947.102.221 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1995 |
Nr. 140 |
ausgegeben am 29. Juni 1995 |
Verordnung
vom 9. Mai 1995
über den Verkehr mit persönlichen Schutzausrüstungen im Europäischen Wirtschaftsraum
Aufgrund von Art. 5, 9, 14 und 26 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, LGBl. 1995 Nr. 100, sowie aufgrund von Art. 3 Abs. 2, Art. 4, 5, 6, 7 und 16 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
1) Diese Verordnung regelt den Verkehr mit persönlichen Schutzausrüstungen im Europäischen Wirtschaftsraum nach Massgabe von Kapitel XXII von Anhang II des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA), LGBl. 1995 Nr. 68.
2) Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) das Inverkehrbringen;
b) die Marktüberwachung;
c) die Organisation und Durchführung.
Art. 2
Geltungsbereich
Diese Verordnung findet Anwendung auf persönliche Schutzausrüstungen nach Massgabe von Kapitel XXII von Anhang II EWRA (persönliche Schutzausrüstungen).
Art. 3
Begriffe
Auf diese Verordnung finden Anwendung die Begriffsbestimmungen von:
a) Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94;
b) Kapitel XXII von Anhang II EWRA.
Art. 4
Anlage
1) Einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bilden die:
a) Anlage;
b) Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte,
in ihrer nach Massgabe von Art. 5 gültigen Fassung.
2) Die Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
Art. 5
Gültige Fassung
1) Die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte bestimmt sich nach Massgabe von Abs. 2 in Verbindung mit der Kundmachung ihres vollständigen Wortlautes in der EWR-Rechtssammlung.
2) Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte.
Art. 6
Grundsatz
Persönliche Schutzausrüstungen können in Verkehr gebracht werden, sofern dies Kapitel XXII von Anhang II EWRA entspricht.
Art. 7
Marktüberwachung
1) Wer persönliche Schutzausrüstungen, die die Voraussetzungen für ein Verbringen in die Schweiz oder ein Inverkehrbringen in der Schweiz nicht erfüllen, entgeltlich oder unentgeltlich überlässt, hat auf das Verbot eines gewerblichen oder privaten Umgehungsverkehrs in die Schweiz gemäss Art. 9 des Gesetzes vom 22. März 1995 über die Verkehrsfähigkeit von Waren, LGBl. 1995 Nr. 94, hinzuweisen.
2) Die Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle erstellt ein Merkblatt über den Inhalt und die Form der Hinweise.
IV. Organisation und Durchführung
Art. 8
Zuständigkeit
1) Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle.
2) Der Technischen Prüf-, Mess- und Normenstelle obliegt insbesondere die:
a) Aufsicht über den Verkehr mit persönlichen Schutzausrüstungen;
b) Zusammenarbeit mit Behörden sowie die Mitarbeit in Fachgremien.
Art. 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anlage
A. Rechtsakte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
(Stand: 1. Mai 1995)
1
Fundstelle EWR-Rechtssammlung
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Celex-Nummer; Titel der EWR-Rechtsvorschriften sowie deren Abänderungen
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LGBl.
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Anh. II - Kap. XXII -
1.01
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389 L 0686: Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. Nr. L 399 vom 30.12.1989, S. 18)
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1995
|
68
|
|
geändert durch:
| | |
Anh. II - Kap. XXII -
1.02
|
Beschluss Nr. 7/1994
|
1995
|
71
|
Anh. II - Kap. XXII -
1.03
|
Beschluss Nr. 7/1994
|
1995
|
71
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B. Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
(Stand: 1. Mai 1995)
2
Fundstelle EWR-Rechtssammlung
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Celex-Nummer; Titel der EWR-Rechtsvorschriften sowie deren Abänderungen
|
LGBl.
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Anh. II - Kap. XXII -
2.01
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C/44/92/S. 13: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie nach der "Neuen Konzeption", Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über persönliche Schutzausrüstungen (ABl. Nr. C 44 vom 19.2.1992, S. 13)
Beschluss Nr. 7/1994
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1995
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71
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Anh. II - Kap. XXII -
3.01
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Beschluss Nr. 7/1994
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1995
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71
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Anh. II - Kap. XXII -
4.01
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C/345/93/S. 8: Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie nach der "Neuen Konzeption", Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über persönliche Schutzausrüstungen, geändert durch die Richtlinien des Rates 93/68/EWG und 93/95/EWG (ABl. Nr. C 345 vom 23.12.1993, S. 8)
Beschluss Nr. 7/1994
|
1995
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71
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1
Die Anlage enthält die Rechtsakte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung. Der Stand ist der Stand des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) am 1. Mai 1995 (= Fassung des EWRA vom 2. Mai 1992 sowie Beschlüsse Nr. 1/1994 bis 44/1994 und 1/1995 bis 10/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses). Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ergibt sich die gültige Fassung der Anlage sowie der Regelungen der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt. Diese Kundmachung gilt als Abänderung oder Ergänzung sowohl der Anlage als auch der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte (Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung). In der linken Spalte stehen die Referenzvermerke der Rechtsakte in der EWR-Rechtssammlung, in der rechten Spalte die jeweilige Dokumentationsnummer (fettgedruckt; CELEX-Nummer) sowie der Titel der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte samt Verweis auf ihre Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Der vollständige Wortlaut der in der Anlage enthaltenen Rechtsakte wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zur Einsichtnahme zur Verfügung.
2
Die Rechtsakte sind weder unmittelbar anwendbar noch allgemein verbindlich. Der Stand ist der Stand des Inkrafttretens des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) am 1. Mai 1995 (= Fassung des EWRA vom 2. Mai 1992 sowie Beschlüsse Nr. 1/1994 bis 44/1994 und 1/1995 bis 10/1995 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses).