0.110
Protokoll 9
über den Handel mit Fisch und
anderen Meereserzeugnissen
1
Art. 1
1) Unbeschadet der in Anlage 1 genannten Bestimmungen beseitigen die EFTA-Staaten mit Inkrafttreten des Abkommens Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für die in Tabelle I der Anlage 2 genannten Waren.
2) Unbeschadet der in Anlage 1 genannten Bestimmungen wenden die EFTA-Staaten keine mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung für die in Tabelle I der Anlage 2 genannten Waren an. In diesem Zusammenhang gilt Art. 13 des Abkommens.
Art. 2
1) Die Gemeinschaft beseitigt mit Inkrafttreten des Abkommens Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung für die in Tabelle II der Anlage 2 genannten Waren.
2) Die Gemeinschaft beseitigt die Zölle auf die in Tabelle III der Anlage 2 genannten Waren schrittweise wie folgt:
a) Am 1. Januar 1993 wird jeder Zollsatz auf 86 v.H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;
b) die vier weiteren Senkungen um je 14 v.H. des Ausgangszollsatzes erfolgen am 1. Januar 1994, 1. Januar 1995, 1. Januar 1996 und 1. Januar 1997.
3) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die in Abs. 2 vorgesehenen aufeinanderfolgenden Zollsenkungen vorgenommen werden, der von der Gemeinschaft im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens konsolidierte Zollsatz oder, wenn der Zollsatz nicht konsolidiert ist, der autonome Zollsatz am 1. Januar 1992. Sollten nach dem 1. Januar 1992 Zollsenkungen aufgrund der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde zur Anwendung kommen, so sind diese gesenkten Zollsätze als Ausgangszollsätze zugrunde zu legen.
Sind im Rahmen von bilateralen Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten Zollsätze für bestimmte Waren gesenkt worden, so sind diese Zollsätze als Ausgangszollsätze für den jeweiligen EFTA-Staat zu betrachten.
4) Die gemäss den Absätzen 2 und 3 errechneten Zollsätze werden unter Abrundung auf die erste Dezimalstelle durch Streichen der zweiten Dezimalstelle angewendet.
5) Die Gemeinschaft wendet keine mengenmässigen Einfuhrbeschränkungen oder Massnahmen gleicher Wirkung für die in Anlage 2 genannten Waren an. In diesem Zusammenhang gilt Art. 13 des Abkommens.
Art. 3
Die Art. 1 und 2 gelten für Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien. Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 4 zum Abkommen enthalten.
Art. 4
1) Den Wettbewerb verzerrende staatliche Beihilfen im Fischereisektor werden abgeschafft.
2) Die Rechtsvorschriften betreffend die Marktorganisation für den Fischereisektor werden so angepasst, dass sie den Wettbewerb nicht verzerren.
3) Die Vertragsparteien bemühen sich, Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, die es den anderen Vertragsparteien ermöglichen, von Antidumpingmassnahmen und Ausgleichszöllen abzusehen.
Art. 5
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass alle Fischereifahrzeuge, die die Flagge anderer Vertragsparteien führen, zu den Häfen und Einrichtungen der ersten Vermarktungsstufe einschliesslich aller dazugehörigen Ausrüstungen und technischen Anlagen den gleichen Zugang haben wie ihre eigenen Fahrzeuge.
Unbeschadet des Abs. 1 kann eine Vertragspartei Anlandungen von Fisch aus einem Fischbestand von gemeinsamem Interesse ablehnen, über dessen Bewirtschaftung ernste Meinungsverschiedenheiten herrschen.
Art. 6
Sollten die erforderlichen rechtlichen Anpassungen mit Inkrafttreten des Abkommens nicht zur Zufriedenheit der Vertragsparteien vorgenommen worden sein, so können alle strittigen Fragen dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorgelegt werden. Wird keine Einigung erzielt, so gilt Art. 114 des Abkommens sinngemäss.
Art. 7
Die Bestimmungen der in Anlage 3 genannten Abkommen gehen den Bestimmungen dieses Protokolls vor, soweit sie den betreffenden EFTA-Staaten günstigere Handelsbedingungen als dieses Protokoll einräumen.
Anlage 1
Art. 1
Für folgende Erzeugnisse kann Finnland vorübergehend seine bisherige Regelung beibehalten. Spätestens am 31. Dezember 1992 legt Finnland einen festen Zeitplan für die Beseitigung dieser Ausnahmen vor.
HS-Position
Warenbezeichnung
ex 03.02
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 03.04:
 
- Lachs
 
- Ostseehering
ex 03.03
Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 03.04:
 
- Lachs
 
- Ostseehering
ex 03.04
Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
 
- Filets vom Lachs, frisch oder gekühlt
 
- Filets vom Ostseehering, frisch oder gekühlt
 
(Der Begriff "Filet" umfasst auch Filets, bei denen die zwei Stücke zum Beispiel am Rücken oder an der Bauchseite zusammenhängen.)
Art. 2
1) Liechtenstein darf ihre Einfuhrzölle für folgende Waren beibehalten:
HS-Position
Warenbezeichnung
ex 03.01 bis
03.05
Fische, ausgenommen ex 03.04 gefrorene Filets, andere als Seefische, Aale und Lachse
Diese Regelungen werden vor dem 1. Januar 1993 überprüft.
2) Unbeschadet einer möglichen Tarifikation aufgrund der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde kann Liechtenstein bewegliche Abschöpfungen in Verbindung mit seiner Agrarpolitik für folgende Fische und andere Meereserzeugnisse beibehalten:
HS-Position
Warenbezeichnung
ex Kapitel 15
Fette und Öle für die menschliche Ernährung
ex Kapitel 23
Futtermittel für landwirtschaftliche Nutztiere
Art. 3
1) Für folgende Erzeugnisse kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmässige Einfuhrbeschränkungen anwenden, wenn dies zur Vermeidung ernster Störungen auf dem schwedischen Markt erforderlich ist.
HS-Position
Warenbezeichnung
ex 03.02
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 03.04:
 
- Hering
 
- Kabeljau
2) Solange Finnland vorübergehend seine derzeitige Regelung für Ostseehering beibehält, kann Schweden für Ostseehering mit Ursprung in Finnland mengenmässige Einfuhrbeschränkungen anwenden.
Anlage 2
Tabelle I
KN-Position
Warenbezeichnung
02.08
Anderes Fleisch und andere geniessbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren:
ex 0208.90
- andere:
 
-- von Walen
Kapitel 3
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere
15.04
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
15.16
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet:
ex 1516.10
- tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen
 
-- vollständig aus Fischen oder Meeressäugetieren gewonnen
16.03
Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren:
ex 1603.00
- Extrakte und Säfte von Fleisch von Walen, von Fischen oder Krebstieren und anderen wirbellosen Weichtieren
16.04
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen
16.05
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
23.01
Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungeniessbar; Grieben:
ex 2301.10
- Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben:
 
-- Fleisch von Walen
2301.20
- Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren
23.09
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:
ex 2309.90
- andere:
 
-- Solubles von Fischen
Tabelle II
KN-Position
Warenbezeichnung
0302 50
0302 69 35

0303 60

0303 79 41

0304 10 31
Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, frisch, gekühlt oder gefroren, einschliesslich Filets, frisch oder gekühlt
0302 62 00
0303 72 00

ex 0304 10 39
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), frisch, gekühlt oder gefroren, ein-schliesslich Filets, frisch oder gekühlt
0302 63 00
0303 73 00

ex 0304 10 39
Seelachs (Köhler) (Pollachius virens), frisch, gekühlt oder gefroren, ein-schliesslich Filets, frisch oder gekühlt
0302 21 10
0302 21 30

0303 31 10

0303 31 30

ex 0304 10 39
Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) und Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus), frisch, gekühlt oder gefroren, einschliesslich Filets, frisch oder gekühlt
0305 62 00
0305 69 10
Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und diese Fische in Salzlake
0305 51 10
0305 59 11
Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)
0305 30 11
0305 30 19
Filets, vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und der Art Boreogadus saida, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert
0305 30 90
Andere Filets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert
1604 19 91
Andere Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren
1604 30 90
Kaviarersatz
Tabelle III
Im Falle der folgenden Positionen umfassen die Zugeständnisse der Gemeinschaft nicht die in Tabelle II oder in der Beilage zu Tabelle III genannten Erzeugnisse.
KN-Position
Warenbezeichnung
0301
Fische, lebend
0302
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304
0303
Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304
0304
Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren
0305
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, geniessbar
0306
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, geniessbar
0307
Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, geniessbar
1604
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen
1605
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht
Beilage zu Tabelle III
KN-Position
Warenbezeichnung
a) Lachs: Pazifischer Lachs (Oncorhynchus-Arten), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)
0301 99 11
lebend
0302 12 00
frisch oder gekühlt
0303 10 00
Pazifischer Lachs, gefroren
0303 22 00
Atlantischer Lachs und Donaulachs, gefroren
0304 10 13
Filets, frisch oder gekühlt
0304 20 13
Filets, gefroren
ex 0304 90 97
anderes Fleisch von Lachs, gefroren
0305 30 30
Filets, gesalzen oder in Salzlake, nicht geräuchert
0305 41 00
geräuchert, einschliesslich Filets
0305 69 50
gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht getrocknet oder geräuchert
1604 11 00
ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar gemacht
1604 20 10
andere, zubereitet oder haltbar gemacht
b) Heringe: (Clupea harengus, Clupea pallasii)
0302 40 90
frisch oder gekühlt, vom 16. 6. bis 14. 2.
ex 0302 70 00
Lebern und Rogen, frisch oder gekühlt
0303 50 90
gefroren, vom 16. 6. bis 14. 2.
ex 0303 80 00
Lebern und Rogen, gefroren
ex 0304 10 39
Filets von Heringen, frisch
0304 10 93
Lappen, frisch, vom 16. 6. bis 14. 2.
ex 0304 10 98
anderes Fleisch von Heringen, frisch
0304 20 75
Filets, gefroren
0304 90 25
anderes Fleisch von Heringen, frisch, vom 16. 6. bis 14. 2.
ex 0305 20 00
Lebern und Rogen von Heringen, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake
0305 42 00
geräuchert, einschliesslich Filets
0305 59 30
getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert
0305 61 00
gesalzen oder in Salzlake, weder getrocknet noch geräuchert
1604 12 10
Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren
1604 12 90
Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert
ex 1604 20 90
andere Heringe, zubereitet oder haltbar gemacht
c) Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)
0302 64 90
frisch oder gekühlt, vom 16. 6. bis 14. 2.
0303 74 19
gefroren, vom 16. 6. bis 14. 2. (Scomber scombrus, Scomber japonicus)
0303 74 90
gefroren, vom 16. 6. bis 14. 2. (Scomber australasicus)
ex 0304 10 39
Filets von Makrelen, frisch
0304 20 51
Filets (Scomber australasicus), gefroren
ex 0304 20 53
Filets (Scomber scombrus, Scomber japonicus), gefroren
ex 0304 90 97
anderes Fleisch von Makrelen, gefroren
0305 49 30
geräuchert, einschliesslich Filets
1604 15 10
ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar gemacht (S.s., S.j.)
1604 15 90
ganz oder in Stücken, zubereitet oder haltbar gemacht (S. austral.)
ex 1604 20 90
andere Makrelen, zubereitet oder haltbar gemacht
d) Garnelen
0306 13 10
Garnelen der Familie Pandalidae, gefroren
0306 13 30
Garnelen der Gattung Crangon, gefroren
0306 13 90
andere Garnelen, gefroren
0306 23 10
Garnelen der Familie Pandalidae, nicht gefroren
0306 23 31
Garnelen der Gattung Crangon, frisch, gekühlt oder nur in Wasser oder Dampf gekocht
0306 23 39
andere Garnelen der Gattung Crangon
0306 23 90
andere Garnelen, nicht gefroren
1605 20 00
zubereitet oder haltbar gemacht
e) Grosse Pilger-Muscheln (Pecten maximus)
ex 0307 21 00
lebend, frisch oder gekühlt
0307 29 10
gefroren
ex 1605 90 10
zubereitet oder haltbar gemacht
f) Kaisergranat (Nephrops norvegicus)
0306 19 30
gefroren
0306 29 30
nicht gefroren
ex 1605 40 00
zubereitet oder haltbar gemacht
Anlage 3
Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einzelnen EFTA-Staaten im Sinne des Art. 7:
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden, unterzeichnet am 22. Juli 1972, und anschliessender Briefwechsel über Landwirtschaft und Fischerei, unterzeichnet am 15. Juli 1986.
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen, unterzeichnet am 14. Mai 1973, und anschliessender Briefwechsel über Landwirtschaft und Fischerei, unterzeichnet am 14. Juli 1986.
Art. 1 des Protokolls Nr. 6 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island, unterzeichnet am 22. Juli 1972.

1   Protokoll 9 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 69.