181.0 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1987 |
Nr. 63 |
ausgegeben am 28. Dezember 1987 |
Gesetz
vom 20. Oktober 1987
über die Ausrichtung von Beiträgen an die römisch-katholische Landeskirche
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1
Grundsatz
1) Der Staat richtet für kirchliche Zwecke, soweit sie überpfarreilicher Natur sind, an die römisch-katholische Landeskirche einen jährlichen Beitrag aus.
2) Der Religionsunterricht an öffentlichen Schulen, deren Träger der Staat ist, wird weiterhin durch den Staat getragen. Das gleiche gilt für andere gesetzliche Leistungen des Staates.
Art. 2
1
Höhe des Beitrages
Die Höhe des Beitrages wird auf jährlich 300 000 Franken festgesetzt. Dieser Beitrag wird erstmals für das Jahr 1999 jeweils zu Beginn des Kalenderjahres ausgerichtet.
Art. 3
2
Verwendung; Berichterstattung
Die römisch-katholische Kirche legt die Verwendung des Beitrages fest und erstattet der Regierung jährlich darüber Bericht.
Art. 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft. Für das Jahr 1987 wird die Hälfte des Beitrages ausgerichtet.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
181.0 Gesetz über die Ausrichtung von Beiträgen an die römisch-katholische Landeskirche
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1999 Nr. 48 ausgegeben am 19. Februar 1999 |
Gesetz
vom 16. Dezember 1998
betreffend die Abänderung des Gesetzes
über die Ausrichtung von Beiträgen an die römisch-katholische Landeskirche
...
Die Beiträge für die Jahre 1999, 2000 und 2001 sind von der römisch-katholischen Kirche vorläufig auf einem Sonderkonto bei der Liechtensteinischen Landesbank AG zu deponieren. Die Verwendung dieser Beiträge für Zwecke im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes erfolgt erst nach Durchführung der angestrebten Neuregelung des rechtlichen Verhältnisses zwischen der römisch-katholischen Kirche und dem Staat, spätestens nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist ab dem 1. Januar 2002.
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1
Art. 2 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 48.
2
Art. 3 abgeändert durch
LGBl. 1999 Nr. 48.