153.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1986 Nr. 27 ausgegeben am 23. April 1986
Heimatschriftengesetz (HSchG)1
vom 18. Dezember 1985
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
A. Allgemeines
Art. 1
Grundsatz
Heimatschriften im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Urkunden, welche die Inhaber unter Vorbehalt von Art. 31 über den Besitz des liechtensteinischen Landesbürgerrechtes bzw. des Gemeindebürgerrechtes ausweisen.
Art. 1a 2
Gleichstellung von Mann und Frau
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2 3
Arten
Heimatschriften sind:
a) Heimatschein;
b) Reisepass;
c) Identitätskarte;
d) Diplomaten- und Dienstpass;
e) besondere Ausweise.
Art. 3
Grundlage für die Eintragungen
1) Grundlage für die Angaben in den Heimatschriften sind die Register des Liechtensteinischen Zivilstandsamtes. Die Angaben in den liechtensteinischen Heimatschriften müssen mit den Eintragungen in den liechtensteinischen Zivilstandsregistern übereinstimmen.
2) Eintragungen wie Titel, Beruf und Zivilstand sind nicht zulässig.4
B. Heimatschein
Art. 4
Zweck
1) Der Heimatschein ist der Bürgerrechtsausweis des liechtensteinischen Landesbürgers zum Nachweis der liechtensteinischen Staatsbürgerschaft gegenüber ausländischen Behörden. Die Gemeinden können liechtensteinischen Landesbürgern, die Bürger anderer Gemeinden sind, die Hinterlegung eines Heimatscheines vorschreiben.
2) Im Heimatschein wird sowohl der Besitz des Gemeindebürgerrechtes als auch des Landesbürgerrechtes bestätigt.
3) Mit dem Heimatschein wird dem Inhaber bestätigt, dass er jederzeit nach Liechtenstein zurückkehren kann und im Lande Aufnahme findet.
Art. 5
Anspruch
1) Jeder volljährige liechtensteinische Landesbürger hat Anspruch auf einen Heimatschein. Ehegatten können einen gemeinsamen Heimatschein verlangen.
2) Familien können einen Familienheimatschein beanspruchen. Ausländische Ehegatten und ausländische Kinder dürfen nicht in einen Familienheimatschein aufgenommen werden.
3) Minderjährige Landesbürger, die nicht bei ihren Eltern leben oder deren Eltern Ausländer sind, und Personen, die nicht handlungsfähig sind, können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einen Heimatschein beanspruchen.
4) Niemand darf zu gleicher Zeit mehr als einen Heimatschein besitzen.
Art. 6
Ausstellung
1) Der Heimatschein ist bei der Heimatgemeinde oder beim Zivilstandsamt anzufordern.
2) Der Heimatschein wird vom Registerführer des Zivilstandsamtes nach den Eintragungen im Zivilstandsregister ausgestellt.
3) Der Heimatschein wird vom Registerführer des Zivilstandsamtes und dem Gemeindevorsteher der Heimatgemeinde unterzeichnet. Mit der Unterschrift bestätigt der Gemeindevorsteher den Besitz des Gemeindebürgerrechtes, der Registerführer den Besitz des Landesbürgerrechtes. Gleichzeitig beglaubigt der Registerführer die Angaben im Heimatschein.
Art. 7
Formular
1) Der Heimatschein wird auf einem einheitlichen amtlichen Formular ausgestellt.
2) Das Formular wird von der Regierung im Einvernehmen mit den Gemeinden festgelegt.
3) Der Heimatschein hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Familienname;
b) Vorname;
c) Geburtsdatum;
d) Heimatgemeinde;
e) Namen, Ledigennamen und Vornamen der Eltern.5
Art. 8
Änderungen
Treten beim Inhaber eines Heimatscheines Änderungen im Zivilstand, Namen oder Gemeindebürgerrecht ein, sorgt das Zivilstandsamt für die Ausstellung eines neuen Heimatscheines.
Art. 9
Gültigkeitsdauer
1) Die Gültigkeit eines Heimatscheines erlischt:
a) bei Verlust;
b) bei Änderung des Zivilstandes, des Namens oder des Gemeindebürgerrechtes und wenn der Aufforderung zur Vorlage des Heimatscheines zwecks Ausstellung eines neuen binnen Jahresfrist keine Folge geleistet wird;
c) bei Verlust des Landes- und Gemeindebürgerrechtes;
d) 30 Jahre nach der Ausstellung.
2) Bei Verlust ist der Heimatschein vom Zivilstandsamt als ungültig zu erklären. Die Ungültigkeitserklärung ist in den Heimatscheinregistern anzumerken.
3) Ungültig gewordene Heimatscheine sind vom Zivilstandsamt zurückzufordern. Zurückgegebene, ungültige Heimatscheine sind als solche zu kennzeichnen und im Archiv der Heimatgemeinde aufzubewahren.
Art. 10
Verlust des Anspruchs
Ein liechtensteinischer Landesbürger hat keinen Anspruch auf einen Heimatschein,
a) solange er einen gültigen Heimatschein besitzt;
b) wenn der Heimatschein ungültig geworden ist und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines neuen Heimatscheines noch nicht erfüllt sind;
c) wenn der Besitz des Landes- und Gemeindebürgerrechtes überprüft werden muss bis zum Abschluss des Verfahrens;
d) wenn der Heimatschein entzogen wurde.
Art. 11
Entzug
1) Bei missbräuchlicher Verwendung kann der Heimatschein auf eine Dauer von höchstens 5 Jahren entzogen werden.
2) Wird der Heimatschein mehrmals missbräuchlich verwendet und werden dadurch Interessen und Ansehen des Landes schwerwiegend beeinträchtigt, kann der Heimatschein auf Dauer entzogen werden.
Art. 12
Heimatscheinregister
1) Heimatscheine sind von der Heimatgemeinde fortlaufend zu numerieren und in das Heimatscheinregister einzutragen.
2) Das Zivilstandsamt führt ein Verzeichnis über die von ihm ausgestellten Heimatscheine.
Art. 13
Ausfolgung, Zustellung
1) Heimatscheine können an den Inhaber unabhängig vom Wohnort ausgefolgt werden, wenn sie von ihm persönlich entgegengenommen werden.
2) Im Fürstentum Liechtenstein und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft können Heimatscheine durch einen Zustelldienst zugestellt werden.6
3) Heimatscheine ins übrige Ausland sind auf dem diplomatischen Weg zuzustellen.
Art. 14
Mitglieder des Fürstenhauses
Auf Mitglieder des Fürstenhauses, welche gemäss Gesetz vom 1. September 1919, LGBl. 1919 Nr. 10, die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Heimatschein in bezug auf das Gemeindebürgerrecht, die Ausstellung und die Formulare keine Anwendung. Die Heimatscheine für die Mitglieder des Fürstenhauses werden auf besonderem Formular ausgestellt und von der Regierung unterzeichnet.
C. Reisepass
Art. 15
Zweck
1) Der Reisepass ist der ordentliche Staatsangehörigkeits- und Identitätsausweis des liechtensteinischen Landesbürgers.
2) Der Reisepass darf im In- und Ausland als Identitätsausweis verwendet werden, sofern nicht andere Ausweise vorgeschrieben sind.
3) Der Reisepass ist gültig für alle Staaten, sofern nicht eine Beschränkung eingetragen ist.
Art. 16 7
Inhalt des Reisepasses
1) Der Reisepass enthält folgende Daten:
a) Name;
b) Vornamen;
c) Geschlecht;
d) Geburtsdatum;
e) Staatsangehörigkeit;
f) Grösse;
g) Unterschrift;
h) digitales Gesichtsbild;
i) ausstellende Behörde;
k) Datum der Ausstellung;
l) Datum des Ablaufs der Gültigkeit;
m) Passnummer und Passart.
2) Die Regierung kann mit Verordnung festlegen, dass neben den Daten nach Abs. 1 Bst. f, g und h als weiteres biometrisches Merkmal auch die Fingerabdrücke des Inhabers im Reisepass aufzunehmen sind.
3) Der Reisepass kann Beschränkungen des Geltungsbereiches enthalten.
4) Auf Gesuch des Antragstellers kann der Reisepass Angaben über besondere Kennzeichen enthalten. Die entsprechenden Tatsachen sind nachzuweisen.
5) Die Regierung kann mit Verordnung für bestimmte Personengruppen Ausnahmen von den Bestimmungen nach Abs. 1 Bst. f und g sowie Abs. 2 vorsehen.
Art. 16a 8
Aufnahme der Daten im Reisepass
1) Die Daten nach Art. 16 Abs. 1, 3 und 4 sind in sichtbarer Form, diejenigen nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis e und i bis m auch in maschinenlesbarer Form im Reisepass enthalten.
2) Die Daten nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis e, g bis i, l und m sowie Abs. 2 werden auf einem elektronischen Datenträger (Datenchip) im Reisepass gespeichert. Sie sind durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen nach Art. 9 des Datenschutzgesetzes zu sichern.
Art. 17
Anspruch
1) Jeder liechtensteinische Landesbürger hat unter Vorbehalt von Abs. 2 Anspruch auf Ausstellung eines Reisepasses, sofern kein Verweigerungsgrund vorliegt.9
2) Minderjährigen und entmündigten Personen darf ein Reisepass nur ausgestellt werden, wenn der gesetzliche Vertreter den Antrag stellt oder dem Antrag schriftlich zustimmt.10
Art. 18 11
Kindereintrag
Aufgehoben
Art. 19 12
Gültigkeitsdauer
Der Reisepass wird vorbehaltlich Art. 20 ausgestellt für eine Dauer von:
a) zehn Jahren für Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 15. Altersjahr vollendet haben;
b) drei Jahren für Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
Art. 20
Beschränkung der zeitlichen und räumlichen Gültigkeit
1) Liegt ein Hinderungsgrund zur Ausstellung eines Reisepasses vor oder musste der Reisepass entzogen oder eingezogen werden, so kann ein kurzfristiger Reisepass zur Rückreise nach Liechtenstein oder mit räumlich beschränktem, in der Regel nur bestimmte Staaten umfassendem Gültigkeitsbereich, ausgestellt werden.13
2) Ein kurzfristiger Reisepass kann auch ausgestellt werden, wenn vorerst ein Feststellungsbescheid über den Besitz des liechtensteinischen Landesbürgerrechtes getroffen werden muss und das Verfahren nicht innert nützlicher Frist abgeschlossen werden kann.
3) Kurzfristige Reisepässe verlieren ihre Gültigkeit nach Ablauf der festgelegten Frist. Die Frist darf sechs Monate nicht übersteigen.
Art. 21
Ausserordentliche Eintragungen
Mit Zustimmung der Regierung können im Reisepass von den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Angaben vorgenommen werden, wenn andernfalls durch Vorschriften des Gastlandes unzumutbare Härten entstehen würden.
Art. 22 14
Rückgabe abgelaufener oder alter Reisepässe
1) Wird ein Antrag auf Ausstellung eines neuen Reisepasses gestellt, ist der bisherige Reisepass beim Ausländer- und Passamt abzugeben. Dieses macht ihn unbrauchbar, bevor der Antrag bearbeitet wird.
2) Die Regierung kann mit Verordnung vorschreiben, dass in bestimmten Fällen die Rückgabe und Unbrauchbarmachung des bisherigen Reisepasses im Sinne von Abs. 1 ausnahmsweise erst bei der Aushändigung des neuen Reisepasses erfolgen muss.
3) Wenn es der Inhaber wünscht und kein Missbrauch zu befürchten ist, kann ein unbrauchbar gemachter Reisepass zurückgegeben werden.
Art. 23 15
Verweigerung der Ausstellung des Reisepasses
Die Ausstellung eines Reisepasses kann verweigert werden:
a) minderjährigen oder entmündigten Personen, welche die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht beibringen können;
b) Personen, die einen Reisepass besitzen, solange sie diesen nicht zur Unbrauchbarmachung abgeben oder solange dieser nicht ungültig erklärt ist; vorbehalten bleibt Art. 25a;
c) Personen, gegen die bei einem liechtensteinischen Gericht ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens anhängig ist; oder
d) Personen, die von einem liechtensteinischen Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, soweit die Strafe oder Massnahme noch nicht verbüsst oder verjährt ist.
Art. 24 16
Entzug und Ungültigerklärung des Reisepasses
1) Ein gültiger Reisepass kann dem Inhaber entzogen werden, wenn:
a) er minderjährig oder entmündigt ist und der gesetzliche Vertreter die frühere Zustimmung widerruft;
b) gegen ihn bei einem liechtensteinischen Gericht ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens anhängig ist; oder
c) er von einem liechtensteinischen Gericht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist, soweit die Strafe oder Massnahme noch nicht verbüsst oder verjährt ist.
2) Ein gültiger Reisepass kann unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für ungültig erklärt werden, wenn der Entzug nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
Art. 25
Einzug des Reisepasses
Der Reisepass muss eingezogen werden, wenn
a) der Inhaber nicht oder nicht mehr liechtensteinischer Landesbürger ist;
b) der Inhaber einen weiteren gültigen liechtensteinischen Reisepass besitzt;17
c) der Reisepass unter falschen Angaben erschlichen worden ist;
d) der Reisepass unrechtmässig abgeändert worden ist;
e) der Reisepass nichtamtliche Angaben enthält;
f) der Reisepass so beschädigt ist, dass er für die weitere Verwendung untauglich ist;
g) der Reisepass missbräuchlich verwendet wurde;
h) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passinhabers im Ausland Interessen und Ansehen des Landes schwerwiegend beeinträchtigt oder die innere oder äussere Sicherheit des Landes gefährdet würde.
Art. 25a 18
Austauschpass
1) Zu einem bestehenden Reisepass kann ein Austauschpass ausgestellt werden, wenn andernfalls eine Reise erschwert oder verunmöglicht würde. Der Antrag auf einen Austauschpass ist schriftlich zu begründen.
2) Ist ein Austauschpass ausgestellt worden, so ist jeweils einer der beiden Pässe beim Ausländer- und Passamt zu hinterlegen. Soweit ein Missbrauch ausgeschlossen ist, kann das Ausländer- und Passamt ausnahmsweise eine anderweitige Hinterlegung bewilligen.
Art. 25b 19
Verlust des Reisepasses
1) Als Verlust gilt jegliches Abhandenkommen des Reisepasses, namentlich durch Diebstahl, Verlieren oder vollständige Zerstörung.
2) Der Verlust des Reisepasses ist sofort nach Feststellung der Polizei anzuzeigen.
3) Ein neuer Reisepass darf erst ausgestellt werden, wenn der Antragsteller den Verlust durch Vorlage eines polizeilichen Verlustprotokolls belegt. Bei Vorlage eines Verlustprotokolls einer ausländischen Behörde informiert das Ausländer- und Passamt die Landespolizei.
4) Die Landespolizei schreibt den Reisepass, der im Sinne von Abs. 1 verloren und angezeigt wurde, zur polizeilichen Fahndung aus. Zu diesem Zweck kann sie auch im Reisepass enthaltene Personendaten ausländischen Sicherheitsbehörden und -organisationen bekannt geben.
5) Reisepässe, die im Sinne von Abs. 1 verloren und angezeigt wurden, gelten als ungültig. Sie dürfen nicht weiterverwendet werden.
6) Ein wieder aufgefundener Reisepass muss dem Ausländer- und Passamt abgegeben werden. Dieses macht ihn unbrauchbar und informiert die Landespolizei. Im Übrigen findet Art. 22 Abs. 3 Anwendung.
Art. 26 20
Ausstellungsverfahren für Reisepässe
1) Anträge auf Ausstellung von Reisepässen sind beim Ausländer- und Passamt persönlich zu stellen. Liechtensteinische Landesbürger mit Wohnsitz im Ausland können die Anträge auch bei der mit der Wahrung der liechtensteinischen Interessen beauftragten Behörde persönlich einreichen.
2) Für die Ausstellung eines Reisepasses hat der Antragsteller folgende Unterlagen beizubringen:
a) ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular; und
b) eine Farbfotografie (Gesichtsbild) in Passformat, die nicht älter als sechs Monate sein darf.
3) Das Ausländer- und Passamt hat bei der Ausstellung von Reisepässen Identität und Bürgerrecht des Antragstellers zu überprüfen. Ergibt sich bei der Überprüfung, dass ein Antragsteller das liechtensteinische Landesbürgerrecht nicht oder nicht mehr besitzt oder bestehen Zweifel darüber, hat das Ausländer- und Passamt die Angaben beim Zivilstandsamt überprüfen zu lassen.
4) Die Zustellung oder die Aushändigung des Reisepasses erfolgt durch eine Behörde nach Abs. 1.
Art. 27 21
Passregister
1) Das Ausländer- und Passamt führt über die ausgestellten Reisepässe ein Passregister. Das Passregister kann Daten nach Art. 16 enthalten.
2) Zur Identitätsabklärung im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 25b Abs. 4 kann die Landespolizei durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Passregister nehmen.
Art. 27a 22
Haftung
Das Land Liechtenstein haftet nicht für Schäden, die aus dem Gebrauch von Reisepässen entstehen, die nach dem anwendbaren Recht ausgestellt worden sind.
D. Kinderpass
Art. 28 23
Kinderpass
Aufgehoben
E. Identitätskarte
Art. 29 24
Identitätskarte
1) Jeder liechtensteinische Landesbürger hat Anspruch auf eine Identitätskarte. Minderjährigen oder entmündigten Personen darf eine Identitätskarte nur ausgestellt werden, wenn der gesetzliche Vertreter den Antrag stellt oder dem Antrag schriftlich zustimmt.
2) Die Daten nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a, b, d bis h und k bis m sowie zusätzlich die Augenfarbe, der Bürgerort und der Ausstellungsort sind in sichtbarer Form, die Daten nach Art. 16 Abs. 1 Bst. a bis d und k bis m auch in maschinenlesbarer Form in der Identitätskarte enthalten.
3) Die Identitätskarte wird in der Regel ausgestellt für eine Dauer von:
a) zehn Jahren für Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 15. Altersjahr vollendet haben;
b) drei Jahren für Personen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben.
4) Für die Ausstellung einer Identitätskarte sind folgende Unterlagen erforderlich:
a) ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular; und
b) eine Farbfotografie (Gesichtsbild) in Passformat, die nicht älter als sechs Monate sein darf.
5) Im Übrigen gelten für die Identitätskarte sinngemäss die Vorschriften der Art. 15 Abs. 2, Art. 22 bis 25, 25b sowie Art. 27 und 27a.
6) Die Regierung regelt das Nähere über das Antragsverfahren und die Datenbearbeitung mit Verordnung.
F. Diplomaten- und Dienstpass
Art. 30
Diplomaten- und Dienstpass
1) Diplomaten- und Dienstpässe bezwecken die Erleichterung des Grenzübertrittes. Mit dem Diplomaten- und Dienstpass werden zudem die Behörden des Gastlandes unter Zusicherung des Gegenrechtes gebeten, dem Inhaber auf Ersuchen besonderen Schutz zu gewähren.
2) Diplomaten- und Dienstpässe werden von der Regierung für eine Geltungsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt.25
3) Die Regierung bestimmt unter Beachtung internationaler Gepflogenheiten, welchen Personen ein Diplomaten- oder Dienstpass ausgestellt werden darf.
G. Besondere Ausweise
Art. 31
Reisedokument
1) Ein Reisedokument kann ausgestellt werden:
a) Staatenlosen mit Wohnsitz in Liechtenstein;
b) Flüchtlingen, welchen politisches Asyl gewährt wird, nach den Bestimmungen des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
c) ausländischen Staatsangehörigen, die keine Berechtigung zur Wohnsitznahme im Fürstentum Liechtenstein besitzen und für die Auswanderung das erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates nicht besitzen.
2) Der Geltungsbereich und die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes ist entsprechend der Zweckbestimmung einzuschränken.
Art. 32
Kleiner Grenzverkehr
1) Für Reisen und Ausflüge ins grenznahe Gebiet der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland können vereinfachte Dokumente für den Kleinen Grenzverkehr (Grenzkarte, Ausflugschein, Sammelausflugschein usw.) ausgestellt werden.
2) Die Regierung kann die Ausstellung von Dokumenten für den Kleinen Grenzverkehr den Organen der Zollverwaltung übertragen.
Art. 33
Ausserordentliche Ausweise
1) Das Ausländer- und Passamt kann liechtensteinischen Landesbürgern eine Staatsbürgerschaftsbestätigung ausstellen.26
2) Das Ausländer- und Passamt kann mit Zustimmung der Regierung einem liechtensteinischen Landesbürger einen Ausweis über die Identität und das Bürgerrecht ausstellen, welcher nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht, wenn der Gesuchsteller im Ausland Wohnsitz hat und das Gastland die Einreise, Wohnsitznahme, Arbeitsbewilligung usw. von der Beibringung eines ausserordentlichen Ausweises abhängig macht.27
H. Organe
Art. 34
Organe28
Organe bei der Durchführung dieses Gesetzes sind:29
a) Regierung;30
b) Gemeindevorsteher;31
c) Zivilstandsamt;32
d) Ausländer- und Passamt;33
e) diplomatische Vertretungen;34
f) Landespolizei.35
Art. 35
Regierung
1) Die Regierung übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus. Sie überwacht insbesondere die Gleichmässigkeit der Gesetzesanwendung durch die ihr untergeordneten Organe und beaufsichtigt die Geschäftsführung des Zivilstandsamtes und des Ausländer- und Passamtes.36
2) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
3) Die Regierung ist für folgende Geschäfte zuständig:
a) Erlass von Feststellungsbescheiden betreffend den Besitz des Landes- und Gemeindebürgerrechtes;
b) Ausstellung und Unterzeichnung von Heimatscheinen der Mitglieder des Fürstenhauses (Art. 14);
c) Entscheidung über die Abgabe, Ausstellung, Unterzeichnung, Rückgabe, Rückforderung und Entzug von Diplomaten- und Dienstpässen;
d) Festlegung von Inhalt, Form und Aussehen der Reisepässe, Identitätskarten, Diplomaten- und Dienstpässe sowie besonderen Ausweise im Rahmen dieses Gesetzes.37
Art. 36
Gemeindevorsteher
1) Die Gemeindevorsteher wirken bei der Durchführung dieses Gesetzes mit.
2) Die Gemeindevorsteher sind für folgende Geschäfte zuständig:
a) Kontrolle und Unterzeichnung von Heimatscheinen;
b) Führung des Heimatscheinregisters;
c) Aufgehoben38
3) Mit Ausnahme der Kontrolle und Unterzeichnung von Heimatscheinen können die Gemeindevorsteher die Geschäfte gemäss Abs. 2 einem Gemeindeangestellten übertragen.
Art. 37
Zivilstandsamt
1) Zu den Aufgaben des Zivilstandsamtes gehört der Vollzug dieses Gesetzes, soweit ihm bestimmte Aufgaben durch das Gesetz oder durch Verordnung übertragen sind. Das Zivilstandsamt hat auf Weisung die Geschäfte vorzubereiten, für welche die Regierung zuständig ist.
2) Das Zivilstandsamt ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen:
a) Überprüfung der Heimatscheine auf die Übereinstimmung mit den Eintragungen in den liechtensteinischen Zivilstandsregistern;
b) Ausstellung und Unterzeichnung von Heimatscheinen;
c) Ungültigkeitserklärung und Rückforderung von Heimatscheinen;
d) Entzug von Heimatscheinen;
e) Führung des Heimatscheinregisters.
3) Wenn das Zivilstandsamt bei der Durchführung dieses Gesetzes zur Auffassung gelangt, dass eine in den Zivilstandsregistern eingetragene Person nicht oder nicht mehr liechtensteinischer Landesbürger ist oder wenn Zweifel über den Besitz des liechtensteinischen Landesbürgerrechtes bestehen, hat das Zivilstandsamt bei der Regierung den Antrag zu stellen, einen Feststellungsbescheid von Amtes wegen zu erlassen.
Art. 38
Ausländer- und Passamt39
1) Das Ausländer- und Passamt ist zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes, soweit ihm bestimmte Aufgaben durch das Gesetz oder durch Verordnung übertragen sind. Das Passamt hat auf Weisung Geschäfte vorzubereiten, für welche die Regierung zuständig ist.40
2) Das Ausländer- und Passamt ist ermächtigt, folgende Geschäfte selbständig zu erledigen:41
a) Ausstellung von Reisepässen, Identitätskarten und besonderen Ausweisen;42
b) Aufforderung zur Rückgabe von Reisepässen, Identitätskarten und besonderen Ausweisen;43
c) Verweigerung der Ausstellung von Reisepässen, Identitätskarten und besonderen Ausweisen;44
d) Entzug, Ungültigerklärung und Einzug von Reisepässen, Identitätskarten und besonderen Ausweisen;45
e) Aufgehoben46
f) Führung des Passregisters.47
3) Wenn das Ausländer- und Passamt bei der Durchführung dieses Gesetzes zur Auffassung gelangt, dass eine Person nicht oder nicht mehr liechtensteinischer Landesbürger ist oder wenn Zweifel über den Besitz des liechtensteinischen Landesbürgerrechtes bestehen, hat das Ausländer- und Passamt bei der Regierung den Antrag zu stellen, einen Feststellungsbescheid von Amtes wegen zu erlassen.48
Art. 38a 49
Diplomatische Vertretungen
Die mit der Wahrung liechtensteinischer Interessen im Ausland beauftragten Behörden sind zuständig für:
a) die Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen auf Ausstellung von Reisepässen, Identitätskarten sowie Dienst- und Diplomatenpässen für liechtensteinische Bürger mit Wohnsitz im Ausland;
b) die Aushändigung der in Bst. a genannten durch das Ausländer- und Passamt ausgestellten Dokumente;
c) die Ausstellung von kurzfristigen Reisepässen an liechtensteinische Landesbürger im Ausland (Art. 20).
Art. 38b 50
Landespolizei
Der Landespolizei obliegen die Bearbeitung der Verlustprotokolle sowie die Fahndung nach verloren gegangenen Reisepässen (Art. 25b).
I. Rechtsmittel
Art. 39 51
Verwaltungsgerichtshof
Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 40 52
Regierung
Gegen die vom Gemeindevorsteher, vom Zivilstandsamt und vom Ausländer- und Passamt getroffenen Entscheidungen und Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Regierung Beschwerde erhoben werden.
J. Strafbestimmung
Art. 41 53
Landgericht
Aufgehoben
K. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 42
Gebühren54
1) Regierung, Gemeinden, Ausländer- und Passamt, Zivilstandsamt und diplomatische Vertretungen haben für die Ausstellung von Heimatschriften die durch Verordnung festzulegenden Gebühren einzuheben.55
2) Die Landespolizei hat für die Erstellung eines Verlustprotokolls nach Art. 25b eine kostendeckende Gebühr einzuheben.56
Art. 43
Übergangsbestimmungen
1) Die Heimatschriften sind nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Bestimmungen anzupassen.
2) Gültige Heimatschriften, welche nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer ihre Gültigkeit bei, werden aber nicht mehr verlängert.57
Art. 44
Aufhebung bestehenden Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Heimatschriftengesetz vom 11. Mai 1947, LGBl. 1947 Nr. 24, aufgehoben.
Art. 45
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Hans-Adam

Erbprinz

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 121.

2   Art. 1a eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 242.

3   Art. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 242.

4   Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 242.

5   Art. 7 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 242.

6   Art. 13 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 331.

7   Art. 16 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 121.

8   Art. 16a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 121.

9   Art. 17 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 242.

10   Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 121.

11   Art. 18 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 121.

12   Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 121.

13   Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 242.

14   Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 121.

15   Art. 23 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 121.

16   Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 121.

17   Art. 25 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 242.

18   Art. 25a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 121.

19   Art. 25b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 121.

20   Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 121.

21   Art. 27 abgeändert durch LGBl. 2007 Nr. 192.

22   Art. 27a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 121.

23   Art. 28 aufgehoben durch LGBl. 1999 Nr. 242.

24   Art. 29 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 121.

25   Art. 30 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 242.

26   Art. 33 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 88.

27   Art. 33 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 88.

28   Art. 34 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 242.

29   Art. 34 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 242.

30   Art. 34 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 242.

31   Art. 34 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 242.

32   Art. 34 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 242.

33   Art. 34 Bst. d abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 242.

34   Art. 34 Bst. e abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 242.

35   Art. 34 Bst. f eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 121.

36   Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 88.

37   Art. 35 Abs. 3 Bst d abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 121.

38   Art. 36 Abs. 2 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 121.

39   Art. 38 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 242.

40   Art. 38 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 88.

41   Art. 38 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 242.

42   Art. 38 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 242.

43   Art. 38 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 242.

44   Art. 38 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 242.

45   Art. 38 Abs. 2 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 121.

46   Art. 38 Abs. 2 Bst. e aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 121.

47   Art. 38 Abs. 2 Bst. f abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 242.

48   Art. 38 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 88.

49   Art. 38a eingefügt durch LGBl. 1999 Nr. 242.

50   Art. 38b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 121.

51   Art. 39 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 38.

52   Art. 40 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 88.

53   Art. 41 aufgehoben durch LGBl. 2006 Nr. 121.

54   Art. 42 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 242.

55   Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 242.

56   Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 121.

57   Art. 43 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1999 Nr. 242.