vom 21. Oktober 1986
Gestützt auf Art. 8 des Abkommens vom 13. Juni 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr, für das Fürstentum Liechtenstein in Geltung gesetzt mit Kundmachung vom 9. September 1977, LGBl. 1977 Nr. 60
1, verordnet die Regierung:
Art. 1
1) Als Wanderwege, auf denen der Grenzübertritt im Kleinen Grenzverkehr gestattet ist, gelten:
a) Eggweg (Rainweg);
b) Gantensteinweg;
c) Feldweg (Habererweg);
d) Rheindammweg;
e) Felsbandweg (Jägersteig);
f) Radweg Mauren - Feldkirch (Egelsee).
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2) Angehörige der Vertragsstaaten sowie Drittausländer und Staatenlose, die im anderen Vertragsstaat der Visumspflicht nicht unterliegen, dürfen von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, wenn sie einen amtlichen Lichtbildausweis mit sich führen, die Staatsgrenze als Wanderer auf den in Abs. 1 genannten Wegen überschreiten.
Art. 2
Die Verordnung vom 19. Juli 1977 über den Grenzübertritt auf Wanderwegen ausserhalb des Grenzgebietes, LGBl. 1977 Nr. 42, wird aufgehoben.
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Art. 1 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch
LGBl. 2004 Nr. 170.