vom 25. Juni 1996
des Beschlusses Nr. 11/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. März 1996
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 1996
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 11/1996 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 11/1996 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/96
vom 12. März 1996
über die Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/96 vom 26. Januar 1996 geändert.
Die Anwendung des Beschlusses Nr. 155 vom 6. Juli 1994 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401 bis 411) wurde für die neuen Mitgliedstaaten Österreich, Schweden und Finnland durch Beschluss Nr. 157 vom 1. Juli 1995 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer bestätigt -
Der Beschluss Nr. 155 vom 6. Juli 1994 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 401 bis 411)
1 ist in das Abkommen aufzunehmen-
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 29 (Beschluss Nr. 130) der folgende Gedankenstrich hinzugefügt:
Art. 2
In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 42 (Beschluss Nr. 147) der folgende Gedankenstrich hinzugefügt:
Art. 3
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 155 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 12. März 1996
(Es folgen die Unterschriften)