: Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Bezugnahmen auf Bestimmungen des Vertrags gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens.
b) Die Richtlinie gilt nicht für Island.
c) In Art. 2 Nummer 11 wird Folgendes angefügt:
"LNG-Anlage" umfasst keine Anlagen zur Verflüssigung von Erdgas im Rahmen eines Offshore-Erdöl- oder Erdgasförderprojekts wie beispielsweise die Anlage auf Melkøya."
d) In Art. 2 Nummer 12 wird Folgendes angefügt:
"Betreiber einer LNG-Anlage" umfasst keine Betreiber von Anlagen zur Verflüssigung von Erdgas im Rahmen eines Offshore-Erdöl- oder Erdgasförderprojekts wie beispielsweise die Anlage auf Melkøya. "
e) Art. 6 gilt nicht für die EFTA-Staaten.
f) In Art. 10 Abs. 7 wird für die EFTA-Staaten "Kommission" durch "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
g) Art. 11 Abs. 3 Bst. b, Abs. 5 Bst. b und Abs. 7 gilt nicht für die EFTA-Staaten.
h) Die Bestimmungen über verbindliche Entscheidungen der Agentur, auf die in Art. 36 Abs. 4 Unterabs. 3 Bezug genommen wird, werden in Fällen, in denen ein EFTA-Staat beteiligt ist, durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"i) In Fällen, in denen ein oder mehrere EFTA-Staaten beteiligt sind, erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde eine an die nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden EFTA-Staaten gerichtete Entscheidung.
ii) Wenn die Aufgaben der Agentur gemäss diesem Abkommen für die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde wahrgenommen werden, hat die Agentur das Recht, sich uneingeschränkt an der Arbeit der EFTA-Überwachungsbehörde und ihrer Vorbereitungsgremien zu beteiligen, jedoch hat sie kein Stimmrecht.
iii) Die EFTA-Überwachungsbehörde hat das Recht, sich uneingeschränkt an der Arbeit der Agentur und ihrer Vorbereitungsgremien zu beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.
iv) Die Agentur und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten bei der Annahme von Entscheidungen, Stellungnahmen und Empfehlungen eng zusammen.
Die EFTA-Überwachungsbehörde erlässt ihre Entscheidungen unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen, die von der Agentur auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeitet werden.
Die Agentur unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde, wenn sie einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss dieser Richtlinie ausarbeitet. Die EFTA-Überwachungsbehörde setzt eine Frist, innerhalb deren die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten zu der Angelegenheit Stellung nehmen können, wobei sie der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.
Die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten können die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihre Entscheidung zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Agentur weiter. In diesem Fall erwägt die Agentur die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde und antwortet unverzüglich.
In den Fällen, in denen die Agentur parallel zu einer von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Entscheidung eine Entscheidung ändert, aussetzt oder widerruft, arbeitet die Agentur unverzüglich einen entsprechenden Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.
v) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Agentur und der EFTA-Überwachungsbehörde hinsichtlich der Anwendung dieser Bestimmungen beraumen der Direktor der Agentur und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit unverzüglich eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Direktor der Agentur oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Massgabe des Art. 111 dieses Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Gemäss Art. 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
21 kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine umgehende Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.
vi) Die EFTA-Staaten sowie natürliche und juristische Personen können vor dem EFTA-Gerichtshof nach den Art. 36 und 37 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erheben."
i) In Art. 36 Abs. 8 und 9 wird für die EFTA-Staaten "Kommission" durch "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
j) In Art. 41 Abs. 1 Bst. d wird "Agentur" durch "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
k) In Art. 44 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 4 und 5 wird für die EFTA-Staaten "Kommission" durch "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
l) In Art. 49 Abs. 5 wird Folgendes angefügt:
"Die folgenden geografisch begrenzten Gebiete in Norwegen sind von den Bestimmungen der Art. 24, 31 und 32 für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2017 vom 5. Mai 2017 ausgenommen:
i) Jæren und Ryfylke,
ii) Hordaland.
Nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2017 vom 5. Mai 2017 entscheidet die norwegische Regulierungsbehörde alle fünf Jahre über die Notwendigkeit der Verlängerung der Ausnahme unter Berücksichtigung der Kriterien dieses Artikels. Die norwegische Regulierungsbehörde unterrichtet den Gemeinsamen EWR-Ausschuss und die EFTA-Überwachungsbehörde von ihrer Entscheidung und den ihr zugrunde liegenden Erwägungen. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag nach dem Eingang der Entscheidung eine Entscheidung erlassen, mit der die norwegische Regulierungsbehörde verpflichtet wird, ihre Entscheidung zu ändern oder zu widerrufen. Diese Frist kann mit Zustimmung der EFTA-Überwachungsbehörde und der norwegischen Regulierungsbehörde verlängert werden. Die norwegische Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb von einem Monat nach und setzt den Gemeinsamen EWR-Ausschuss und die EFTA-Überwachungsbehörde davon in Kenntnis."
m) Art. 49 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
"Art. 9 gilt nicht für Zypern, Luxemburg, Malta und/oder Liechtenstein."
n) Die Vertreter der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des mit Art. 51 eingesetzten Ausschusses, haben jedoch kein Stimmrecht.
24.
32004 L 0008: Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG
(ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Die Richtlinie gilt nicht für die geothermische Stromerzeugung in Island.
24a.
32008 D 0952: Entscheidung 2008/952/EG der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 55).
24b.
32011 D 0877: Durchführungsbeschluss 2011/877/EU der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission
(ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 91).
25.
32005 L 0089: Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen
(ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 22).
26.
32009 L 0125: Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
(ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Die EFTA-Staaten nehmen uneingeschränkt an der Arbeit des in Art. 19 genannten Ausschusses teil, haben jedoch kein Stimmrecht.
26b.
32012 R 0206: Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren
(ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7), geändert durch:
26c.
32010 R 1015: Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen
(ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21), berichtigt in
ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 87, geändert durch:
26d.
32010 R 1016: Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspülern
(ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 31), geändert durch:
26e.
32011 R 0327: Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden
(ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8), geändert durch:
26f.
32012 R 0932: Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission vom 3. Oktober 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswäschetrocknern
(ABl. L 278 vom 12.10.2012, S. 1), geändert durch:
26g.
32012 R 0547: Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen
(ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 28), geändert durch:
26h.
32012 R 1194: Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten
(ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1), geändert durch:
26i.
32014 R 0548: Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Grossleistungstransformatoren
(ABl. L 152 vom 22.5.2014, S. 1), geändert durch:
26j.
32013 R 0617: Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern
(ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13), geändert durch:
26k.
32013 R 0666: Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern
(ABl. L 192 vom 13.7.2012, S. 24), geändert durch:
26l.
32014 R 0066: Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben
(ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 33), geändert durch:
26m.
32014 R 1253: Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen
(ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 8), geändert durch:
26n.
32015 R 1185: Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten
(ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 1), geändert durch:
26o.
32015 R 1189: Verordnung (EU) 2015/1189 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoffkesseln
(ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 100), geändert durch:
26p.
32015 R 1095: Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern
(ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19), geändert durch:
26q.
32015 R 1188: Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission vom 28. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Einzelraumheizgeräten
(ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 76), geändert durch:
26r.
32016 R 2281: Verordnung (EU) 2016/2281 der Kommission vom 30. November 2016 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im Hinblick auf Luftheizungsprodukte, Kühlungsprodukte, Prozesskühler mit hoher Betriebstemperatur und Gebläsekonvektoren
(ABl. L 346 vom 20.12.2016, S. 1), geändert durch:
26s.
32013 R 0813: Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten
(ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136).
27.
32009 R 0715: Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005
(ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), berichtigt in
ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 29, und
ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 87, geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die Verordnung gilt nicht für Island.
b) In Art. 3 Abs. 3 und Art. 20 wird für die EFTA-Staaten "Kommission" durch "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
c) Die Vertreter der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des in Art. 28 genannten Ausschusses, haben jedoch kein Stimmrecht.
d) In Art. 30 wird für die EFTA-Staaten "Kommission" durch "EFTA-Überwachungsbehörde" ersetzt.
28.
32008 R 1099: Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik
(ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1)22, geändert durch:
29. Aufgehoben
30.
32008 R 0106: Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein Kennzeichnungsprogramm der Union für Strom sparende Bürogeräte
(ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Bezugnahmen auf das Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Koordinierung von Kennzeichnungsprogrammen für Strom sparende Bürogeräte sind auch als Bezugnahmen auf den Briefwechsel zwischen der US-Umweltschutzbehörde (Environmental Protection Agency - EPA) und dem norwegischen Ministerium für Erdöl und Energie, dem isländischen Ministerium für Industrie und Innovation und dem liechtensteinischen Amt für Volkswirtschaft zu verstehen, ausser in Art. 11, in dem lediglich auf Ersteres Bezug genommen wird.
b) In Art. 4 Abs. 5 werden die Worte ‚zwischen der Union und Drittländern‘ durch die Worte ‚zwischen der Union oder EFTA-Staaten einerseits und Drittländern andererseits‘ ersetzt. Die Worte ‚von der Kommission oder den Mitgliedstaaten‘ werden durch die Worte ‚von der Kommission oder den Mitgliedstaaten oder den EFTA-Staaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten‘ ersetzt.
c) In Art. 12 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung: ‚Die EFTA-Staaten und die Kommission sorgen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten für die ordnungsgemässe Verwendung des gemeinsamen Emblems, indem sie die Massnahmen gemäss Art. IX Abs. 2, 3 und 4 des Abkommens ergreifen oder koordinieren.‘
d) Art. 13 findet keine Anwendung.
31.
32008 R 1275: Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand
(ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45), geändert durch:
32.
32009 R 0107: Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-Top-Boxen
(ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 8), geändert durch:
33.
32009 R 0244: Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht
(ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3), geändert durch:
34.
32009 R 0245: Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17), geändert durch:
35.
32009 R 0278: Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb
(ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 3), geändert durch:
36.
32009 R 0640: Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren
(ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26), geändert durch:
37.
32009 R 0641: Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen
(ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 35); geändert durch:
38.
32009 R 0642: Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten
(ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42), geändert durch:
39.
32009 R 0643: Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten
(ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 53), geändert durch:
40.
32010 R 0774: Verordnung (EU) Nr. 774/2010 der Kommission vom 2. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte (ABl. 233 vom 3.9.2010, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 3 wird Folgendes angefügt:
"Für die EFTA-Staaten tritt die Verordnung ausser Kraft, wenn die Verordnung (EU) Nr. 838/2010 im Rahmen des EWR-Abkommens in Kraft tritt."
b) Im Anhang Teil B Nummer 3 erhält der erste Satz die folgende Fassung:
"Die Höhe der von den Erzeugern zu zahlenden durchschnittlichen jährlichen Übertragungsentgelte muss sich in einer Grössenordnung von 0 bis 0,5 EUR/MWh bewegen, ausgenommen in Dänemark, Schweden, Finnland, Norwegen, Rumänien, Irland, Grossbritannien und Nordirland."
c) Im Anhang Teil B Nummer 3 erhält der zweite Satz die folgende Fassung:
"Die Höhe der in Dänemark, Schweden, Finnland und Norwegen von den Erzeugern zu zahlenden durchschnittlichen jährlichen Übertragungsentgelte muss sich in einer Grössenordnung von 0 bis 1,2 EUR/MWh bewegen."
41.
32009 L 0028: Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG
(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16), geändert durch:
Die Beschlüsse über die Anerkennung freiwilliger Regelungen zum Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien der Richtlinien 98/70/EG und 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sind in Anhang II Kapitel XVII genannt.
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Die Richtlinie gilt nicht für Liechtenstein.
b) Art. 3 Abs. 1 Satz 2 gilt nicht für die EFTA-Staaten.
c) In Art. 4 Abs. 2 wird Folgendes angefügt:
"Norwegen und Island teilen der EFTA-Überwachungsbehörde ihre nationalen Aktionspläne für erneuerbare Energie spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. … zur Aufnahme der Richtlinie 2009/28/EG in das EWR-Abkommen mit."
d) In Art. 22 Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
"Norwegen und Island legen bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Fortschritte bei der Förderung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen vor. Die Berichterstattungspflicht endet mit dem fünften Bericht, der bis zum 31. Dezember 2021 vorzulegen ist."
e) In Anhang I Abschnitt A wird Folgendes angefügt:
|
Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch 2005 (S2005)
|
Zielwert für den Anteil von Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2020 (S2020)
|
Island
|
55,0 %
|
64 %
|
Norwegen
|
58,2 %
|
67,5 %
|
41a.
32017 D 2356: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2356 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über die Anerkennung des Berichts Australiens mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen gemäss der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 336 vom 16.12.2017, S. 55).
Diese Entscheidung gilt nicht für Liechtenstein.
41b.
32018 D 0749: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/749 der Kommission vom 18. Mai 2018 über die Anerkennung des Berichts Kroatiens mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von landwirtschaftlichen Rohstoffen gemäss der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125, 22.5.2018, S. 12)
Diese Entscheidung gilt nicht für Liechtenstein.
43.
32009 R 1222: Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter
(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46), geändert durch:
44.
32010 D 0335: Beschluss 2010/335/EU der Kommission vom 10. Juni 2010 über Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG
(ABl. L 151 vom 17.6.2010, S. 19).
Dieser Beschluss gilt nicht für Liechtenstein.
45.
32011 D 0013: Beschluss 2011/13/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über bestimmte Arten von Informationen über Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, die den Mitgliedstaaten von den Wirtschaftsbeteiligten zu übermitteln sind
(ABl. L 9 vom 13.1.2011, S. 11).
47.
32009 R 0713: Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
(ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
a) Die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden "Agentur") und aller Vorbereitungsgremien, einschliesslich Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Taskforces der Agentur, des Verwaltungsrates und des Regulierungsrates, jedoch haben sie kein Stimmrecht.
b) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnet der Ausdruck "Mitgliedstaat" bzw. "Mitgliedstaaten" in der Verordnung neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten.
c) Hinsichtlich der EFTA-Staaten unterstützt die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. den Ständigen Ausschuss bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.
d) Die Bestimmungen über verbindliche Entscheidungen der Agentur, auf die in den Art. 7, 8 und 9 Bezug genommen wird, werden in Fällen, in denen ein EFTA-Staat beteiligt ist, durch folgende Bestimmungen ersetzt:
i) In Fällen, in denen ein oder mehrere EFTA-Staaten beteiligt sind, erlässt die EFTA-Überwachungsbehörde eine an die nationalen Regulierungsbehörden der betreffenden EFTA-Staaten gerichtete Entscheidung.
ii) Die Agentur hat das Recht, sich uneingeschränkt an der Arbeit der EFTA-Überwachungsbehörde und ihrer Vorbereitungsgremien zu beteiligen, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde in Bezug auf die EFTA-Staaten die Aufgaben der Agentur gemäss diesem Abkommen wahrnimmt, jedoch hat sie kein Stimmrecht.
iii) Die EFTA-Überwachungsbehörde hat das Recht, sich uneingeschränkt an der Arbeit der Agentur und ihrer Vorbereitungsgremien zu beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.
iv) Die Agentur und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten bei der Annahme von Entscheidungen, Stellungnahmen und Empfehlungen eng zusammen.
Entscheidungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Agentur auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.
Die Agentur unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde, wenn sie einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäss dieser Verordnung ausarbeitet. Die EFTA-Überwachungsbehörde setzt eine Frist, innerhalb deren die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten zu der Angelegenheit Stellung nehmen können, wobei sie der Dringlichkeit, der Komplexität und den möglichen Folgen der Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.
Die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten können die EFTA-Überwachungsbehörde ersuchen, ihre Entscheidung zu überprüfen. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet dieses Ersuchen an die Agentur weiter. In diesem Fall erwägt die Agentur die Ausarbeitung eines neuen Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde und antwortet unverzüglich.
In den Fällen, in denen die Agentur parallel zu einer von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Entscheidung eine Entscheidung ändert, aussetzt oder widerruft, arbeitet die Agentur unverzüglich einen entsprechenden Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.
v) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Agentur und der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Anwendung dieser Bestimmungen beraumen der Direktor der Agentur und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit möglichst bald eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Direktor der Agentur oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Massgabe des Art. 111 dieses Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Gemäss Art. 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
23 kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine umgehende Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen.
vi) Die EFTA-Staaten sowie natürliche und juristische Personen können vor dem EFTA-Gerichtshof nach den Art. 36 und 37 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes Klage gegen die EFTA-Überwachungsbehörde erheben.
e) In Art. 12 wird Folgendes angefügt:
"Die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des Verwaltungsrates, haben jedoch kein Stimmrecht. Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates verleiht der Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten uneingeschränkt Wirkung."
f) In Art. 14 wird Folgendes angefügt:
"Die nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des Regulierungsrates und aller Vorbereitungsgremien der Agentur. Sie haben kein Stimmrecht im Regulierungsrat. Die Geschäftsordnung des Regulierungsrates verleiht der Beteiligung der nationalen Regulierungsbehörden der EFTA-Staaten uneingeschränkt Wirkung."
g) Die Bestimmungen von Art. 19 erhalten folgende Fassung:
"Betrifft die Beschwerde eine Entscheidung der Agentur im Zusammenhang mit einer Meinungsverschiedenheit, an der auch die nationalen Regulierungsbehörden eines oder mehrerer EFTA-Staaten beteiligt sind, so fordert der Beschwerdeausschuss die nationalen Regulierungsbehörden der beteiligten EFTA-Staaten auf, innerhalb bestimmter Fristen Stellungnahmen zu den Schriftsätzen der am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die nationalen Regulierungsbehörden der beteiligten EFTA-Staaten haben das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben. In den Fällen, in denen der Beschwerdeausschuss parallel zu einer von der EFTA-Überwachungsbehörde erlassenen Entscheidung eine Entscheidung ändert, aussetzt oder aufhebt, arbeitet die Agentur unverzüglich einen entsprechenden Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus."
h) Art. 20 gilt nicht in Fällen, in denen ein oder mehrere EFTA-Staaten beteiligt sind.
i) In Art. 21 wird Folgendes angefügt:
"Die EFTA-Staaten beteiligen sich an der Finanzierung der Agentur. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen."
j) In Art. 27 wird Folgendes angefügt:
"Die EFTA-Staaten räumen der Agentur Vorrechte und Befreiungen ein, die den im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufgeführten entsprechen."
k) In Art. 28 wird Folgendes angefügt:
"Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Direktor der Agentur auf Vertragsbasis eingestellt werden.
Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. e, Art. 82 Abs. 3 Bst. e und Art. 85 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrachtet die Agentur im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Art. 129 Abs. 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Art. 55 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union."
l) In Art. 30 Abs. 1 wird Folgendes angefügt:
"Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der vorliegenden Verordnung auch für Dokumente der Agentur, die die EFTA-Staaten betreffen."
m) In Art. 32 wird Folgendes angefügt:
"Die Vertreter der EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an der Arbeit des mit Art. 32 eingesetzten Ausschusses, haben jedoch kein Stimmrecht."
48.
32013 R 0543: Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1).
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zum Beschluss Nr. 101/2008 Zur Aufnahme der
Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den
Erdgasfernleitungsnetzen in das EWR-Abkommen
Im Rahmen der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens (Art. 93 Abs. 2) müssen neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durch einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses angenommen werden. Die Leitlinien im Rahmen der Verordnung über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen sind für alle Mitgliedstaaten rechtsverbindlich. Neue Leitlinien oder Änderungen an bestehenden Leitlinien sind daher als neue Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu betrachten, die gemäss Art. 98 des EWR-Abkommens der Annahme durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuss bedürfen.
Anlage 1
Aufgehoben
Anlage 2
Aufgehoben
Anlage 3
Aufgehoben
Anlage 4
Aufgehoben
Anlage 5
Abschnitt 1
Aufgehoben
Abschnitt 2
Aufgehoben
Abschnitt 3
Aufgehoben
Abschnitt 4
Richtlinie 96/60/EG der Kommission
(kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten)
[DIAGRAMM]
Abschnitt 5
Aufgehoben
Abschnitt 6
Richtlinie 2002/40/EG der Kommission
(Elektrobacköfen)
Abschnitt 7
Aufgehoben
Anlage 6
Abschnitt 1
Aufgehoben
Abschnitt 2
Aufgehoben
Abschnitt 3
Aufgehoben
Abschnitt 4
Richtlinie 96/60/EG der Kommission
(kombinierte Haushalts-Wasch-Trockenautomaten)
Anmerkung
|
|
|
DE
|
NO
|
IS
|
Etikett
|
Daten-blatt
|
Versandhandel
|
|
|
|
Anhang I
|
Anhang II
|
Anhang III
|
|
|
|
x
|
|
|
Energie
|
Energi
|
Orka
|
x
|
|
|
Wasch-Trockenautomat
|
Kombinert vaske- og tørkemaskin
|
Þvottavél - þurrkari
|
I
|
1
|
|
Hersteller
|
Merke
|
Framleiðandi
|
II
|
2
|
|
Modell
|
Modell
|
Gerð
|
x
|
|
|
Niedriger Energieverbrauch
|
Lavt forbruk
|
Góð nýtni
|
x
|
|
|
Hoher Energieverbrauch
|
Høyt forbruk
|
Slæm nýtni
|
|
3
|
1
|
Energieeffizienz-klasse ...... auf einer Skala von A (niedriger Energieverbrauch) bis G (hoher Energieverbrauch)
|
Relativ energibruk ....... på skalaen A (lavt forbruk til G (høyt forbruk)
|
Orkunýtniflokkur ...... á kvarðanum A (góð nýtni) til G (slæm nýntni)
|
V
|
|
|
Energieverbrauch
|
Energiforbruk
|
Orkunotkun
|
V
|
|
|
kWh
|
kWh
|
kWh
|
|
5
|
2
|
Energieverbrauch (Waschen, Schleudern und Trocknen)
|
Energibruk til vasking, sentrifugering og tørking
|
Orkunotkun við þvott, þeytivindingu og þurrkun
|
x
|
|
|
(Für eine 60 º C Ladung (volle Waschkapazität) zum Waschen und Trocknen)
|
(ved 60 ºC vasking og tørking med full kapasitetsutnyttelse)
|
(Til að þvo og þurrka þvott á 60 ºC-þvottalotu miðað við leyfilegt hámarksmagn taus)
|
VI
|
|
|
Waschvorgang (allein) kWh
|
Vask og sentrifugering kWh
|
Þvottur og þeytivinding kWh
|
|
6
|
3
|
Energieverbrauch (nur für Wasch- und Schleuderprogramm)
|
Energibruk pr vask og sentrifugering alene
|
Orkunotkun við þvott og þeytivindingu eingöngu
|
x
|
|
|
Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Art der Nutzung des Geräts ab
|
Den faktiske energi-bruken avhenger av hvordan vaske- og tørkemaskinen brukes
|
Raunnotkun fer eftir því hvernig tækið er notað
|
VII
|
|
|
Waschwirkung A: besser
G: schlechter
|
Vaskeevne A (høy)
G (lav)
|
Þvottahæfni A (meiri) til
G (minni)
|
|
7
|
4
|
Waschwirkungs-klasse ...... auf einer Skala von A (besser) bis G (schlechter)
|
Vaskeevne ...... på skalaen fra A (høy) til
G (lav)
|
Þvottahæfnisflok-kur.........á kvarðanum A (meiri) til
G (minni)
|
|
8
|
5
|
Nach dem Schleudervorgang verbleibende Restfeuchte ... % (Anteil am Trockengewicht der Wäsche)
|
Restvanninnhold etter sentrifugering ....% (i forhold til vekten av tørt tøy)
|
Leifar raka að lokinni þeytivindingu...% (hlutfall af þurrvigt þvottar)
|
VIII
|
9
|
6
|
Schleuderdrehzahl (U/min)
|
Sentrifugerings-hastighet (omdr/min)
|
Snúningshraði vindu (snún. á mín.)
|
IX/X
|
10/11
|
7/8
|
Füllmenge (Baumwolle) kg
|
Kapasitet (bomull) kg
|
Afköst (baðmull) kg
|
X
|
10
|
7
|
Waschen
|
Vasking
|
Þvottur
|
IX
|
11
|
8
|
Trocknen
|
Tørking
|
Þurrkun
|
XI
|
|
|
Wasserverbrauch (total)
|
Vannforbruk (totalt)
|
Vatnsnotkun (alls)
|
|
12
|
9
|
Wasserverbrauch für Wasch-, Schleuder- und Trockenprogramm
|
Vannforbruk vasking, sentrifugering og tørking
|
Vatnsnotkun við þvott, þeytivindingu og þurrkun
|
|
13
|
10
|
Wasserverbrauch nur für Waschen und Schleudern
|
Vannforbruk til vask- og sentrifugering alene
|
Vatnsnotkun við þvott og þeytivindingu eingöngu
|
|
14
|
|
Wasch- und Trockenzeit
|
Vaske- og tørketid
|
Þvotta- og þurrktíml
|
|
16
|
11
|
Repräsentativer Jahresverbrauch eines Vierpersonenhaushalts, der diesen Wasch-Trockenautomaten immer zum Trocknen verwendet (200 Programme)
|
Anslått årlig forbruk for en husstand på fire personer som alltid tørker tøyet i maskinen (200 ganger)
|
Áætluð ársnotkun fyrir fjögurra manna fjölskyldu sem ætfð notar þurrkara (200 þvottalotur)
|
|
17
|
12
|
Repräsentativer Jahresverbrauch eines Vierpersonenhaushalts, der diesen Wasch-Trockenautomaten nie zum Trocknen verwendet (200 Programme)
|
Anslått årlig forbruk for en husstand på fire personer som aldri tørker tøyet i maskinen (200 ganger)
|
Áætluð ársnotkun fyrir fjögurra manna fjölskyldu sem aldrei notar þurrkara (200 þvottalotur)
|
XII
|
18
|
13
|
Geräusch (dB(A) re 1 pW)
|
Lydnivå dB(A) (Støy)
|
Hávaði (dB(A) re 1 pW)
|
x
|
18
|
13
|
Waschen
|
Vasking
|
Þvottur
|
x
|
18
|
13
|
Schleudern
|
Sentrifugering
|
Þeytivinding
|
x
|
18
|
13
|
Trocknen
|
Tørking
|
Þurrkun
|
x
|
|
|
Ein Datenblatt mit weiteren Geräte-angaben ist in den Prospekten enthalten
|
Produktbrosjyrene inneholder ytterligere opplysninger
|
Nánari upplýsingar er að finna í bæklingum sem fylgja vörunum
|
x
|
|
|
Norm EN 50229
|
Europeisk standard EN 50229
|
Staðall EN 50229
|
x
|
|
|
Richtlinie 96/60/EG Wasch-Trocken-automatenetikett
|
Direktiv 96/60/EF om energimerking av kombinerte vaske- og tørkemaskiner
|
Tilskipun 96/60/EB um merkingar þvottavéla-þurrkara
|
Abschnitt 5
Aufgehoben
Abschnitt 6
Richtlinie 2002/40/EG der Kommission
(Elektrobacköfen)
Anmerkung Etikett Anhang I
|
Datenblatt Anhang II
|
Versand-handel Anhang III
|
DE
|
IS
|
NO
|
⊗
|
|
|
Energie
|
Orka
|
Energi
|
⊗
|
|
|
Elektrobacköfen
|
Rafmagnsbökunarofn
|
Elektrisk stekeovn
|
I
|
1
|
1
|
Hersteller
|
Framleiðandi
|
Merke
|
II
|
2
|
1
|
Modell
|
Gerð
|
Modell
|
⊗
|
|
|
Niedriger Verbrauch
|
Góð nýtni
|
Lavt energiforbruk
|
⊗
|
|
|
Hoher Verbrauch
|
Slæm nýtni
|
Høyt energiforbruk
|
|
3
|
2
|
Energieeffizienz-klasse … auf einer Skala von A (niedriger Verbrauch) bis G (hoher Verbrauch)
|
Orkunýtniflokkur …á kvarðanum A (góð nýtni) til G (slæm nýtni)
|
Klassifisering av energieeffektivitet etter en skala fra A (lavt energiforbruk) til G (høyt energiforbruk)
|
|
|
|
Backfläche
|
Bökunarrými
|
Stekeoverflate
|
V
|
5
|
3
|
Energieverbrauch
|
Orkunotkun
|
Energiforbruk
|
V
|
5
|
3
|
kWh
|
kWh
|
kWh
|
V
|
5
|
3
|
Beheizung
|
Hitun
|
Oppvarmingsfunksjon
|
V
|
5
|
3
|
Konventionelle Beheizung
|
Hefðbundinn
|
Tradisjonell oppvarming
|
V
|
5
|
3
|
Umluft/ Heissluft
|
Blástursofn
|
Varmluft
|
V
|
5
|
3
|
Bei Standardbeladung
|
Miðað við staðalálag
|
Basert på standardbelastning
|
VI
|
6
|
4
|
Nettovolumen (Liter)
|
Notkunarrými (lítrar)
|
Nettovolum (liter)
|
VII
|
7
|
5
|
Typ
|
Stærð
|
Type
|
VII
|
7
|
5
|
Klein
|
Lítill
|
Liten
|
VII
|
7
|
5
|
Mittel
|
Meðal
|
Middels stor
|
VII
|
7
|
5
|
Gross
|
Stór
|
Stor
|
|
8
|
|
Kochzeit bei Standardbeladung
|
Bökunartími við staðalálag
|
Koketid ved standardbelastning
|
VIII
|
9
|
6
|
Geräusch (dB(A)re 1 pW)
|
Hávaði (dB(A) re 1 pW)
|
Lydnivå (støy) (dB(A) re 1 pW)
|
⊗
|
|
|
Ein Datenblatt mit weiteren Geräteangaben ist in den Prospekten enthalten
|
Nánari upplýsingar er að finna í bæklingum sem fylgja vörunum
|
Produktbrosjyrene inneholder ytterligere opplysninger
|
|
11
|
|
Grösse des grössten Backblechs
|
Stærð stærstu bökunarplötu
|
Arealet til den største stekeplaten
|
⊗
|
|
|
Norm EN 50304
|
Norm EN 50304
|
Standard EN 50304
|
|
|
|
Richtlinie Energieetikettierung 2002/40/EG für Elektrobacköfen
|
Tilskipun 2002/40/EB um orkumerkingar rafmagnsbökunarofna
|
Direktiv 2002/40/EF om energimerking av elektriske stekeovner
|
Abschnitt 7
Aufgehoben