einbahnstrassen.
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2) Das freiwillige Halten ist untersagt:
a) an unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven und Kuppen;
b) in Engpässen und neben Hindernissen in der Fahrbahn;
c) auf Einspurstrecken sowie neben Sicherheitslinien, ununterbrochenen Längslinien und Doppellinien, wenn nicht eine wenigstens 3 m breite Durchfahrt frei bleibt;
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d) auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn;
e) auf und seitlich angrenzend an Fussgängerstreifen sowie, wo keine Halteverbotslinie angebracht ist, näher als 5 m vor dem Fussgängerstreifen auf der Fahrbahn und dem angrenzenden Trottoir;
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f) auf Bahnübergängen und in Unterführungen;
g) vor Signalen, wenn sie verdeckt würden.
3) Näher als 10 m vor und nach Haltestelltafeln öffentlicher Verkehrsbetriebe sowie vor Feuerwehrlokalen und Löschgerätemagazinen ist das Halten nur erlaubt zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; öffentliche Verkehrsmittel und Feuerwehr dürfen nicht behindert werden. Bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsbetriebe ist jegliches Halten auf dem angrenzenden Trottoir untersagt.
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4) Das Halten zum Güterumschlag neben Fahrzeugen, die längs des Strassenrandes parkiert sind, ist nur zulässig, wenn der Verkehr nicht behindert wird. Parkierten Wagen ist die Wegfahrt auf Verlangen unverzüglich zu gestatten.
Art. 21
Parkieren im allgemeinen
1) Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.
2) Das Parkieren ist untersagt:
a) wo das Halten verboten ist;
b) auf Hauptstrassen ausserorts;
c) auf Hauptstrassen innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Motorwagen nicht genügend Raum bliebe;
d) auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen;
e) näher als 50 m bei Bahnübergängen ausserorts und näher als 20 m bei Übergängen innerorts;
f) auf Brücken;
g) vor Zufahrten zu fremden Gebäuden oder Grundstücken.
3) In schmalen Strassen dürfen Fahrzeuge nur auf einer Seite parkiert werden, wenn sonst die Vorbeifahrt anderer Fahrzeuge erschwert würde.
4) Es ist platzsparend zu parkieren, doch darf die Wegfahrt anderer Fahrzeuge nicht behindert werden.
Art. 22
Parkieren in besonderen Fällen
1) Fahrzeuge ohne die vorgeschriebenen Kontrollschilder dürfen nicht auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen abgestellt werden; ausgenommen sind öffentliche Parkplätze privater Eigentümer, wenn diese das Abstellen gestatten. In besonderen Fällen kann die Regierung Ausnahmen bewilligen.
2) Wer sein Fahrzeug auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen des Landes bzw. der Gemeinden nachts regelmässig an gleicher Stelle parkiert, bedarf einer Bewilligung der Regierung bzw. einer Bewilligung der betreffenden Gemeinde, sofern sie auf dieses Erfordernis nicht verzichten.
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Art. 22a
Parkieren über Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen
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1) Ausserhalb von dafür besonders signalisierten oder markierten Parkplätzen ist das Parkieren über Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung mit mehr als 3 500 kg Gesamtgewicht, Normalanhänger, Langmaterialanhänger, Arbeitsanhänger und Sattelanhänger zum Sachentransport mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg verboten.
88
2) In begründeten Fällen kann die Landespolizei Ausnahmen von Abs. 1 bewilligen.
89
Art. 22b
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Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen
1) Gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, können die folgenden Parkierungserleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie über eine "Parkkarte für behinderte Personen" (Anhang 1a Ziff. 2 SSV) verfügen:
a) an Stellen, die mit einem Parkverbot signalisiert oder markiert sind, höchstens zwei Stunden parkieren; Parkierungsbeschränkungen nach Art. 21 Abs. 2 bis 4 sind in jedem Fall zu beachten;
b) auf Parkplätzen höchstens sechs Stunden über die erlaubte Parkzeit hinaus parkieren;
c) in Begegnungszonen auch ausserhalb der durch entsprechende Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen höchstens zwei Stunden parkieren; in Fussgängerzonen gilt dieselbe Berechtigung, falls ausnahmsweise das Befahren der Zone erlaubt ist.
2) Die Parkierungserleichterungen können nur beansprucht werden:
a) wenn der übrige Verkehr weder gefährdet noch unnötig behindert wird;
b) wenn in der unmittelbaren Nähe keine zur zeitlich unbeschränkten allgemeinen Benutzung offen stehenden Parkplätze frei sind;
c) wenn und solange der Fahrzeugführer, sofern er nicht selber gehbehindert ist, gehbehinderte Personen transportiert und begleitet.
3) Die Parkierungserleichterungen gelten nicht auf privat bewirtschafteten Parkflächen.
4) Die Parkkarte für behinderte Personen ist, zusammen mit einer Parkscheibe (Anhang 1a Ziff. 1 SSV), gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeugs anzubringen.
5) Eine Parkkarte wird ausgestellt für Personen, die mittels ärztlichem Zeugnis eine erhebliche Gehbehinderung nachweisen, und für Halter von Fahrzeugen, die nachweislich für den häufigen Transport von erheblich gehbehinderten Personen eingesetzt werden. Die Parkkarte wird durch die Motorfahrzeugkontrolle erteilt.
Art. 23
Ein- und Aussteigen; Güterumschlag
1) Strassenbenützer dürfen durch das Ein- und Aussteigen nicht gefährdet werden; beim Öffnen der Türen ist besonders auf den Verkehr von hinten zu achten.
2) Können Fahrzeuge zum Güterumschlag nicht ausserhalb der Strasse oder abseits vom Verkehr halten, so ist die Behinderung anderer Strassenbenützer möglichst zu vermeiden und die Ladetätigkeit ohne Verzug zu beenden.
3) Muss ein Fahrzeug zum Güterumschlag halten, wo es den Verkehr gefährden könnte, z. B. auf kurvenreicher Bergstrasse, so sind Pannensignale oder Warnposten aufzustellen.
Art. 24
Sichern des Fahrzeugs
1) Der Führer hat den Motor abzustellen, wenn er das Fahrzeug verlässt. Bevor er sich entfernt, muss er es gegen das Wegrollen und gegen die Verwendung durch Unbefugte sichern.
2) Im Gefälle ist die Bremse anzuziehen und eine weitere wirksame Sicherung gegen das Wegrollen zu treffen, wie Einschalten des niedrigsten Ganges oder Ablenken der Räder gegen ein Hindernis am Fahrbahnrand.
3) In starken Gefällen sind die Wagen ausserdem durch Unterlegkeile oder behelfsmässige Unterlagen zu sichern. Bei schweren Motorwagen, Anhängerzügen und losgelösten Anhängern sind auch in leichteren Gefällen Unterlegkeile anzubringen. Die Unterlagen sind vor der Wegfahrt von der Strasse zu entfernen.
Art. 25
Verwendung von Pannensignal und Warnblinklichtern
1) Das vorgeschriebene Pannensignal (Art. 90 Abs. 2 VTS) muss im Fahrzeug leicht erreichbar sein.
91
2) Das Pannensignal ist am Fahrbahnrand aufzustellen, sobald ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen vorschriftswidrig auf der Fahrbahn abgestellt wird oder wegen fehlender Fahrzeugbeleuchtung oder ausserordentlicher Witterungsverhältnisse für die übrigen Fahrzeugführer zu spät erkennbar ist (z. B. wegen Nebels). Es muss mindestens 50 m, auf Strassen mit schnellem Verkehr mindestens 100 m hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Beim Nothalt auf signalisierten Abstellplätzen für Pannenfahrzeuge (4.16) muss das Pannensignal nicht aufgestellt werden.
92
3) Warnblinklichter (Art. 110 Abs. 1 Bst. g VTS) dürfen nur zur Warnung vor Gefahren wie folgt verwendet werden:
a) am stehenden Fahrzeug zusätzlich zum Pannensignal sowie am gekennzeichneten Schulbus beim Ein- und Aussteigenlassen der Schüler (Art. 8 Abs. 5);
b) am fahrenden Fahrzeug, namentlich vor einer unvermutet auftauchenden Unfallstelle oder bei einem Fahrzeugstau.
93
4) Zusätzlich dürfen Pannenlampen mit ruhendem oder blinkendem, nicht blendendem gelbem Licht hinter dem Fahrzeug aufgestellt werden. Offene Feuer und feuergefährliche Gegenstände (z. B. Fackeln, Brennstoffkannen mit Warnanstrich) sind untersagt.
5) Das Aufstellen des Pannensignals und das Einschalten der Warnblinklichter entbinden den Fahrzeugführer nicht davon, die Verkehrsregeln, insbesondere über die Beleuchtung sowie das Halten und Parkieren, soweit möglich zu beachten.
6) Das Pannensignal ist auch an der Rückseite abgeschleppter Fahrzeuge anzubringen.
Art. 26
Verhalten bei Bahnübergängen und Schranken
1) Müssen schwere Motorwagen ausserorts vor Bahnübergängen halten, so haben sie einen Abstand von rund 100 m zum Übergang zu wahren, um nachfolgenden Fahrzeugen das Überholen zu erleichtern. Reiter, Führer von Tierfuhrwerken, Herden oder Einzeltieren lassen die Tiere so weit vor dem Übergang halten, dass sie nicht erschrecken.
2) Beim Überqueren von Übergängen ist jede Verzögerung zu vermeiden; Fahrzeuge mit Reifen oder Raupen aus Metall sowie Tierfuhrwerke und Reiter dürfen den Übergang nur im Schrittempo überqueren.
3) Die Strassenbenützer dürfen Schranken nicht öffnen, umfahren, umgehen, übersteigen oder unter ihnen durchgehen. Den Schranken sind die Halbschranken gleichgestellt.
4) Auf Übergängen über Verbindungsgeleise, die nicht wenigstens durch ein Andreaskreuz gekennzeichnet sind, sowie auf Übergängen über Rollbahnen haben die Strassenbenützer den Vortritt. Vorbehalten bleibt die Verkehrsregelung durch Verkehrsampeln oder Hilfspersonen.
Art. 27
Kolonnen, Umzüge, Raupenfahrzeuge
1) Wenn geschlossene Kolonnen von Fahrzeugen, Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten eine Fahrbahn überqueren, dürfen sie nicht unterbrochen werden. Bei Verzweigungen ist ihnen nach Möglichkeit der Vortritt zu gewähren.
94
2) Kreuzen und Überholen von Fussgängerkolonnen und Kolonnen von Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten sind nur in langsamer Fahrt gestattet. Trauerzüge werden in der Regel nicht überholt.
95
3) Fahrzeugführer müssen beim Kreuzen und Überholen von Raupenfahrzeugen einen seitlichen Abstand von mindestens 1 m einhalten. Auf schmalen Strassen dürfen sie erst überholen, wenn ihnen der Führer des Raupenfahrzeugs die Strasse freigegeben hat. Dieser hat das Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Halten.
Art. 28
Lernfahrten
1) Solange Motorfahrzeuge von Inhabern eines Lernfahrausweises geführt werden, müssen sie auf der Rückseite an gut sichtbarer Stelle eine blaue Tafel mit weissem "L" tragen. Die Tafel ist zu entfernen, wenn keine Lernfahrt stattfindet.
2) Auf Lern- und Prüfungsfahrten mit Motorwagen muss der Begleiter neben dem Führer Platz nehmen, ausgenommen auf Übungsplätzen, beim Rückwärtsfahren oder beim Parkieren; der Begleiter muss wenigstens die Handbremse leicht erreichen können.
3) Der Inhaber eines Lernfahrausweises darf auf Motorrädern sowie auf oder in anderen Motorfahrzeugen, mit welchen er Lernfahrten ohne Begleitperson ausführen darf, keine Passagiere mitführen, die nicht selber über den entsprechenden Führerausweis verfügen.
96
4) Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind.
5) Auf verkehrsreichen Strassen sind Anfahren in Steigungen, Wenden, Rückwärtsfahren und ähnliche Übungen untersagt, in Wohngebieten sind sie möglichst zu vermeiden.
3. Abschnitt
Art. 29
Zeichengebung
1) Der Fahrzeugführer hat alle Richtungsänderungen anzukündigen, auch das Abbiegen nach rechts. Selbst der Radfahrer, der zum Überholen eines andern ausschwenkt, hat dies anzuzeigen.
2) Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen. Radfahrer können die Zeichengebung bereits während der Richtungsänderung einstellen.
97
3) Hat ein Fahrzeug keine Richtungsanzeiger oder sind sie nicht wirksam, so zeigt der Führer oder ein Mitfahrer mit dem Arm nach der einzuschlagenden Richtung. Ist dies nicht möglich, so muss er besonders vorsichtig abschwenken.
4) Befördern Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge oder ihre Anhänger sichthemmende Ladungen, so hat der Führer eine Winkkelle (Anhang 3 VTS) zu verwenden, sofern nicht das Fahrzeug mit einem besonderen Anzeigegerät versehen ist, mit dem der Führer gleichzeitig nach hinten blicken und das Abschwenken nach links anzeigen kann, oder am Ende des Zuges keine Richtungsblinker vorhanden und diejenigen des Zugfahrzeuges nicht sichtbar sind. Durch Kelle oder Anzeigegerät dürfen andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden.
98
Art. 30
1) Der Fahrzeugführer hat sich so zu verhalten, dass akustische Warnsignale oder Lichtsignale möglichst nicht notwendig sind. Er darf solche Signale nur geben, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert; dies gilt auch für Gefahrenlichter (Art. 110 Abs. 3 Bst. b VTS).
100
2) Der Fahrzeugführer hat akustische Warnsignale zu geben, wenn Kinder im Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten und vor unübersichtlichen, engen Kurven ausserorts.
101
3) Nach Eintritt der Dunkelheit dürfen nur Lichtsignale gegeben werden. Akustische Warnsignale sind nur in Notfällen zulässig.
102
Art. 31
Fahrzeugbeleuchtung allgemein
1) Das Fahrzeug ist zu beleuchten, sobald die übrigen Strassenbenützer es sonst nicht rechtzeitig erkennen könnten.
2) Anhänger und geschleppte Fahrzeuge sind gleichzeitig mit dem Zugfahrzeug zu beleuchten; rückwärtige Lichter müssen jedoch nur am letzten Anhänger des Zuges brennen.
3) Auf markiertem Parkfeld muss das Fahrzeug nicht beleuchtet sein.
4) Tierfuhrwerke, mehr als 1 m breite Handwagen, Motoreinachser mit einem Leergewicht bis 80 kg ohne Zusatzgerät sowie Arbeitsanhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes müssen wenigstens mit einem von vorn und hinten sichtbaren, nicht blendenden gelben Licht auf der Seite des Verkehrs beleuchtet sein. Werden diese Anhänger von Motorfahrzeugen gezogen, genügt anstelle des gelben Lichts ein rotes Schlusslicht.
103
Art. 32
Verwendung der Lichter bei Motorfahrzeugen
1) Abgestellte Motorfahrzeuge müssen mit den Stand- und Schlusslichtern beleuchtet sein. Motorfahrzeuge ohne Standlicht, ausser einspurige Fahrzeuge, dürfen auf der Fahrbahn nur abgestellt werden, wo sie genügend beleuchtet ist. Bei mehrspurigen Motorfahrzeugen (ohne Anhänger) von höchstens 6 m Länge und 2 m Breite genügt innerorts das Parklicht auf der Seite des Verkehrs.
105
2) Beim Fahren sind zu verwenden:
a) die Fern- oder Abblendlichter; in Ortschaften wird jedoch nach Möglichkeit auf die Fernlichter verzichtet;
b) bei Nebel, Schneetreiben oder starkem Regen die Nebel- oder Abblendlichter, auch tagsüber.
3) Die Fernlichter sind auf Abblendlichter umzuschalten:
a) rechtzeitig, jedoch wenigstens 200 m vor dem Kreuzen mit einem andern Strassenbenützer oder einer neben der Strasse entgegenkommenden Bahn;
b) sofort, wenn ein entgegenkommender Fahrzeugführer durch Ein- und Ausschalten der eigenen Fernlichter darum ersucht;
c) beim Hintereinanderfahren und beim Rückwärtsfahren.
4) Bei längeren verkehrsbedingten Halten, namentlich vor Bahnübergängen, ist auf Standlicht umzuschalten.
5) Die Abblendlichter oder die Tagfahrlichter sollen bei Motorfahrzeugen auch tagsüber eingeschaltet sein.
106
Art. 33
2) Nebellichter und Nebelschlusslichter dürfen nur verwendet werden, wenn die Sichtweite wegen Nebels, Schneetreibens oder starken Regens weniger als 50 m beträgt.
109
3) Suchlampen dürfen nur an Fahrzeugen verwendet werden, für die sie bewilligt sind (Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS).
110
4) Arbeitslichter dürfen nur verwendet werden, solange sie für die Arbeit unerlässlich sind. Sie sind so zu richten, dass sie nur das Fahrzeug und seine unmittelbare Umgebung beleuchten und die Strassenbenützer nicht blenden.
111
Art. 34
Vermeiden von Lärm
Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem:
a) andauerndes, unsachgemässes Benützen des Anlassers und unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge;
b) hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf, beim Fahren in niedrigen Gängen;
c) zu schnelles Beschleunigen des Fahrzeugs, namentlich beim Anfahren;
d) fortgesetztes unnötiges Herumfahren in Ortschaften;
e) zu schnelles Fahren, namentlich mit metallbereiften Fahrzeugen, beim Mitführen von unbefestigten Ladungen und von Anhängern, beim Befahren von Kurven und Steigungen;
f) unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen sowie Mitführen von Kannen und ähnlichen lärmerzeugenden Ladungen ohne Befestigung oder Zwischenlagen;
g) Zuschlagen von Wagentüren, Motorhauben, Kofferdeckeln und dergleichen;
h) Störungen durch Radioapparate und andere Tonwiedergabegeräte, die im Fahrzeug eingebaut sind oder mitgeführt werden.
Art. 35
Vermeiden anderer Belästigungen
1) Motorfahrzeuge sind so zu unterhalten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln.
2) Der Motor ist auch bei kürzeren Halten abzustellen, wenn dies das Wegfahren nicht verzögert.
3) Der Fahrzeugführer hat auf staubigen, schmutzigen oder nassen Strassen, besonders bei Schneeschmelze, so zu fahren, dass Strassenbenützer und Anwohner nicht belästigt werden.
4. Abschnitt
Besondere Strassenverhältnisse
Art. 36
Einbahnstrassen
1) Einbahnstrassen sind der rechten Hälfte einer für den Verkehr in beiden Richtungen offenen Strasse gleichgestellt.
2) An Verkehrsinseln und Hindernissen darf rechts oder links vorbeigefahren werden.
3) Auf Einbahnstrassen darf der Fahrzeugführer nicht rückwärtsfahren, ausser beim Parkieren, Ankuppeln von Anhängern und dergleichen.
Art. 37
Steile Strassen und Bergstrassen
1) Können auf steilen Strassen und Bergstrassen gleichartige Fahrzeuge nicht kreuzen, so muss das abwärtsfahrende zurückfahren, ausser das andere befinde sich nahe bei einer Ausweichstelle. Für das Kreuzen mit ungleichartigen Fahrzeugen gilt Art. 11 Abs. 2 erster Satz.
112
2) Folgen sich auf Bergstrassen schwere Motorwagen kurz hintereinander und ist das Kreuzen schwierig, so haben ihre Führer den Gegenverkehr auf nachfolgende Wagen aufmerksam zu machen.
3) Auf Bergpoststrassen müssen die Fahrzeugführer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr beachten.
113
Art. 38
Tunnel
1) In Tunneln ist das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt, ebenso das Überholen von mehrspurigen Motorfahrzeugen in einer Fahrrichtung, in der nur ein Fahrstreifen besteht.
114
2) Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern müssen die Abblendlichter einschalten, auch wenn der Tunnel beleuchtet ist.
3) Fahrzeugführer dürfen in Tunneln nur in Notfällen halten. Der Motor ist unverzüglich abzustellen.
Art. 39
Radwege und Radstreifen
1) Die Radfahrer haben den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen.
2) Fahrräder mit Anhänger sind auf dem Radweg nur zugelassen, wenn sie den übrigen Fahrradverkehr nicht behindern. Fussgänger dürfen Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen.
115
3) Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern.
116
4) Ausserhalb von Verzweigungen, z. B. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen.
117
5) Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfahrern den Vortritt zu gewähren.
118
Art. 40
Fusswege, Trottoirs
1) Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein mindestens 1.50 m breiter Raum frei bleibt.
119
1a) Das Parkieren der anderen Fahrzeuge auf dem Trottoir ist untersagt, sofern es Signale oder Markierungen nicht ausdrücklich zulassen. Ohne eine solche Signalisation dürfen sie auf dem Trottoir nur halten zum Güterumschlag oder zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen; für Fussgänger muss stets ein mindestens 1.50 m breiter Raum frei bleiben. Die Ladetätigkeit und das Ein- und Aussteigenlassen ist ohne Verzug zu beenden.
120
2) Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.
121
3) Längsstreifen für Fussgänger (6.19) dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, wenn der Fussgängerverkehr nicht behindert wird.
122
Art. 40a
124
Wohnquartiere und dergleichen
Auf Nebenstrassen in Wohnquartieren oder auf Nebenstrassen, wo der Fahrzeugverkehr nur beschränkt zugelassen ist, haben die Fahrzeugführer besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren.
Art. 40b
125
Kreisverkehrsplätze
1) Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz (Signal 2.41.1 in Verbindung mit Signal 3.02) muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen.
2) Bei der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz und, sofern kein Fahrtstreifenwechsel erfolgt, bei der Fahrt im Kreis muss der Führer die Richtung nicht anzeigen. Das Verlassen des Kreises muss angezeigt werden.
3) Auf Kreisverkehrsplätzen ohne Fahrstreifen-Unterteilung können Radfahrer vom Gebot des Rechtfahrens abweichen.
5. Abschnitt
Art. 41
Motorräder und Fahrräder; Allgemeines
1) Motorradfahrer und Radfahrer müssen auf dem für sie bestimmten Sitz Platz nehmen. Kinder dürfen ein Fahrrad nur benützen, wenn sie die Pedale sitzend treten können.
2) Motorradfahrer und Radfahrer dürfen keine Gegenstände mitführen, welche die Zeichengebung verunmöglichen oder andere Strassenbenützer gefährden. Mitgeführte Gegenstände dürfen höchstens 1 m breit sein.
3) Radfahrer dürfen rechts neben einer Motorfahrzeugkolonne vorbeifahren, wenn genügend freier Raum vorhanden ist; das slalomartige Vorfahren ist untersagt. Sie dürfen die Weiterfahrt der Kolonne nicht behindern und sich namentlich nicht vor haltende Wagen stellen.
4) Die Führer von Motorfahrrädern haben die Vorschriften für Radfahrer zu beachten sowie zur Vermeidung von Lärm die Bestimmungen für Motorfahrzeugführer.
Art. 42
Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder; Hintereinanderfahren
126
1) Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet:
127
a) in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder Motorfahrrädern;
128
b) bei dichtem Fahrrad- oder Motorfahrradverkehr;
129
c) auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstrassen;
130
d) in Begegnungszonen.
131
2) Die Führer von Motorrädern dürfen weder nebeneinander noch neben Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Radfahrer und Motorfahrradfahrer dürfen nicht neben Motorrädern fahren.
Art. 42a
132
Invalidenfahrstühle
1) Invalidenfahrstühle dürfen auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden. Dabei gelten die für Fussgänger anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Geschwindigkeit und Fahrweise sind den Umständen anzupassen.
2) Invalidenfahrstühle dürfen auf den für den Fahrverkehr bestimmten Verkehrsflächen verwendet werden. Dabei gelten die für Radfahrer anwendbaren Bestimmungen sinngemäss. Wenn die Fahrbahn oder ein Radweg benützt wird, müssen die Invalidenfahrstühle nachts und bei schlechten Sichtverhältnissen mit einem nach vorn weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht versehen sein.
Art. 43
Tierfuhrwerke und Handwagen
1) Jedes Tierfuhrwerk muss einen geeigneten Führer haben. Er darf auf dem Fahrzeug nur Platz nehmen, wenn dies die sichere Führung nicht beeinträchtigt; seitlich vorstehende Sitze sind untersagt.
2) Wenn ein Tierfuhrwerk unbewacht auf der Strasse steht, müssen die Tiere so angebunden sein, dass sie den Verkehr nicht behindern.
3) Handwagen müssen stets von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden. Motorhandwagen sind den motorlosen Handwagen gleichgestellt. Zur Vermeidung von Lärm unterstehen sie jedoch den Vorschriften für Motorfahrzeuge. Das Mitführen von Anhängern an Motorhandwagen ist untersagt; die Motorfahrzeugkontrolle kann für Fahrzeuge des Landes Ausnahmen bewilligen, soweit es die Betriebs- und Verkehrssicherheit zulassen.
133
II. Teil
Regeln für den übrigen Verkehr
1. Abschnitt
Art. 44
Strassenbenützung
1) Auf der Fahrbahn gehen die Fussgänger rechts statt links, wenn sie nur dort die Möglichkeit zum Ausweichen haben oder wenn sie ein Fahrzeug, ausgenommen einen Kinderwagen, mitführen. Sie vermeiden ein häufiges Wechseln der Strassenseite.
2) Die Fussgänger vermeiden es, unnötig auf der Fahrbahn zu verweilen, namentlich an unübersichtlichen und engen Stellen, an Strassenverzweigungen sowie bei Nacht und schlechter Witterung.
3) Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z.B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden.
135
Art. 45
Überschreiten der Fahrbahn
1) Die Fussgänger müssen, besonders vor und hinter haltenden Wagen, behutsam auf die Fahrbahn treten; sie haben die Strassen ungesäumt zu überschreiten. Sie müssen Fussgängerstreifen, Über- oder Unterführungen benützen, wenn diese weniger als 50 m entfernt sind.
2) Auf Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung haben die Fussgänger den Vortritt. Sie dürfen jedoch den Vortritt nicht beanspruchen, wenn das Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte.
136
3) Wo bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung eine Verkehrsinsel den Streifen unterteilt, gilt jeder Teil des Übergangs als selbständiger Streifen.
137
4) Bei dichtem Verkehr haben die Fussgänger auf dem Streifen rechts zu gehen und die Fahrbahn möglichst in Gruppen zu überschreiten.
5) Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben die Fussgänger den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen.
6) Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung dürfen die Fussgänger die Fahrbahn nur überqueren, wenn der Verkehr in ihrer Gehrichtung freigegeben ist. Vorbehalten bleiben abweichende Zeichen der Polizei und besondere Lichter für Fussgänger.
138
Art. 46
Besondere Fälle
1) Die Führer von Handwagen mit höchstens 1 m Breite, von Kinderwagen, geschobenen Invalidenfahrstühlen und geschobenen Fahrrädern haben wenigstens die Vorschriften und Signale für Fussgänger zu beachten. Auf der Fahrbahn müssen sie jedoch stets hintereinandergehen.
1a) Ski und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo dies ortsüblich ist.
139
2) Gegenstände mit Spitzen, Kanten, Schneiden und dergleichen sind vorsichtig zu tragen und nötigenfalls mit Schutzhüllen zu versehen. Um den Verkehr auf dem Trottoir nicht zu behindern, dürfen Fussgänger die Fahrbahn benützen, wenn sie sperrige Gegenstände tragen.
3) Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls Signale aufstellen; bei Planungs-, Bau- oder Unterhaltsarbeiten müssen sie fluoreszierende oder rückstrahlende Kleidung nach der EN 471 tragen, durch die sie sowohl bei Tag und als auch bei Nacht gut sichtbar sind.
140
Art. 47
Fussgängerkolonnen
1) Geschlossene Fussgängerkolonnen müssen das Trottoir benützen; wenn der Fussgängerverkehr behindert würde, haben sie am rechten Fahrbahnrand zu gehen.
2) Längere Kolonnen auf der Fahrbahn sind zu unterteilen, um das Überholen zu erleichtern.
3) Nachts und wenn die Witterung es erfordert, sind die Fussgängerkolonnen auf Fahrbahnen ausserorts wenigstens vorn und hinten links mit einem gelben, nicht blendenden Licht zu kennzeichnen.
4) Die Regeln des Fahrverkehrs (Einspuren, Zeichengebung, Beachten der Verkehrsregelung usw.) gelten für geschlossene Fussgängerkolonnen sinngemäss.
Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten
143
Art. 48
144
Strassenbenützung
1) Fahrzeugähnliche Geräte dürfen als Verkehrsmittel verwendet werden auf:
a) den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen wie Trottoirs, Fusswege, Längsstreifen für Fussgänger, Fussgängerzonen;
b) Radwegen;
c) der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen;
d) der Fahrbahn von Nebenstrassen, wenn entlang der Strasse Trottoirs sowie Fuss- und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering ist.
2) Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z.B. in Wohnquartieren) der gesamte Bereich der Fahrbahn benützt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden.
3) Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen fahrzeugähnliche Geräte auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen und nach Abs. 2 verwenden. Auf den Verkehrsflächen nach Abs. 1 Bst. b bis d dürfen sie fahrzeugähnliche Geräte nur in Begleitung einer erwachsenen Person als Verkehrsmittel verwenden.
Art. 48a
145
Verwendung als Verkehrsmittel
1) Für die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten gelten die für Fussgänger anwendbaren Verkehrsregeln.
2) Die Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten müssen die Geschwindigkeit und die Fahrweise stets den Umständen und den Besonderheiten des Geräts anpassen. Insbesondere müssen sie auf Fussgänger Rücksicht nehmen und diesen den Vortritt gewähren. Beim Überqueren der Fahrbahn dürfen sie nur im Schritttempo fahren.
3) Sie müssen auf der Fahrbahn rechts fahren. Auf Radwegen haben sie die für die Radfahrer vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.
4) Nachts und wenn die Sichtverhältnisse es erfordern, sind fahrzeugähnliche Geräte oder ihre Benützer auf der Fahrbahn und auf Radwegen mit einem nach vorne weiss und nach hinten rot leuchtenden, gut erkennbaren Licht zu versehen.
2. Abschnitt
Art. 49
Reiter
1) Auf Strassen mit starkem Verkehr dürfen nur geübte Reiter und nur auf verkehrsgewohnten Tieren reiten. Ein Reiter darf höchstens ein Handpferd mitführen.
2) Das Reiten zu zweit nebeneinander ist nur gestattet in einem geschlossenen Verband von wenigstens sechs Reitern sowie ausserorts bei Tag auf Strassen mit schwachem Verkehr.
Art. 50
Einzelne Tiere, Herden
1) Wer ein Tier führt, muss es ständig in seiner Gewalt haben. Tiere dürfen nur geeigneten Führern anvertraut werden.
2) Ein einzelnes Tier darf im Berggebiet am linken Strassenrand geführt werden, wenn Führer und Tier dort sicherer sind.
3) Stillstehende Tiere dürfen den Verkehr nicht behindern; sind sie unbeaufsichtigt, so müssen sie zuverlässig angebunden werden.
4) Die Begleiter von Herden haben auf Hauptstrassen dafür zu sorgen, dass die linke Strassenseite frei bleibt. Bei Bahnübergängen ist die Herde nötigenfalls zu unterteilen.
Art. 51
Gemeinsame Bestimmungen
1) Reiterkolonnen und Tierherden sind nach Möglichkeit zu unterteilen, um das Überholen zu erleichtern.
2) Nachts und wenn die Witterung es erfordert, hat der Reiter und der Führer eines Tieres wenigstens auf der dem Verkehr zugewendeten Seite ein von vorne und hinten sichtbares, nicht blendendes gelbes Licht zu tragen. Das Reittier ist zudem mit rückstrahlenden Gamaschen zu versehen. Bei Reiterkolonnen und Tiergruppen muss wenigstens links vorne und hinten ein gelbes Licht verwendet werden.
146
III. Teil
Art. 52
Sicherung der Unfallstelle
1) Entstehen durch Unfälle, Fahrzeugpannen, herabgefallene Ladungen, ausgeflossenes Öl usw. Verkehrshindernisse oder andere Gefahren, so müssen die Beteiligten, namentlich auch Mitfahrende, sofort Sicherheitsmassnahmen treffen.
2) Die Polizei ist sofort zu benachrichtigen, wenn eine Gefahr nicht unverzüglich beseitigt werden kann, namentlich auch, wenn ausfliessende Flüssigkeiten offene Gewässer oder Grundwasser verunreinigen könnten. Wird der Bahnbetrieb behindert, z. B. wenn Fahrzeuge oder Ladungen auf Bahnanlagen fallen, so ist die Bahnverwaltung sofort zu verständigen.
3) Schaulustige dürfen sich nicht bei Unfallstellen aufhalten und keine Fahrzeuge in der Nähe parkieren.
Art. 53
Unfälle mit Personenschaden
1) Bei Unfällen mit Personenschaden ist die Polizei sofort zu benachrichtigen, wenn jemand äussere Verletzungen aufweist oder wenn mit inneren Verletzungen zu rechnen ist.
2) Die Meldung an die Polizei ist nicht erforderlich bei kleinen Schürfungen oder Prellungen; der Schädiger muss aber dem Verletzten Namen und Adresse angeben. Die Polizei muss ebenfalls nicht beigezogen werden, wenn nur der Fahrzeugführer, seine Angehörigen oder Familiengenossen geringfügig verletzt wurden und keine Drittpersonen am Unfall beteiligt sind.
3) Am Unfall nicht beteiligte Personen helfen namentlich, indem sie Arzt und Polizei rufen oder holen, Verletzte transportieren oder den Verkehr sichern.
Art. 54
Feststellung des Tatbestandes
1) Die Lage an der Unfallstelle darf bis zum Eintreffen der Polizei nur verändert werden zum Schutz von Verletzten oder zur Sicherung des Verkehrs. Die ursprüngliche Lage soll vorher auf der Strasse angezeichnet werden.
1a) Die Polizei nimmt den Tatbestand auf bei Verkehrsunfällen, die nach Art. 47 SVG zu melden sind; in andern Fällen hat sie den Tatbestand aufzunehmen, wenn ein Beteiligter es verlangt. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
147
2) Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden.
3) Die Führer von Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen auf dringlicher Fahrt und die Führer von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe im fahrplanmässigen Verkehr dürfen weiterfahren, wenn die Hilfe an Verletzte und die Feststellung des Sachverhaltes gewährleistet sind.
4) Erfährt ein Fahrzeugführer erst nachträglich, dass er an einem Unfall beteiligt war oder beteiligt sein konnte, so hat er unverzüglich zur Unfallstelle zurückzukehren oder sich bei der Landespolizei zu melden.
148
IV. Teil
1. Abschnitt
a) Betriebssicherheit und Abgasemissionen
149
Art. 55
Allgemeines
1) Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist. Namentlich nach Reparaturen und Waschen des Fahrzeugs muss er die Bremsen prüfen.
2) Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden. Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die Kontrollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken.
150
3) Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen.
4) Mit Motorfahrzeugen, die sich im Bau, Umbau oder in Reparatur befinden, dürfen Überführungsfahrten ausgeführt werden, wenn wenigstens Lenkung und Bremsen betriebssicher sind, ein Bremslicht vorhanden ist, bei Nacht oder schlechter Witterung die Beleuchtung den Vorschriften entspricht und kein übermässiger Lärm entsteht.
Art. 56
Schutzvorkehren
1) Bestandteile, Arbeitsgeräte oder Ladestücke, die bei Zusammenstössen gefährlich werden könnten, namentlich wegen Spitzen, Schneiden oder Kanten, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen werden.
151
2) Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar seitlich vor, so sind die äussersten Stellen auffällig zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Witterung es erfordert mit Licht oder Rückstrahlern, die nach vorne weiss und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens 90 cm über dem Boden befinden. Das Ende von Ladungen oder Einzelteilen, die das Fahrzeug auf der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist mit einem Signalkörper (Kugel, Pyramide usw.) zu kennzeichnen, der eine Projektionsfläche von rund 1 000 cm
2in Fahrtrichtung aufweist und mit rund 10 cm breiten rot-weissen Streifen sowie mit Rückstrahlern oder Reflexmaterial versehen ist.
152
3) Bewegliche Teile, wie Kranarme oder Haken, sind für die Fahrt zu sichern; Hebegabeln müssen hochgeklappt sein oder gut sichtbare Schutzkasten tragen.
4) Überbreite Ladungen oder Anhänger bei Ausnahmetransporten sind vorne am Zugfahrzeug für den Gegenverkehr mit rechteckigen Flaggen oder Tafeln von mindestens 40 cm Seitenlänge zu kennzeichnen, die schräge, rund 10 cm breite rot-weisse Streifen aufweisen. Nachts und wenn die Witterung es erfordert sind die Zeichen zu beleuchten oder Markierlichter anzubringen.
153
5) Motorfahrzeuge, die sichthemmende Ladungen oder Anhänger mitführen, müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, der dem Führer erlaubt, die Fahrbahn seitlich neben den Ladungen oder Anhängern und nach hinten mindestens 100 m weit zu überblicken. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, die Anhänger mit einer mehr als 2.55 m breiten Ladung ziehen.
154
Art. 57
Schutz der Fahrbahn
1) Die Fahrzeugführer haben jede Beschmutzung der Fahrbahn zu vermeiden. Bevor ein Fahrzeug Baustellen, Gruben oder Äcker verlässt, sind die Räder zu reinigen. Ist eine Fahrbahn beschmutzt worden, so ist für die Warnung der andern Strassenbenützer und möglichst bald für die Reinigung zu sorgen.
2) Motorfahrzeuge mit Metallreifen oder Raupen dürfen Strassen mit aufgeweichtem Belag nicht befahren.
Art. 57a
Pflichten des Halters zur Abgaswartung des Fahrzeugs
155
1) Die in Liechtenstein zugelassenen leichten Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr müssen im Hinblick auf ihre Abgasemissionen, die in Liechtenstein zugelassenen Motorwagen mit Selbstzündungsmotor im Hinblick auf ihre Abgas- und Rauchemissionen gewartet werden. Ausgenommen sind Motorwagen, die vor dem 1. Januar 1976 erstmals immatrikuliert wurden, landwirtschaftliche Arbeitskarren sowie Fahrzeuge von Haltern, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen.
156
2) An Fahrzeugen, die der Abgaswartung unterstehen, muss der Halter diejenigen Teile, die auf die Abgasemissionen einen Einfluss ausüben (Art. 35 VTS), innerhalb der nachfolgenden Fristen warten lassen:
a) leichte Motorwagen mit Fremdzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und mehr:
- ohne Katalysator alle 12 Monate;
- mit Katalysator alle 24 Monate;
b) Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h alle 24 Monate;
c) Motorwagen mit Selbstzündungsmotor und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und weniger alle 48 Monate.
157
3) Der Halter ist dafür verantwortlich, dass für sein Fahrzeug ein Abgas-Wartungsdokument mit den vorgeschriebenen Eintragungen (Art. 35 Abs. 4 VTS) vorhanden ist.
158
4) Der Führer muss das Abgas-Wartungsdokument mitführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
159
5) Einzelheiten sind in der Verordnung über die Wartung und Nachkontrolle von Motorwagen betreffend Abgas- und Rauchemissionen geregelt.
160
Art. 58
Mitfahren in mehrspurigen Motorfahrzeugen
161
2) In und auf Motorfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind. Während der Fahrt müssen die bewilligten Plätze benützt werden; in Gesellschaftswagen ist das kurzzeitige Verlassen des Sitzplatzes gestattet.
163
4) In Räumen, die sich nicht von innen öffnen lassen, dürfen keine Personen mitfahren; polizeiliche Transporte sind ausgenommen.
5) Das Besteigen und Verlassen fahrender Motorfahrzeuge ist untersagt, ebenso das Hinauslehnen.
6) Führer und Mitfahrende dürfen keine Gegenstände zum Fahrzeug hinaushalten oder hinauswerfen, ausser bei Umzügen auf abgesperrten Strassen.
Art. 59
Mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen
165
1) Auf bewilligten Stehplätzen von Fahrzeugen zum Sachentransport darf nur das zum Auf- und Abladen und zur Überwachung der Ladung erforderliche Personal mitgeführt werden.
166
2) Auf folgenden Fahrzeugen müssen Kinder bis zum vollendeten 7. Altersjahr von einem mehr als 14 Jahre alten Mitfahrenden beaufsichtigt werden oder auf einem sicheren Kindersitz mitfahren:
a) auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern;
b) auf gewerblichen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhänger, wenn sie für landwirtschaftliche Fahrten verwendet werden.
167
3) Auf Fahrzeugen nach Abs. 2 dürfen Personen im Rahmen von Art. 84 Abs. 1 Bst. c im Nahverkehr auch auf der Ladebrücke oder der Ladung mitgeführt werden, wenn ein angemessener Schutz sichergestellt ist und die bewilligten Plätze nicht ausreichen.
168
4) Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes oder der Polizei oder für Umzüge und dergleichen kann die Motorfahrzeugkontrolle weitere Personentransporte auf Motorwagen zum Sachentransport, landwirtschaftlichen Fahrzeugen und deren Anhängern gestatten. Sie verfügt die nötigen Sicherheitsmassnahmen.
169
5) Mehr als neun Personen dürfen auf Motorwagen zum Sachentransport und Anhängerzügen nur mitgeführt werden, wenn dies gemäss Fahrzeugausweis gestattet ist; vorausgesetzt ist eine genügende Haftpflichtversicherung (Art. 3 Abs. 2 VVV).
170
Art. 61
172
Mitfahren auf Motorrädern und Fahrrädern
1) Mitfahrer auf Motorrädern, motorradähnlichen Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen haben rittlings zu sitzen und müssen Trittbretter oder Fussrasten benutzen können. Ein Kind unter sieben Jahren darf nur auf einem durch die Zulassungsbehörde bewilligten Kindersitz mitgeführt werden.
2) Im Seitenwagen von Motorrädern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, als Plätze bewilligt sind. Auf Anhängern von Motorrädern dürfen keine Personen befördert werden.
3) Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen:
a) auf mehrplätzigen Fahrrädern so viele Personen, wie zusätzliche Pedalpaare vorhanden sind; Kinder dürfen nur mitgeführt werden, wenn sie die Pedale sitzend treten können;
b) auf einem Nachlaufteil nach Art. 210 Abs. 5 VTS an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern ein Kind, wenn es die Pedale sitzend treten kann, oder eine behinderte Person im Invalidenfahrstuhl;
c) auf einem speziell eingerichteten Fahrrad bzw. einer speziellen Fahrrad-/Invalidenfahrstuhlkombination eine behinderte Person; oder
d) auf einem Fahrradanhänger mit geschützten Sitzen an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern höchstens zwei Kinder.
4) Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen zusätzlich zu den Möglichkeiten nach Abs. 3 ein Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss namentlich die Beine des Kindes schützen und darf den Radfahrer nicht behindern.
5) Motorfahrradfahrer dürfen nur ein Kind auf einem sicheren Kindersitz oder eine behinderte Person auf einem Nachlaufteil mitführen. Benützer von Leicht-Motorfahrrädern dürfen Personen nach den Bestimmungen von Abs. 3 Bst. b bis d und Abs. 4 mitführen.
6) Auf mehrspurigen Fahrrädern kann die Motorfahrzeugkontrolle mehr Plätze bewilligen als Pedalpaare vorhanden sind.
Art. 62
1) Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen 2.55 m, klimatisierte Fahrzeuge, deren feste und abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind, 2.60 m breit sein. Für den seitlichen Überhang der Ladung gilt Art. 71 Abs. 2.
174
2) Arbeitsfahrzeuge, Tiertransportfahrzeuge, Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Tierfuhrwerke dürfen eine Breite von 2.55 m auch auf Strassen aufweisen, auf denen eine Höchstbreite von 2.30 m signalisiert ist.
175
3) Schneeräumgeräte dürfen breiter sein als die zu ihrem Einsatz verwendeten Fahrzeuge, müssen jedoch auffällig gekennzeichnet sein.
176
Art. 63
1) Die Länge der Fahrzeuge darf ohne Ladung höchstens betragen für:
a) Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen: 12.00 m;
b) Anhänger, ausgenommen Sattelanhänger: 12.00 m;
c) Gesellschaftswagen mit zwei Achsen: 13.50 m;
d) Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen: 15.00 m;
e) Sattelmotorfahrzeuge: 16.50 m;
f) Anhängerzüge: 18.75 m;
g) Gelenkbusse: 18.75 m.
178
2) Die Länge der Gelenkbusse und der anderen Gesellschaftswagen darf einschliesslich der Länge von abnehmbaren Zubehörteilen wie Skiboxen die Höchstlänge nach Abs. 1 nicht überschreiten.
179
3) Bei Fahrzeugen, die für den Transport von mehrspurigen Motorfahrzeugen besonders eingerichtet sind, dürfen Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Fahrzeuge die zulässige Länge im Rahmen des zulässigen Überhanges (Art. 71 Abs. 3) um höchstens 1.10 m nach hinten und um höchstens 0.50 m nach vorne überschreiten.
180
4) Der parallel zur Längsachse des Anhängerzuges gemessene grösste Abstand zwischen dem vordersten äusseren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äusseren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination abzüglich des Abstandes zwischen der hinteren Begrenzung des Lastwagens und der vorderen Begrenzung des Anhängers darf höchstens 15.65 m betragen.
Der parallel zur Längsachse des Anhängerzuges gemessene grösste Abstand zwischen dem vordersten äusseren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus und dem hintersten äusseren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination darf höchstens 16.40 m betragen.
181
5) Der Abstand zwischen der letzten Achse eines Motorfahrzeugs und der ersten Achse eines Anhängers muss mindestens 3.0 m betragen.
182
Art. 63a
183
Kreisfahrt
Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Fahrzustand müssen sich in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25 m und einem inneren Durchmesser von 10.60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils (ausgenommen Rückspiegel und vordere Richtungsblinker) auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt. Von dieser Regelung ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen.
Art. 64
184
Höhe
Die Höhe der Fahrzeuge darf mit der Ladung höchstens 4 m betragen.
Art. 65
1) Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen:
186
a) 40.00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als vier Achsen, Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen;
187
b) 36.00 t bei vierachsigen Anhängerzügen sowie bei vierachsigen Sattelmotorfahrzeugen mit einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1.30 m bis 1.80 m;
188
c) 38.00 t bei vierachsigen Sattelmotorfahrzeugen mit einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1.80 m, wenn das zulässige Betriebsgewicht des Sattelmotorfahrzeuges (18.00 t) und die höchstzulässige Achslast der Doppelachse des Sattelanhängers (20.00 t) eingehalten werden und die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist;
189
d) 44.00 t bei Sattelmotorfahrzeugen mit dreiachsigen Sattelschleppern und zwei- oder dreiachsigen Sattelanhängern, die im unbegleiteten kombinierten Verkehr einen ISO-Container von 40 Fuss befördern;
190
e) 28.00 t bei Anhängerzügen mit weniger als vier Achsen;
191
f) 32.00 t bei Motorfahrzeugen mit vier Achsen, wovon zwei lenkbar sind;
192
g) 28.00 t bei dreiachsigen Gelenkbussen;
193
h) 25.00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen im Normalfall, 26.00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder wenn beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die maximale Achslast von 9.50 t je Achse nicht überschritten wird;
194
i) 18.00 t bei zweiachsigen Motorfahrzeugen;
195
k) 32.00 t bei Anhängern mit vier Achsen, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger;
196
l) 24.00 t bei Anhängern mit drei Achsen, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger;
197
m) 18.00 t bei Anhängern mit zwei Achsen, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger;
198
n) 10.00 t bei Anhängern mit einer Achse.
199
1a) Als unbegleiteter kombinierter Verkehr gilt die Beförderung von Ladebehältern (Container, Wechselaufbau) oder die Überführung eines Sattelanhängers von oder zu einer beliebigen im LSVA-Abgabengebiet liegenden Umladestation der Bahn bzw. von oder zu einem im LSVA-Abgabengebiet liegenden Hafen, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt. Die Regierung kann festlegen, welche in Grenznähe liegenden ausländischen Umladestationen den im LSVA-Abgabengebiet liegenden gleichgestellt sind. Der Fahrzeugführer muss im unbegleiteten kombinierten Verkehr ein geeignetes Nachweisdokument (z.B. Frachtbrief der Bahn) mitführen.
200
2) Die Achslasten dürfen höchstens betragen für:
201
a) Einzelachsen: 10.00 t;
202
b) angetriebene Einzelachsen: 11.50 t;
203
c) Doppelachsen mit einem Achsabstand von weniger als 1.00 m:
1. von Motorfahrzeugen: 11.50 t;
2. von Anhängern: 11.00 t;
204
d) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1.00 m bis weniger als 1.30 m: 16.00 t;
205
e) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1.30 m bis weniger als 1.80 m: 18.00 t;
206
f) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1.30 m bis weniger als 1.80 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Art. 57 VTS ausgerüstet ist oder wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9.50 t je Achse nicht überschritten wird: 19.00 t;
207
g) Doppelachsen von Anhängern mit einem Achsabstand von 1.80 m oder mehr: 20.00 t;
208
h) Dreifachachsen mit Achsabständen von nicht mehr als 1.30 m: 21.00 t;
209
i) Dreifachachsen mit Achsabständen von mehr als 1.30 m und nicht mehr als 1.40 m: 24.00 t;
210
k) Dreifachachsen mit einem Achsabstand von mehr als 1.40 m: 27.00 t.
211
3) Sind im Fahrzeugausweis tiefere als die in den Abs. 1, 2, 6 und 7 genannten Höchstwerte eingetragen, so dürfen diese nicht überschritten werden.
212
4) Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Höchstgeschwindigkeit 40 km/h übersteigen kann, muss das Gewicht auf den Antriebsachsen mindestens 25 % des jeweiligen Betriebsgewichtes betragen (minimales Adhäsionsgewicht).
213
5) Das Betriebsgewicht der Anhänger darf:
214
a) die im Fahrzeugausweis des Zugfahrzeuges eingetragene Anhängerlast nicht übersteigen;
215
b) bei leichten Motorwagen, die im Ausland immatrikuliert sind und im Fahrzeugausweis keine Anhängelast eingetragen haben, das Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
216
c) bei Traktoren und Motorkarren, bei denen keine Typengenehmigung über die Anhängelast vorliegt, 200 % des Gesamtgewichtes des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
217
6) Für Motorfahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, beträgt die zulässige Achslast nach Abs. 2 Bst. b und c Ziff. 1 12.00 t.
218
7) Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1997 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind, beträgt die zulässige Achslast nach Abs. 2 Bst. f 20.00 t, wenn dabei die höchstzulässige Achslast von 10.00 t je Achse nicht überschritten wird.
219
8) Die nach den Abs. 2, 3, 6 und 7 zulässigen Achslasten dürfen um höchstens 2 % überschritten werden, wenn das Betriebsgewicht der Fahrzeuge und der Fahrzeugkombinationen nach den Abs. 1 und 3 eingehalten ist.
220
9) Die Regierung kann Weisungen über die höchstzulässigen Achsbelastungen und das minimale Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten erlassen.
221
d) Mitführen von Anhängern, Schleppen
Art. 66
Anhänger an Motorwagen
1) An Motorwagen, inbegriffen Motoreinachser, darf unter Vorbehalt der nachstehenden Bestimmungen höchstens ein Anhänger mitgeführt werden.
2) Es gelten folgende Ausnahmen:
a) Gewerbliche Motorkarren dürfen zwei Anhänger ziehen;
b) Gewerbliche Traktoren dürfen zwei einachsige gewerbliche oder zwei landwirtschaftliche Anhänger ziehen;
c) Im Nahverkehr kann die Motorfahrzeugkontrolle zwei ein- oder mehrachsige gewerbliche Anhänger bewilligen.
222
3) An Landwirtschaftstraktoren und an landwirtschaftlichen Motorkarren sind zwei landwirtschaftliche Anhänger gestattet, ebenso an landwirtschaftlichen Motoreinachsern, wenn die Achse des ersten Anhängers vom Motor angetrieben wird. Auf landwirtschaftlichen Fahrten kann an landwirtschaftlichen Anhängerzügen zusätzlich ein unbeladener Anhänger oder ein leichter Arbeitsanhänger mitgeführt werden.
223
4) Anhänger zum Personentransport dürfen nur im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen verwendet werden. An Gesellschaftswagen ist nur ein Gepäckanhänger bis 3.50 t Gesamtgewicht zulässig.
224
5) Sattelanhänger dürfen an leichten Sattelschleppern nur mitgeführt werden, wenn das eingetragene Gewicht des Zuges nicht überschritten wird.
225
6) Im Ernstfall und bei Ernstfallübungen dürfen an Motorwagen zwei Feuerwehr- oder Zivilschutzanhänger oder zwei für Hand- oder Pferdezug eingerichtete Feuerwehrgeräte mitgeführt werden.
226
Art. 67
227
Anhänger an den übrigen Fahrzeugen
1) An Motorrädern, Kleinmotorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie an Fahrrädern darf nur ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden.
2) Anhänger an Fahrrädern dürfen mit der Ladung höchstens 1 m breit, 1.20 m hoch und, ab Mitte des Hinterrades des Zugfahrzeugs gemessen, 2.50 m lang sein. Nach hinten ist ein Überhang der Ladung von höchstens 50 cm gestattet. Das Betriebsgewicht darf höchstens 80 kg betragen.
Art. 68
Sicherheitsvorkehren bei Anhängern
1) Vor dem Wegfahren hat der Führer zu prüfen, ob der Anhänger oder Sattelanhänger zuverlässig angekuppelt ist, Bremsen und Beleuchtung einwandfrei wirken und bei Vorwärtsfahrt auch in Kurven ein Anstossen am Zugfahrzeug ausgeschlossen ist.
228
2) Der Fahrzeugführer und seine Hilfspersonen haben nötigenfalls Sicherheitsmassnahmen zu treffen und namentlich eine allfällige Lenkung des Anhängers ordnungsgemäss zu bedienen, wenn bei ungünstigem Nachlauf eines Anhängers enge Kurven befahren werden müssen.
Art. 69
Schleppen und Stossen allgemein
1) Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern sowie Mitfahrende dürfen keine Fahrzeuge und Gegenstände stossen, ziehen oder schleppen. Untersagt ist auch das Ziehen von Skifahrern, Sportschlitten und dergleichen sowie das Führen von Tieren. Erwachsene Radfahrer dürfen jedoch mit der gebotenen Vorsicht einen Hund an der Leine führen.
2) Die Regierung kann das Schleppen von Holz und dergleichen auf Strassen ohne Belag oder mit Schneebelag gestatten, ebenso das Ziehen von Skifahrern in Wintersportgebieten.
3) Motorfahrzeuge dürfen ein anderes Motorfahrzeug (ausser ein Motorrad) zum Anlassen des Motors oder zu einem kurzen Manöver stossen, ziehen oder schleppen. Untersagt ist auch das Ziehen von Skifahrern, Sportschlitten und dergleichen sowie das Führen von Tieren. Erwachsene Radfahrer dürfen jedoch mit gebotener Vorsicht einen Hund an der Leine führen.
230
Art. 70
Schleppen von Motorfahrzeugen
1) Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) dürfen höchstens ein anderes Motorfahrzeug ohne Anhänger schleppen, Motorräder höchstens ein Motorrad. Das Schleppen von Fahrzeugen, die gebrauchsfähige Tretpedale aufweisen, ist untersagt. Die Motorfahrzeugkontrolle kann das Schleppen von zwei Traktoren oder leichten Motorfahrzeugen - ausgenommen Motorräder - bewilligen.
231
2) Das geschleppte Fahrzeug muss von einem Führer mit Ausweis gelenkt werden, wenn die Abschleppvorrichtung seine Lenkung nicht gewährleistet. Auf Motorfahrzeugen, die an einem Kran oder auf einem Rolli geschleppt werden, dürfen keine Personen mitgeführt werden.
232
3) Motorfahrzeuge, die nicht selbst gebremst werden können, müssen mit dem Schleppfahrzeug durch eine feste Vorrichtung verbunden sein; ihr Gewicht darf das Betriebsgewicht des Schleppfahrzeugs in der Regel nicht übersteigen.
233
4) Motorräder dürfen aufgesattelt an einem Motorfahrzeug - ausgenommen einem Motorrad ohne Seitenwagen - geschleppt werden. Auf dem aufgesattelten Fahrzeug darf niemand Platz nehmen; es darf weder sich lösen noch umkippen können. Mit einem Seil darf nur ein Motorrad in Panne geschleppt werden; sein Führer muss das Seil nötigenfalls sofort lösen können.
234
5) Schleppstangen dürfen höchstens 5 m, Schleppseile höchstens 8 m lang sein. Das Seil ist in der Mitte auffällig zu kennzeichnen. Ketten dürfen nicht verwendet werden, bei Motorrädern auch keine metallischen Seile.
Art. 71
Ladung; Allgemeines
1) Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 % des Betriebsgewichtes tragen. Bei Einachsanhängern muss der Schwerpunkt vor der Achse liegen. Die Ladung muss so gesichert werden, dass ein Verrutschen bei Brems- und Ausweichmanövern verhindert wird. Das Eigengewicht einer Ladung ist keine Sicherung und die verwendeten Sicherungsmittel müssen dem Gewicht, der Beschaffenheit und der Dimension der Ladung entsprechen.
235
2) Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht überragen. Es gelten folgende Ausnahmen:
236
a) unteilbare Sportgeräte von höchstens 2.55 m Breite auf Sportgeräteanhängern;
237
b) Heu- und Strohballen und dergleichen bis zu einer Breite von 2.55 m auf landwirtschaftlichen Fahrten;
238
c) loses Heu, Stroh und dergleichen auf landwirtschaftlichen Fahrten, wenn keine festen Gegenstände über den Fahrzeugrand vorstehen.
239
d) Fahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind, sofern die Überragung nicht mehr als 20 cm pro Seite (Art. 38 Abs. 1a VTS) und die Gesamtbreite nicht mehr als 2 m beträgt.
240
3) Die Ladung darf bei Motorfahrzeugen, von der Mitte der Lenkvorrichtung gemessen, höchstens 3 m nach vorne und bei Motorfahrzeugen und Anhängern höchstens 5 m hinter die Mitte der Hinterachse oder den Drehpunkt der Hinterachsen hinausreichen, wenn sie über die Ladefläche hinausragt.
241
4) Waren dürfen mit Motorfahrzeugen nur auf einer Ladefläche befördert werden. Die Motorfahrzeugkontrolle kann aus zwingenden Gründen für den Transport besonderer Güter an Kranen, auf Ladegabeln und dergleichen Ausnahmen bewilligen. Sie trifft die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen.
5) Ladungen und Teile von Ladungen, die leicht abgeweht werden können, sind in geschlossenen Fahrzeugen oder Behältern zu befördern oder mit geeigneten Abdeckungen zu überdecken; dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h.
242
6) Auf Ladeflächen vor und neben dem Führersitz sind nur Ladungen gestattet, welche die Sicht nicht behindern.
7) Wo wegen Vereisung Gleitgefahr besteht, darf keine Ware transportiert werden, von der Wasser auf die öffentliche Strasse abtropft, z. B. nasser Kies, Sand und dergleichen.
8) Die Regierung kann Weisungen über die Ladungssicherung und deren Bindemittel erlassen und technische Normen als rechtsverbindlich erklären.
243
Art. 72
244
Transport von Tieren
1) Beim Transport von Tieren dürfen keine Ausscheidungen nach aussen gelangen. Nötigenfalls muss der Boden mit genügend saugfähigem Material versehen sein.
2) Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen zu regelmässigen Transporten von Klauentieren nur verwendet werden, wenn sie gemäss Eintrag im Ausweis dafür geprüft (Art. 93 VTS) sind; die Wände bis zur vorgeschriebenen Höhe und der Boden müssen so dicht sein, dass keine Ausscheidungen nach aussen gelangen.
3) Auf Motorrädern und Fahrrädern dürfen Tiere nur in Käfigen oder Körben befördert werden.
4) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 27. Juni 1995 zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen und der Tierschutzverordnung vom 12. Juni 1990.
Art. 73
Leichentransport
1) Motorfahrzeuge dürfen zum Leichentransport nur verwendet werden, wenn sie dafür besonders eingerichtet sind; ausgenommen ist der Transport von Opfern ab der Unfallstelle.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Verwendung anderer Motorfahrzeuge gestatten, wenn eine würdige und sanitärisch einwandfreie Durchführung des Transports gewährleistet ist.
Art. 74
1) Wenn es die örtlichen Verhältnisse gestatten, kann die Motorfahrzeugkontrolle auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für Fahrzeuge zum Personentransport, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden, Ausnahmen bewilligen hinsichtlich Gesamtgewicht, Achsbelastung und Kreisfahrbedingungen und nach den Abs. 2 bis 4 hinsichtlich des Mitführens von Anhängern und der Ausmasse der Fahrzeuge.
246
2) Die Motorfahrzeugkontrolle kann an Gesellschaftswagen bewilligen:
247
a) einen Normalanhänger zum Personentransport und zusätzlich einen Gepäckanhänger bis 3,5 t Gesamtgewicht; oder
248
b) einen Anhänger zum Sachentransport.
249
3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann an Gelenkbussen und Sattelmotorfahrzeugen zum Personentransport höchstens einen Gepäckanhänger bis 3.5 t Gesamtgewicht bewilligen.
250
4) Die Motorfahrzeugkontrolle kann eine Breite bis 2.55 m auch auf Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite bewilligen sowie die folgenden Höchstlängen:
a) 25 m beim Gelenkbus;
b) 18.75 m beim Sattelmotorfahrzeug mit Gepäckanhänger;
c) 25 m beim Gesellschaftswagen mit Anhänger zum Personentransport;
d) 28 m beim Gesellschaftswagen, wenn ein Anhänger zum Personentransport und ein Gepäckanhänger mitgeführt werden, und beim Gelenkbus mit Gepäckanhänger.
251
Art. 75
Arbeitsmotorwagen; Schlittenanhänger; Transportbehälter
253
1) Auf Arbeitsmotorwagen und ihren Anhängern dürfen ausser Betriebsstoffen und Bestandteilen für die Maschine sowie Werkzeugen und Arbeitsgeräten keine Waren befördert werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge der Feuerwehr und des Zivilschutzes.
254
2) Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Beförderung von Waren gestatten für den werkinternen Verkehr auf öffentlicher Strasse, zum Warenumschlag zwischen benachbarten Stationen öffentlicher Transportunternehmungen und für Erdbewegungen über die Strasse und längs eines Bauplatzes durch Fahrzeuge mit Lademulden.
3) Das Mitführen von Schlittenanhängern zum Personen- oder Gütertransport an Traktoren, Motorwagen mit Allradantrieb und Motorschlitten kann von der Motorfahrzeugkontrolle für bestimmte Strecken nach den Richtlinien der Regierung gestattet werden.
255
4) Fahrbare Transportbehälter dürfen mit Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle mit geeigneten Zugfahrzeugen von und zur Verladestation geschleppt werden. Die Bewilligung wird auf das Zugfahrzeug ausgestellt und auf bestimmte Arten von Behältern beschränkt.
256
2. Abschnitt
Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte
Art. 76
Bewilligungen
1) Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 VTS) dürfen auf öffentlichen Strassen nur aufgrund einer schriftlichen Bewilligung verkehren. Einzelbewilligungen werden für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt. Bewilligungen für Übergewicht dürfen nur für Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen erteilt werden, die gemäss Fahrzeugausweis für das gesetzlich zulässige Höchstgewicht zugelassen sind.
257
2) Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder Höchstgewicht überschritten werden, sind nur Einzelbewilligungen zulässig. Dauerbewilligungen können jedoch durch die Motorfahrzeugkontrolle erteilt werden für:
258
a) zusammengehörende Transporte auf derselben Strecke;
259
b) Überführung, Transport und Verwendung von Arbeitsfahrzeugen;
260
c) die Verwendung von Raupenfahrzeugen in Wintersportgebieten;
261
d) den Transport unteilbarer Güter;
262
e) die Beförderung von beladenen Eisenbahnwagen mit Rollschemeln auf bestimmten Strecken;
263
f) den Transport unteilbarer Güter und die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen im Rahmen der Limiten nach Abs. 2a.
264
2a) Bei Ausnahmefahrzeugen, die höchstens 30 m lang, 3 m breit und 4 m hoch sind sowie ein Betriebsgewicht von höchstens 44 t und eine Achsbelastung je Achse von höchstens 12 t aufweisen, kann die Dauerbewilligung im Fahrzeugausweis als Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle eingetragen werden, sofern die Kreisfahrbedingungen nach Art. 63a eingehalten sind.
265
3) Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht wurde, die Fahrzeuge im Verkehr Schwierigkeiten verursachen oder die bewilligten Fahrten nicht mehr nötig sind.
Art. 77
Übermasse und Übergewichte
1) Ausnahmen von den gesetzlichen Höchstmassen und Höchstgewichten (Art. 62 bis 65) sind nur zulässig:
266
a) für die Überführung und Verwendung von Ausnahmefahrzeugen, namentlich Arbeits- und Raupenfahrzeugen, die wegen ihrer Zweckbestimmung den Vorschriften nicht entsprechen können;
267
b) für die Beförderung eines unteilbaren Gutes, wenn die Vorschriften trotz Verwendung geeigneter Fahrzeuge nicht eingehalten werden können; von dieser Regel kann zur Vermeidung eines zweiten Transportes abgewichen werden, wenn ein Arbeitsmotorwagen eigene Bestandteile, z. B. Kranarme, mitführt.
268
c) für die Beförderung von Kranzubehör, namentlich Gegengewichte, zum oder vom Arbeitsort des Krans.
269
2) Wird der Verkehr erheblich behindert, so ist die Bewilligung zu verweigern, ausser wenn die Wahl eines andern Verkehrsmittels wegen der Natur des Gutes, der Dringlichkeit der Fahrt, der Länge des Weges oder wegen Umladeschwierigkeiten usw. unzumutbar wäre.
270
3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann auf Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite Fahrten mit breiteren Fahrzeugen bewilligen, soweit die Strassenverhältnisse es zulassen.
271
Art. 78
Bewilligungspflichtige Fahrten im Verkehr über die Zollgrenze
1) Im grenzüberschreitenden Verkehr kann die Motorfahrzeugkontrolle Bewilligungen für Transitfahrten erteilen.
272
2) Die Regierung kann die Zollämter ermächtigen, Bewilligungen gemäss Abs. 1 zu erteilen.
Art. 80
Bedingungen für Ausnahmeanhänger
274
1) Für die Begrenzung des Betriebsgewichts der Ausnahmeanhänger gilt Art. 65 Abs. 5 oder das in der Bewilligung nach Art. 76 eingetragene Gesamtzugsgewicht.
275
2) Beim Mitführen eines Ausnahmeanhängers ist kein weiterer Anhänger zulässig. Die Motorfahrzeugkontrolle kann jedoch in begründeten Fällen an Traktoren und Lastwagen höchstens zwei Ausnahmeanhänger, an den übrigen Motorfahrzeugen - ausser an Motorrädern - höchstens zwei kleine fahrbare Behälter bewilligen. Zwei Schaustellerwagen können bewilligt werden, auch wenn die gesetzliche Höchstlänge für Anhängerzüge überschritten wird.
276
3) Die Bewilligung für Ausnahmebehälter, ausgenommen fahrbare Behälter (Art. 75 Abs. 4), wird auf den Anhänger ausgestellt und auf bestimmte Zugfahrzeuge beschränkt.
277
Art. 81
278
Beförderung von Eisenbahnwagen und Ladebehältern im kombinierten Verkehr
Aufgehoben
Art. 82
Schutzanordnungen
1) Die Motorfahrzeugkontrolle ordnet die Vorkehren an, die wegen der Besonderheit der Fahrzeuge nötig sind für die Sicherheit des Verkehrs und den Schutz der Fahrbahn sowie zur Vermeidung von Lärm und Verkehrsstörungen. Die Regierung erlässt hiefür Richtlinien.
2) Bei schwierigen Strassen- und Verkehrsverhältnissen haben Fahrzeugführer und Hilfspersonen von sich aus die erforderlichen weiteren Sicherheitsmassnahmen zu treffen.
Art. 83
Verhalten im Verkehr
1) Die Fahrzeugführer müssen so fahren, dass die andern Strassenbenützer möglichst wenig behindert werden. Andern Fahrzeugen ist das Kreuzen und Überholen zu erleichtern, nötigenfalls durch Halten ausserhalb der Fahrbahn.
3) Mit Ausnahmefahrzeugen und auf Ausnahmetransporten darf aus zwingenden Gründen und bei genügenden Sicherheitsmassnahmen von den Verkehrsregeln sowie signalisierten oder markierten Anordnungen abgewichen werden. Dies gilt sinngemäss für Fahrzeuge zum Bau, Unterhalt und Reinigung der Strasse.
3. Abschnitt
Landwirtschaftliche Fahrzeuge
Art. 84
Zulässige Fahrten
1) Mit landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern (landwirtschaftliche Fahrzeuge) dürfen auf öffentlichen Strassen nur landwirtschaftliche Fahrten durchgeführt werden, nämlich:
281
a) Gütertransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes;
b) Überführungsfahrten von Arbeitsstelle zu Arbeitsstelle oder bei der Anschaffung und zum Unterhalt der Fahrzeuge und dergleichen;
c) Personentransporte im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes.
282
2) Den Landwirtschaftsbetrieben sind gleichgestellt:
a) die forstwirtschaftlichen Betriebe;
b) die dem Pflanzenbau, namentlich dem Gemüse-, Obst- und Weinbau dienenden Betriebe;
c) die Gärtnereien;
3) Landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen auch zu landwirtschaftlichen Fahrten für Dritte, selbst gegen Entgelt, verwendet werden. Nichtlandwirte können landwirtschaftliche Fahrzeuge halten, wenn sie damit nur landwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Dritte ausführen.
Art. 85
Fahrten zur Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes
1) Mit der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes im Zusammenhang stehen die Fahrten zwischen den verschiedenen Teilen des Betriebes, namentlich zwischen Hof und Feld und Wald.
2) Zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes gehören auch die folgenden Fahrten, wenn sie nicht für Lieferanten oder Abnehmer erfolgen, die mit dem Transportgut gewerbsmässig Handel treiben, es gewerbsmässig herstellen oder verarbeiten:
a) Zu- und Abfuhr von Betriebsmitteln wie Futter, Streue, Dünger und Samen, von land- und hauswirtschaftlichen Maschinen oder Geräten, von Hausrat und Baumaterialien;
b) Zu- und Abfuhr von Vieh, z. B. im Zusammenhang mit der Sömmerung, mit Märkten oder Ausstellungen;
c) Abfuhr der Produkte des Betriebes zur Verarbeitung oder Verwertung bis zum ersten Abnehmer;
d) Transporte für eine Kiesgrube, einen Torfstich, eine Schweine-, Geflügel- oder Bienenhaltung, die als Nebengewerbe zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehören.
3) Den Fahrten zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes sind gleichgestellt:
a) Transporte für Güterzusammenlegungen und Rodungen zur landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens;
b) Fuhren für Wuhrarbeiten und Verbauungen, an denen der Fahrzeughalter unmittelbar beteiligt ist;
c) Transporte von Brennholz und sogenanntem Bürgerholz vom Wald zum ersten Abnehmer;
284
d) Fahrten für die Feuerwehr und den Zivilschutz;
285
e) unentgeltliche Fahrten, die gemeinnützigen Zwecken oder der Erhaltung alter landwirtschaftlicher Fahrzeuge als technisches Kulturgut dienen.
286
Art. 86
Verbotene Fahrten
Nichtlandwirtschaftliche (d. h. gewerbliche) Fahrten mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind untersagt, namentlich:
a) Fahrten für ein anderes als in Art. 85 Abs. 2 Bst. c genanntes Nebengewerbe, z. B. Mosterei, Sägerei, Futter- und Viehhandel;
b) Fahrten für Nichtlandwirte, z. B. Einsammeln von Milch oder andern landwirtschaftlichen Erzeugnissen für eine Sammelstelle und Weitertransport der Produkte, Transport von Holz für Sägereien oder Händler, Abholen des Getreides und Rücktransport der Mahlprodukte;
c) Fahrten, die auf dem Submissionsweg übernommen werden oder in Zusammenhang stehen mit gewerblichen Aufgaben öffentlicher Verwaltungen, ausgenommen in den Fällen von Art. 85 Abs. 3.
Art. 87
Genossenschaften
Landwirtschaftliche Genossenschaften können landwirtschaftliche Fahrzeuge halten und damit landwirtschaftliche Fahrten und Arbeiten für Genossenschaftsmitglieder oder andere Landwirte ausführen. Die Fahrzeuge dürfen dagegen nicht für einen Handels- oder Gewerbebetrieb der Genossenschaft verwendet werden.
Art. 88
Ausnahmebewilligungen
1) Die Motorfahrzeugkontrolle kann die gewerbliche Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bewilligen:
a) zu Fahrten für Staat und Gemeinde, namentlich für Bau und Unterhalt von Strassen und Wegen, für Kehrichtabfuhr und Schneeräumung;
287
b) zu anderen einem allgemeinen Bedürfnis entsprechenden Fahrten.
2) Solche Bewilligungen dürfen nur aus zwingenden Gründen, wenn gewerbliche Fahrzeuge für eine zweckmässige Ausführung der Fahrten nicht zur Verfügung stehen, erteilt werden. Voraussetzung ist, dass die bewilligten Fahrten unbedeutend sind und die landwirtschaftliche Verwendung des Fahrzeugs überwiegt. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden.
3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann die Verwendung landwirtschaftlicher Fahrzeuge bei Umzügen und dergleichen gestatten; sie ordnet nötigenfalls Sicherheitsmassnahmen an. Für die Versicherung gilt Art. 3 Abs. 2 VVV sinngemäss.
288
4) Eine Kopie jeder Bewilligung ist dem Versicherer des Fahrzeugs zuzustellen.
V. Teil
Verschiedene Bestimmungen
1. Abschnitt
Sonntags- und Nachtfahrverbot
Art. 89
289
Grundsatz
1) Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen Sonntagen und folgenden Feiertagen: Neujahr, Heilige Drei Könige, Maria Lichtmess, St. Josefstag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Maria Geburt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten und St. Stefanstag (26. Dezember). Das Fahrverbot gilt auch für den Durchgangsverkehr.
2) Das Nachtfahrverbot gilt von 22.00 bis 05.00 Uhr.
3) Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:
a) schwere Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS);
b) gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen;
c) Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS) von über 5 t;
d) Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS) von mehr als 3.5 t mitführen.
Art. 89a
290
Ausnahmen vom Verbot
1) Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:
a) Fahrzeuge zum Personentransport;
b) landwirtschaftliche Fahrzeuge;
c) Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen;
d) Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität und der Polizei sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen;
e) gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhänger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für landwirtschaftliche Fahrten verwendet werden (Art. 84 ff.);
f) Fahrten der Liechtensteinischen Post Aktiengesellschaft im Rahmen der Universaldienstverpflichtung (Art. 5 des Postgesetzes);
g) Transporte von Lebensmitteln (Art. 3 des schweizerischen Lebensmittelgesetzes), die nicht tiefgefroren, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt;
h) Transporte von Schlachttieren und Sportpferden;
i) Transporte von Schnittblumen;
k) Transporte von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt sowie Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen.
2) Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot ausgenommen sind ferner Fahrten zur Hilfeleistung bei Unfällen, Fahrzeugpannen und Betriebsstörungen, namentlich in öffentlichen Transportunternehmungen und im Flugverkehr, sowie Fahrten bei Winterdiensteinsätzen.
3) Bei den Fahrten nach Abs. 1 Buchstaben f bis k kann ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit anderen Gütern aufgefüllt werden. Dem Transport darf eine Leerfahrt von höchstens 30 Minuten vorangehen oder nachfolgen. Für längere Leerfahrten ist eine Bewilligung nach Art. 90 Abs. 1 erforderlich.
4) Bei Fahrten während des Sonntags- oder Nachtfahrverbots ist jede vermeidbare Ruhestörung zu unterlassen.
Art. 90
291
Transporte mit Bewilligungen
1) Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen werden erteilt, wenn eine Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Sie werden erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigenfalls für eine unumgängliche Leerfahrt.
2) Bewilligungen werden für folgende Fahrten erteilt:
a) Transport von Postsendungen im Auftrag und in Rahmen der Universaldienstverpflichtung der Liechtensteinischen Post Aktiengesellschaft (Art. 5 des Postgesetzes);
b) Transport von Zirkus-, Schausteller-, Marktfahrer-, Orchester-, Theatermaterial und dergleichen;
c) Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleisanlagen sowie von Werkleitungen wie Strom-, Wasser-, Telekomleitungen;
d) Verschiebung von verkehrsstörenden Ausnahmefahrzeugen und für verkehrsstörende Ausnahmetransporte;
e) Fahrten bei Veranstaltungen, namentlich zum Transport von Lebensmitteln und Getränken.
3) Bei jedem Transport kann ein Viertel des Ladevolumens des Fahrzeugs mit anderen Gütern aufgefüllt werden.
Art. 91
Verfahren
1) Es dürfen Einzelbewilligungen für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt werden. Die Dauerbewilligungen sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen.
292
2) In der Bewilligung sind anzugeben:
a) bei Einzelbewilligungen: die Art des Ladegutes, die Zeit der Fahrt und die Fahrstrecke;
b) bei Dauerbewilligungen: die Art des Ladegutes, das Gebiet und die Zeit der Fahrten.
293
3) Die Bewilligung kann jederzeit entzogen werden, namentlich wenn sie missbraucht wurde oder bewilligte Fahrten nicht mehr nötig sind.
Ausnahmebewilligungen für das Befahren von mit einem Fahrverbot belegten Strassen
295
Art. 91a
296
Grundsatz
1) Für das Befahren von mit einem Fahrverbot belegten Strassen können bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Ausnahmen in schriftlicher Form bewilligt werden.
2) Ausnahmebewilligungen werden erteilt:
a) von der Motorfahrzeugkontrolle bei:
1. Zufahrtsstrassen zu Alpen (Alpstrassen);
2. mit einem Fahrverbot belegten Landstrassen;
3. mit einem befristeten Fahrverbot belegten Land- und Gemeindestrassen;
4. mit einem Fahrverbot belegten Gemeindestrassen, sofern das Fahrverbot mehrere Gemeinden betrifft;
b) vom zuständigen Gemeindevorsteher bei allen übrigen Gemeindestrassen.
3) Dienstfahrzeuge der Landes- und Gemeindepolizei bedürfen keiner Ausnahmebewilligung nach Abs. 1.
4) Die Regierung erlässt Weisungen über die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1.
2. Abschnitt
Sportliche Veranstaltungen
Art. 92
Verbotene Veranstaltungen; Ausnahmen
1) Unter das Verbot der öffentlichen Rundstreckenrennen mit Motorfahrzeugen fallen alle Rennen, bei denen die gleiche Strecke ununterbrochen mehrmals zu befahren ist, wenn Zuschauer zugelassen sind.
2) Untersagt sind ferner Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer einander gemäss Reglement durch gegenseitige Beschädigung zum Ausscheiden zwingen dürfen (sogenannte Stock-Car-Veranstaltungen und dergleichen).
3) Gestattet sind jedoch mit Bewilligung der Regierungskanzlei Rasenrennen mit Motorrädern, Geschicklichkeits-Wettfahrten im Gelände, Rennen mit besonderen Fahrzeugen von höchstens 250 ccm Zylinderinhalt wie so genannte Karts und Autoslaloms.
297
4) Andere motor- und radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen (Art. 48 Abs. 2 SVG) bedürfen ebenfalls einer Bewilligung der Regierungskanzlei.
298
5) Die Regierungskanzlei holt vorgängig der Bewilligungserteilung nach Abs. 3 und 4 Stellungnahmen beim Tiefbauamt und bei der Landespolizei ein.
299
6) Die Landespolizei kann Ausnahmen von den Verkehrsvorschriften gestatten, wenn genügend Sicherheitsmassnahmen getroffen sind (Art. 48 Abs. 4 SVG).
300
Art. 93
Bewilligungen
1) Gesuche für bewilligungspflichtige Veranstaltungen müssen bei der Regierungskanzlei spätestens einen Monat vor der Durchführung eingereicht werden. Beizulegen sind der Entwurf des Reglements, der Strecken- und Zeitplan sowie Angaben über die vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen, die Organisation des Sanitätsdienstes und die ungefähre Zahl der Teilnehmer.
301
2) Es besteht kein Anspruch auf die Bewilligung. Sie ist namentlich zu verweigern, wenn eine Belästigung durch übermässigen oder langandauernden Lärm zu befürchten ist. Für Veranstaltungen auf Pisten ist sie ferner zu versagen, wenn der nicht bewilligungspflichtige Betrieb der Piste den Zielen der Verkehrserziehung und Lärmbekämpfung zuwiderläuft.
3) Schnitzelfahrten, Orientierungsfahrten und dergleichen werden nur bewilligt, wenn die Bewertung nicht nach der kürzesten Fahrzeit erfolgt. Geschwindigkeitsprüfungen mit Motorfahrzeugen, wie Bergrennen, sind nur auf abgesperrten Strassen gestattet.
4) Sind Durchschnittsgeschwindigkeiten vorgesehen, so hat der Veranstalter geheime Kontrollen vorzunehmen und Überschreitungen bei der Bewertung angemessen zu berücksichtigen.
3. Abschnitt
Art. 94
302
Strafbestimmungen
Wer Vorschriften dieser Verordnung verletzt, wird, wenn keine andere Strafbestimmung anwendbar ist, nach Massgabe von Art. 85 iVm Art. 98 SVG bestraft.
Art. 94a
303
Abweichen von Verkehrsregeln
1) Motorfahrzeugführer der Polizei und Sanität sowie Führer von speziell ausgerüsteten Fahrzeugen der Bergrettung, Feuerwehr, Samariter und Notfallärzte dürfen auf Dienstfahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben von den Verkehrsregeln abweichen, wenn:
a) bei deren Beachtung ihnen die Erfüllung der Aufgaben unmöglich wäre; und
b) durch die Nichtbeachtung der Verkehrsregeln die übrigen Strassenbenützer weder gefährdet noch unzumutbar behindert werden.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Straffreiheit der Führer wegen Missachtung der Verkehrsregeln auf dringlichen Dienstfahrten gemäss Art. 95 Abs. 4 SVG.
2) Führer von Polizeifahrzeugen, die vorgeschriebene Eskortierungen und Personenschutzaufgaben durchzuführen und für eine störungsfreie Fahrt zu sorgen haben, dürfen zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der nötigen Sorgfalt von den Verkehrsregeln abweichen. Gestattet ist namentlich:
a) die Benützung von Blaulicht mit oder ohne Wechselklanghorn;
b) das Abweichen von der signalisierten Höchstgeschwindigkeit;
c) das Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite und das Fahren links von unterbrochenen und ununterbrochenen Linien, Sperrflächen und Einspurstrecken;
d) die Beanspruchung des Vortrittrechtes;
e) das Nichteinhalten von Halte- und Parkverboten;
f) das Nebeneinanderfahren von Motorrädern oder das Fahren in verdichteter Gliederung mit mehreren Motorrädern oder Motorwagen (Personenschutz);
g) die Weiterfahrt nach Verkehrsunfällen (Art. 54 Abs. 3) mit nur eingeschaltetem Blaulicht oder mit eingeschaltetem Blaulicht und Wechselklanghorn.
4. Abschnitt
Art. 95
Weisungen; Ausnahmen
Die Regierung kann für die Durchführung dieser Verordnung Weisungen erteilen. In besonderen Fällen kann sie Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen, namentlich für die Verwendung der Fahrzeuge, gestatten.
Art. 96
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle, der Landespolizei und der Regierungskanzlei kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
305
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
306
Art. 97
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden nachfolgende Vorschriften aufgehoben:
a) die Verordnung vom 13. Dezember 1962 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1962 Nr. 27;
b) die Verordnung vom 6. Oktober 1969 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1970 Nr. 1;
c) die Verordnung vom 28. August 1973 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1973 Nr. 43, soweit die schweizerische Verordnung über die Strassenverkehrsregeln vom 10. Juli 1972 in Kraft gesetzt wurde;
d) die Verordnung vom 12. Februar 1974 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1974 Nr. 14;
e) die Verordnung vom 4. Januar 1977 zum Gesetz über den Strassenverkehr, LGBl. 1977 Nr. 11.
Art. 98
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 1978 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
Formular für das ärztliche Zeugnis
(Art. 4 Abs. 2 Bst. a)
Fürstentum Liechtenstein
Ärztliches Zeugnis
(Art. 4 Abs. 2 Bst. a VRV)
(Art. 5 der Richtlinie 91/671/EWG)
Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18
Einteilung der Kinderrückhalteeinrichtungen
(Art. 4 Abs. 3)
Kinderrückhalteeinrichtungen werden in fünf Gewichtsgruppen eingeteilt:
a) Gruppe 0 für Kinder mit einem Gewicht unter 10 kg;
b) Gruppe 0 + für Kinder mit einem Gewicht unter 13 kg;
c) Gruppe I für Kinder mit einem Gewicht zwischen 9 kg und 18 kg;
d) Gruppe II für Kinder mit einem Gewicht zwischen 15 kg und 25 kg;
e) Gruppe III für Kinder mit einem Gewicht zwischen 22 kg und 36 kg.
Piktogramm für Sicherheitsgurte bei Fahrzeugen der Klassen M
2und M
3
Muster für das Piktogramm, das an jedem mit einem Sicherheitsgurt ausgestatteten Sitzplatz in Fahrzeugen der Klassen M2und M3nach Massgabe der Richtlinie 91/671/EWG deutlich sichtbar anzubringen ist:
(Farbliche Gestaltung: weisse Silhouette auf blauem Hindergrund)
(Richtlinie 2003/20/EG)
1
Titel abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 94.
3
Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
4
Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
5
Art. 1 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
6
Art. 1 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
7
Art. 1 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
8
Art. 1 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
9
Art. 1 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
10
Art. 1 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
11
Art. 1 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
12
Art. 1 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
13
Art. 1 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
14
Art. 1 Abs. 1 Bst. k eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
15
Art. 1 Abs. 1 Bst. l eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
16
Art. 1 Abs. 1 Bst. m eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 69.
17
Art. 1a eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 73.
18
Art. 2 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1980 Nr. 50.
19
Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 206.
20
Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1980 Nr. 50.
21
Art. 2 Abs. 2a eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 160.
22
Art. 2 Abs. 2b eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 160.
23
Art. 2 Abs. 2c eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 160.
24
Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1980 Nr. 50.
25
Art. 2 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 82.
26
Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
27
Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
28
Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 132.
29
Art. 4 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
30
Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 69.
31
Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
32
Art. 4 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
33
Art. 4 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
34
Art. 4 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
35
Art. 4 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
36
Art. 4 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
37
Art. 4 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
38
Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 69.
39
Art. 4 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
40
Art. 4 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
41
Art. 4 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
42
Art. 4 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
43
Art. 4 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
44
Art. 4 Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
45
Art. 4a Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
46
Art. 4a Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 69.
47
Art. 4a Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
48
Art. 4a Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
49
Art. 4a Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
50
Art. 4a Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
51
Art. 4a Abs. 2 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
52
Art. 4a Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
53
Art. 4a Abs. 2 Bst. f eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 206.
54
Art. 4a Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
55
Art. 4a Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
56
Art. 6 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
57
Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1984 Nr. 39.
58
Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1984 Nr. 39.
59
Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1984 Nr. 39.
60
Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
61
Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
62
Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
63
Art. 8 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
64
Art. 8 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
65
Art. 8 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
66
Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
67
Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
68
Art. 10 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
69
Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
70
Art. 12 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
71
Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
72
Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
73
Art. 13 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
74
Art. 15 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
75
Art. 15 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
76
Art. 17 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
77
Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
78
Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
79
Art. 18 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
80
Art. 18a aufgehoben durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
81
Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
82
Art. 20 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
83
Art. 20 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
84
Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
85
Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
86
Art. 22 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
87
Art. 22a Sachüberschrift eingefügt durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
88
Art. 22a Abs. 1 eingefügt durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
89
Art. 22a Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 73.
90
Art. 22b eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
91
Art. 25 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
92
Art. 25 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
93
Art. 25 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
94
Art. 27 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
95
Art. 27 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
96
Art. 28 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 73.
97
Art. 29 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
98
Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
99
Art. 30 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
100
Art. 30 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
101
Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
102
Art. 30 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
103
Art. 31 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 1992 Nr. 94.
104
Art. 31 Abs. 5 aufgehoben durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
105
Art. 32 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
106
Art. 32 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
107
Art. 33 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
108
Art. 33 Abs. 1 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 206.
109
Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 206.
110
Art. 33 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
111
Art. 33 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
112
Art. 37 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
113
Art. 37 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1980 Nr. 50.
114
Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
115
Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
116
Art. 39 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
117
Art. 39 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
118
Art. 39 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
119
Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
120
Art. 40 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
121
Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
122
Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
123
Art. 40 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
124
Art. 40a eingefügt durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
125
Art. 40b eingefügt durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
126
Art. 42 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
127
Art. 42 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
128
Art. 42 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
129
Art. 42 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
130
Art. 42 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
131
Art. 42 Abs. 1 Bst. d eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
132
Art. 42a eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
133
Art. 43 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
134
Art. 43 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
135
Art. 44 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
136
Art. 45 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
137
Art. 45 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
138
Art. 45 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
139
Art. 46 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
140
Art. 46 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 251.
141
Art. 46 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
142
Überschrift vor Art. 48 eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
143
Überschrift vor Art. 48 eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
144
Art. 48 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
145
Art. 48a eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
146
Art. 51 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
147
Art. 54 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 206.
148
Art. 54 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 48.
149
Überschrift vor Art. 55 abgeändert durch
LGBl. 1985 Nr. 63.
150
Art. 55 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
151
Art. 56 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
152
Art. 56 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
153
Art. 56 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
154
Art. 56 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
155
Art. 57a Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
156
Art. 57a Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
157
Art. 57a Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
158
Art. 57a Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
159
Art. 57a Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
160
Art. 57a Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 253.
161
Art. 58 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
162
Art. 58 Abs. 1 aufgehoben durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
163
Art. 58 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 206.
164
Art. 58 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
165
Art. 59 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
166
Art. 59 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144; tritt am 1. Januar 2008 in Kraft (
LGBl. 2006 Nr. 144).
167
Art. 59 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 69.
168
Art. 59 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 69.
169
Art. 59 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
170
Art. 59 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
171
Art. 60 aufgehoben durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
172
Art. 61 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
173
Art. 62 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
174
Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 82.
175
Art. 62 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
176
Art. 62 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
177
Art. 63 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
178
Art. 63 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
179
Art. 63 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
180
Art. 63 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
181
Art. 63 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 82.
182
Art. 63 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 69.
183
Art. 63a eingefügt durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
184
Art. 64 abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
185
Art. 65 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
186
Art. 65 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
187
Art. 65 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 160.
188
Art. 65 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
189
Art. 65 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
190
Art. 65 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
191
Art. 65 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
192
Art. 65 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 160.
193
Art. 65 Abs. 1 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
194
Art. 65 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
195
Art. 65 Abs. 1 Bst. i abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
196
Art. 65 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 206.
197
Art. 65 Abs. 1 Bst. l abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 206.
198
Art. 65 Abs. 1 Bst. m abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 206.
199
Art. 65 Abs. 1 Bst. n eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 206.
200
Art. 65 Abs. 1a eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 251.
201
Art. 65 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
202
Art. 65 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
203
Art. 65 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
204
Art. 65 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
205
Art. 65 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
206
Art. 65 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
207
Art. 65 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
208
Art. 65 Abs. 2 Bst. g abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
209
Art. 65 Abs. 2 Bst. h abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
210
Art. 65 Abs. 2 Bst. i abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
211
Art. 65 Abs. 2 Bst. k abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 160.
212
Art. 65 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
213
Art. 65 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
214
Art. 65 Abs. 5 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 82.
215
Art. 65 Abs. 5 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 82.
216
Art. 65 Abs. 5 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 167.
217
Art. 65 Abs. 5 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
218
Art. 65 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
219
Art. 65 Abs. 7 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
220
Art. 65 Abs. 8 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 69.
221
Art. 65 Abs. 9 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
222
Art. 66 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
223
Art. 66 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
224
Art. 66 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
225
Art. 66 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
226
Art. 66 Abs. 6 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
227
Art. 67 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
228
Art. 68 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
229
Art. 68 Abs. 3 aufgehoben durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
230
Art. 69 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
231
Art. 70 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
232
Art. 70 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
233
Art. 70 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
234
Art. 70 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
235
Art. 71 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
236
Art. 71 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
237
Art. 71 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
238
Art. 71 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
239
Art. 71 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
240
Art. 71 Abs. 2Bst. d eingefügt durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
241
Art. 71 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
242
Art. 71 Abs. 5 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 69.
243
Art. 71 Abs. 8 eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
244
Art. 72 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
245
Art. 74 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
246
Art. 74 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
247
Art. 74 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
248
Art. 74 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 251.
249
Art. 74 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
250
Art. 74 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
251
Art. 74 Abs. 4 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
252
Art. 74 Abs. 5 aufgehoben durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
253
Art. 75 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
254
Art. 75 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
255
Art. 75 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 206.
256
Art. 75 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
257
Art. 76 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2003 Nr. 73.
258
Art. 76 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 251.
259
Art. 76 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
260
Art. 76 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
261
Art. 76 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 251.
262
Art. 76 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
263
Art. 76 Abs. 2 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 251.
264
Art. 76 Abs. 2 Bst. f eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 251.
265
Art. 76 Abs. 2a abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 251.
266
Art. 77 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
267
Art. 77 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 251.
268
Art. 77 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
269
Art. 77 Abs. 1 Bst. c eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 69.
270
Art. 77 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1989 Nr. 79.
271
Art. 77 Abs. 3 eingefügt durch
LGBl. 1992 Nr. 94.
272
Art. 78 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2004 Nr. 251.
273
Art. 79 aufgehoben durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
274
Art. 80 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
275
Art. 80 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
276
Art. 80 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 1996 Nr. 152.
277
Art. 80 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 1994 Nr. 53.
278
Art. 81 aufgehoben durch
LGBl. 2004 Nr. 251.
279
Art. 83 Abs. 2 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 206.
280
Art. 83 Abs. 4 aufgehoben durch
LGBl. 2007 Nr. 206.
281
Art. 84 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
282
Art. 84 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
283
Art. 84 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
284
Art. 85 Abs. 3 Bst. c abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
285
Art. 85 Abs. 3 Bst. d eingefügt durch
LGBl. 1982 Nr. 67.
286
Art. 85 Abs. 3 Bst. e abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
287
Art. 88 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch
LGBl. 1982 Nr. 67.
288
Art. 88 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
289
Art. 89 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 362.
290
Art. 89a eingefügt durch
LGBl. 2010 Nr. 362.
291
Art. 90 abgeändert durch
LGBl. 2010 Nr. 362.
292
Art. 91 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 206.
293
Art. 91 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2007 Nr. 206.
294
Überschrift vor Art. 91a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 74.
295
Überschrift vor Art. 91a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 74.
296
Art. 91a eingefügt durch
LGBl. 2007 Nr. 74.
297
Art. 92 Abs. 3 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
298
Art. 92 Abs. 4 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 82.
299
Art. 92 Abs. 5 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 82.
300
Art. 92 Abs. 6 eingefügt durch
LGBl. 1997 Nr. 82.
301
Art. 93 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 1997 Nr. 82.
302
Art. 94 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
303
Art. 94a eingefügt durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
304
Art. 96 Sachüberschrift abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
305
Art. 96 Abs. 1 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113.
306
Art. 96 Abs. 2 abgeändert durch
LGBl. 2001 Nr. 113 und
LGBl. 2004 Nr. 33.
307
Anhang 1 aufgehoben durch
LGBl. 2003 Nr. 101.
308
Anhang 2 abgeändert durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
309
Anhang 3 eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 144.
310
Anhang 4 eingefügt durch
LGBl. 2006 Nr. 144.