455.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1992 Nr. 56 ausgegeben am 30. Juni 1992
Gesetz
vom 15. April 1992
über das Halten von Hunden
(Hundegesetz; HG)
1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Haltung und Kontrolle von Hunden.
Art. 2 2
Zuständigkeit
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen und den Gemeinden nach Massgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes.
Art. 2a 3
Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a) "Hunde": alle domestizierten Tiere der zoologischen Familie der Canidae;
b) "potentiell gefährliche Hunde": Hunde bestimmter Rassen, Rassetypen und Gruppen sowie Hunde aus der Kreuzung mit diesen, die aufgrund ihrer genetischen Disposition Menschen und Tiere gefährden können. Die Regierung bezeichnet mit Verordnung die Hunde, die als potentiell gefährlich gelten.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Vorbehaltene Bestimmungen
Anderweitige verwandte Gesetze, insbesondere das Tierschutzgesetz, das Tierseuchengesetz und das Jagdgesetz, bleiben vorbehalten.
Ia. Hundezucht und Sozialisierung4
Art. 3a 5
Grundsatz
1) Die Selektion, die Aufzucht, die Haltung und die Ausbildung von Hunden sind darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter und guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten. Die Aggressionsbereitschaft darf bei den Nachkommen nicht gesteigert werden.
2) Eine auf Aggressivität zielende Zucht von Hunden ist verboten.
3) Welpen müssen ausreichend mit Menschen und mit anderen Hunden sozialisiert und an ihre Umwelt gewöhnt werden.
II. Hundehaltung
A. Pflichten des Hundehalters
Art. 4 6
Allgemeine Haltungsvorschriften
1) Hunde sind so zu halten, dass sie:
a) Menschen und Tiere nicht gefährden oder belästigen und fremdes Eigentum nicht beschädigen; und
b) täglich ausreichend Umgang mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben.
2) Hundehalter haben dafür zu sorgen, dass:
a) Hunde im Freien nicht unbeaufsichtigt sind;
b) Strassen, Wege und Plätze, Fusswege und Trottoirs, Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen, öffentliche Grün- und Parkanlagen sowie unmittelbar zum Haus gehörende Anlagen, Futterwiesen und Gemüsefelder nicht verunreinigt werden. Der Hundehalter hat den Kot seines Hundes zu beseitigen.
Art. 5 7
Anleingebot und Betretungsverbot
1) In Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen, auf verkehrsreichen Strassen, Wegen und Plätzen, in Fussgängerzonen, auf Rad- und Waldwegen, in Naturschutzgebieten sowie auf Skipisten und Loipen sind Hunde an der Leine zu führen.
2) Der Halter sorgt dafür, dass sein Hund ohne Einwilligung des Berechtigten Spiel- und Sportplätze, fremde Gärten, Gemüse- und Beerenkulturen sowie Wiesen und Äcker während des fortgeschrittenen Wachstums nicht betritt.
3) Es ist verboten, Hunde in Kirchen, Friedhöfen, Spital- oder Badeanlagen mitzuführen.
4) Die Gemeinden können für weitere Orte und Anlässe Anleingebote oder Betretungsverbote erlassen. Solche Orte sind mit Verbots- oder Hinweistafeln zu bezeichnen.
Pflichten bei potentiell gefährlichen Hunden8
Art. 6 9
a) Haltebewilligung
1) Wer einen potentiell gefährlichen Hund halten will, benötigt vor dessen Anschaffung eine Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen.
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller:
a) handlungsfähig ist;
b) die Sachkundeprüfung nach Art. 6d Abs. 3 erfolgreich bestanden hat;
c) weder wegen Gewaltdelikten vorbestraft noch wegen schwerwiegender Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung bestraft worden ist; und
d) den Herkunftsnachweis des Hundes erbringt; dieser muss anerkannten kynologischen Ansprüchen genügen.
Art. 6a 10
b) Besondere Anleinpflicht und Maulkorbzwang
1) Potentiell gefährliche Hunde sind ausserhalb von umzäunten privaten Grundstücken anzuleinen und mit einem Maulkorb, der ein Beissen verhindert, zu versehen. Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2) Halter potentiell gefährlicher Hunde können auf Antrag vorbehaltlich der Bestimmungen nach Art. 4 und 5 von der Pflicht nach Abs. 1 befreit werden, wenn sie den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Sozialverträglichkeitsprüfung nach Art. 6d Abs. 4 erbringen. Dem Halter wird ein entsprechender Ausweis ausgestellt, den er mit sich führen muss.
Art. 6b 11
c) Besondere Informations- und Meldepflichten bei Anvertrauen oder Veräusserung
1) Wird ein potentiell gefährlicher Hund vorübergehend jemandem anvertraut, so hat der Hundehalter diese Person über die Pflichten nach Art. 6a Abs. 1 zu unterrichten.
2) Soll ein potentiell gefährlicher Hund veräussert werden, so hat der Halter:
a) den Erwerber des Hundes über die aus diesem Gesetz erwachsenden Verpflichtungen vorgängig in Kenntnis zu setzen; und
b) das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen hierüber zu verständigen.
Art. 6c 12
Haftpflichtversicherung
Jeder Halter eines meldepflichtigen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Million Franken abzuschliessen.
B. Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfung13
Art. 6d 14
Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfung
1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen organisiert Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfungen.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann für Ausbildungen und Prüfungen in- und ausländische kynologische Organisationen sowie externe Fachexperten beiziehen oder diese mit deren Durchführung beauftragen.
3) Die Ablegung der Sachkundeprüfung ist vorbehaltlich Art. 6 Abs. 2 freiwillig. Sie umfasst insbesondere folgende Bereiche:
a) Grundwissen der Hundehaltung;
b) Lernverhalten des Hundes;
c) rechtliche Aspekte.
4) Die Ablegung der Sozialverträglichkeitsprüfung setzt die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung voraus. Sie umfasst insbesondere folgende Bereiche:
a) Leinenführigkeit;
b) Abrufbarkeit;
c) Verharren am Ort in Abwesenheit des Halters.
5) Der Sachkunde- und Sozialverträglichkeitsprüfung nach den Abs. 3 und 4 gleichwertig sind Dienst-, Rettungs-, Sport- und Jagdhundeprüfungen.
6) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen entscheidet über die Gleichwertigkeit von im Ausland abgelegten Prüfungen.
7) Die Regierung regelt das Nähere über die Ausbildung und die Prüfungen mit Verordnung.
C. Meldung von Vorfällen und Massnahmen15
Art. 7 16
Meldungen
Ärzte, Tierärzte, Organe der Landes- und Gemeindepolizei sowie Tierschutzorganisationen und Hundeausbildende sind verpflichtet, dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
a) Menschen oder Tiere verletzt hat; oder
b) Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt.
Art. 7a 17
Kontrollen und Massnahmen
1) Liegt eine Meldung nach Art. 7 vor oder erlangt das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen auf andere Weise Kenntnis von Vorfällen im Sinne von Art. 7, so überprüft das Amt den Sachverhalt. Dazu kann es Sachverständige beiziehen.
2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ordnet geeignete Massnahmen an, wenn:
a) dies zum Schutz von Mensch oder Tier erforderlich ist; oder
b) ein Hundehalter den Pflichten nach Art. 4 bis 6c nicht nachkommt.
3) Es kann insbesondere:
a) Weisungen über die Erziehung, Beaufsichtigung, Pflege oder Unterbringung des Hundes erlassen;
b) den Hund einer temporären Beobachtung unterstellen;
c) die Durchführung einer Prüfung des Hundes auf Verhaltensstörungen anordnen;
d) eine Haltebewilligung entziehen, wenn:
1. die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind; oder
2. der Hundehalter die Vorschriften über den Leinen- und Maulkorbzwang nach Art. 6a Abs. 1 missachtet;
e) den Hundehalter zum Besuch von Kursen und zur Absolvierung von Prüfungen mit oder ohne Hund verpflichten;
f) diejenigen Personen bezeichnen, die den Hund ausführen dürfen;
g) den Hundehalter verpflichten, in Siedlungsgebieten dem Hund einen Maulkorb anzulegen oder ihn an der Leine zu führen;
h) dem Hundehalter verbieten, den Hund zum Schutzdienst auszubilden oder zu verwenden;
i) die vorübergehende Verbringung des Hundes in ein Tierheim oder in eine andere geeignete Tierhaltung veranlassen;
k) den Hund entziehen und gegebenenfalls eine Neuplatzierung veranlassen;
l) die Kastration oder Sterilisation des Hundes anordnen;
m) die Tötung des Hundes veranlassen;
n) die Hundehaltung vorübergehend oder dauernd einschränken oder verbieten.
4) Der Halter trägt die mit den Massnahmen nach Abs. 3 verbundenen Kosten und hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
Art. 8
Entlaufene und herrenlose Hunde
1) Entlaufene Hunde sind durch die zuständigen Gemeindeorgane einzufangen und ihrem Halter zuzuführen. Dieser trägt die Kosten.18
2) Hunde, deren Halter nicht binnen 14 Tagen ermittelt werden können, werden auf Anordnung der Gemeinde soweit möglich an einen geeigneten Platz gegeben oder nötigenfalls eingeschläfert. Der Halter hat keinen Anspruch auf Entschädigung.
3) Die Gemeinden können die Aufgaben nach Abs. 1 und 2 dem Liechtensteinischen Tierschutzverein oder einer anderen geeigneten Organisation übertragen.19
III. Hundekontrolle
Art. 9 20
Meldepflicht
1) Jeder Hund im Alter von mehr als drei Monaten ist vom Halter der Gemeindeverwaltung der Wohnsitzgemeinde zu melden.
2) Der Halter ist zudem verpflichtet, der Gemeindeverwaltung der jeweiligen Wohnsitzgemeinde innerhalb von 10 Tagen zu melden:
a) Änderungen seines Namens oder seiner Adresse;
b) die Veräusserung, den Erwerb, den Tod oder den Verlust eines mehr als drei Monate alten Hundes.
3) Bei der Meldung nach Abs. 1 ist der Hundeausweis (Art. 10 Abs. 4) vorzulegen und der Nachweis über den Abschluss der Haftpflichtversicherung (Art. 6c) zu erbringen.
4) Die Gemeinde führt ein Hundeverzeichnis und überprüft die Einhaltung der Meldepflichten nach Abs. 1 bis 3.
Art. 10 21
Kennzeichnung und Registrierung der Hunde
1) Jeder Hund muss spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Halter, bei dem der Hund geboren wurde, auf Kosten des Halters durch einen Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
2) Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten sind vom Tierarzt dem vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen bezeichneten Betreiber der Datenbank innerhalb von 10 Tagen zu melden und in der Datenbank zu registrieren.
3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen, die Gemeinden, die Landespolizei, die Tierärzte und die Tierschutzorganisationen sind berechtigt, die Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, bei der Datenbank elektronisch abzurufen.
4) Die Tierärzte geben den Haltern einen Hundeausweis ab, in dem insbesondere die Nummer des Mikrochips, die Datenbank, in welcher der Hund registriert ist, sowie weitere im Rahmen der Kennzeichnung erhobene Daten aufgeführt sind.
5) Halter, die einen Hund erwerben oder für länger als drei Monate übernehmen, sind verpflichtet, Adress- und Handänderungen innerhalb von 10 Tagen dem Betreiber der Datenbank zu melden. Ebenso müssen Halter den Tod oder Verlust eines Hundes melden.
6) Die Einzelheiten der Kennzeichnung und Registrierung richten sich im Übrigen nach der schweizerischen Tierseuchengesetzgebung.
IV. Rechtsmittel, Strafbestimmungen und Gebühren22
Art. 11
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.23
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.24
Art. 12 25
Strafbestimmungen
1) Vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen ist mit einer Busse bis zu 5 000 Franken zu bestrafen, wer vorsätzlich:
a) die Vorschriften über die Hundezucht verletzt (Art. 3a);
b) die allgemeinen Haltungsvorschriften missachtet (Art. 4);
c) Anleingebote und Betretungsverbote missachtet (Art. 5);
d) potentiell gefährliche Hunde ohne Bewilligung hält (Art. 6);
e) den Leinen- und Maulkorbzwang für potentiell gefährliche Hunde missachtet (Art. 6a);
f) potentiell gefährliche Hunde jemandem anvertraut, ohne über den Leinen- und Maulkorbzwang zu unterrichten (Art. 6b Abs.1);
g) im Falle der Veräusserung eines potentiell gefährlichen Hundes den Erwerber des Hundes nicht über die aus diesem Gesetz erwachsenden Verpflichtungen vorgängig in Kenntnis setzt oder das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen nicht verständigt (Art. 6b Abs. 2);
h) keine ausreichende Haftpflichtversicherung abschliesst (Art. 6c);
i) als Arzt, Tierarzt oder Hundeausbildender die Pflicht zur Meldung von Vorfällen verletzt (Art. 7);
k) den vom Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen angeordneten Massnahmen nach Art. 7a nicht Folge leistet;
l) als Halter die Meldepflichten nach Art. 9 oder 10 Abs. 5 verletzt;
m) seinen Hund nicht mit einem Mikrochip kennzeichnen lässt (Art. 10 Abs. 1).
2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
3) Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Vorschriften bleibt vorbehalten.
Art. 12a 26
Gebühren
1) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen erhebt Gebühren für:
a) Bewilligungen und Verfügungen;
b) Veranlassung von Sachverständigengutachten;
c) Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben;
d) besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht.
2) Die Regierung regelt die Höhe der Gebühren mit Verordnung.
V. Schlussbestimmung
Art. 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Hans Brunhart

Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen
455.1 Hundegesetz (HG)
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2006 Nr. 277 ausgegeben am 21. Dezember 2006
Gesetz
vom 22. Juni 2006
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das Halten von Hunden
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
...
II.
Übergangsbestimmungen
1) Aufgehoben27
2) Halter von vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geborenen Hunden haben bis zum 1. März 2007 bei der Gemeindeverwaltung ihrer Wohnsitzgemeinde den Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach Art. 6c zu erbringen.28
...

1   Titel abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

2   Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

3   Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

4   Überschrift vor Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

5   Art. 3a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

6   Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

7   Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

8   Sachüberschrift vor Art. 6 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

9   Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

10   Art. 6a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

11   Art. 6b eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

12   Art. 6c eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

13   Überschrift vor Art. 6d eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

14   Art. 6d eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

15   Überschrift vor Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

16   Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

17   Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

18   Art. 8 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

19   Art. 8 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

20   Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

21   Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

22   Überschrift vor Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

23   Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

24   Art. 11 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2004 Nr. 33.

25   Art. 12 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 277.

26   Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2006 Nr. 277.

27   Ziff. II Abs. 1 aufgehoben durch LGBl. 2008 Nr. 231.

28   Ziff. II Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 278.