0.110
Protokoll 7
über mengenmässige Beschränkungen,
die Island beibehalten darf
Unbeschadet von Art. 11 des Abkommens kann Island für die nachstehend aufgeführten Waren mengenmässige Beschränkungen beibehalten:
HS-Position
Warenbezeichnung
96.03
Besen, Bürsten und Pinsel (einschliesslich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fussbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen:
 
- Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschliesslich Bürsten, die Teile von Apparaten sind:
96.03 29
-- andere
96.03 29 01
-- mit Rücken aus Kunststoff
96.03 29 09
-- andere