0.110.031.65 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 1997 |
Nr. 189 |
ausgegeben am 29. Oktober 1997 |
Kundmachung
vom 14. Oktober 1997
der Beschlüsse Nr. 33/1997 bis 36/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Mai 1997
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 1997
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 4 die Beschlüsse Nr. 33/1997 bis 36/1997 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 33/1997 bis 36/1997 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 33/97
vom 29. Mai 1997
über die Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/97 vom 6. Mai 1997
1 geändert.
Die Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Mit der Richtlinie 96/96/EG des Rates werden mit Wirkung vom 9. März 1998 die Richtlinie 77/143/EWG des Rates vom 29. Dezember 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
3 und ihre aufeinanderfolgenden Änderungen aufgehoben, die Teil des Abkommens sind und daher mit Wirkung von demselben Tag aus dem Abkommen zu streichen sind -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 16 (Richtlinie 77/143/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"16a.
396 L 0096: Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (
ABl. Nr. L 46 vom 17.2.1997, S. 1).".
Art. 2
Der Text unter Nummer 16 (Richtlinie 77/143/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 9. März 1998 gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 96/96/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Mai 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 34/97
vom 29. Mai 1997
über die Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/96 vom 27. November 1996
4 geändert.
Die Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Richtlinie 96/94/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit
6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens werden nach Nummer 3 (Richtlinie 80/1107/EWG des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"3a.
391 L 0322: Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (
ABl. Nr. L 177 vom 5.7.1991, S. 22);
3b.
396 L 0094: Richtlinie 96/94/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung einer zweiten Liste von Richtgrenzwerten in Anwendung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (
ABl. Nr. L 338 vom 28.12.1996, S. 86).".
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 91/322/EWG der Kommission und der Richtlinie 96/94/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Mai 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 35/97
vom 29. Mai 1997
über die Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz amArbeitsplatz, Arbeitsrecht sowieGleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/96 vom 26. April 1996
7 geändert.
Die Empfehlung 96/694/EG des Rates vom 2. Dezember 1996 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozess
8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
Die Empfehlung 96/694/EG des Rates ist zusammen mit anderen Rechtsakten, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen, in eine getrennte Kategorie einzuordnen -
beschliesst:
Art. 1
Nach Nummer 21 (Richtlinie 86/613/EWG des Rates) ist folgendes einzufügen:
"Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen:
Die Vertragsparteien nehmen den Inhalt der folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:"
Art. 2
In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 21b (Entschliessung 95/C 168/02 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"21c.
396 X 0694: Empfehlung 96/694/EG des Rates vom 2. Dezember 1996 über die ausgewogene Mitwirkung von Frauen und Männern am Entscheidungsprozess (
ABl. Nr. L 319 vom 10.12.1996, S. 11).".
Art. 3
Der Wortlaut der Empfehlung 96/694/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Mai 1997
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 36/97
vom 29. Mai 1997
über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend Abkommen genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/96 vom 23. Juli 1996
9 geändert.
Die Entscheidung 96/511/EG der Kommission vom 29. Juli 1996 über die in den Richtlinien 80/779/EWG, 82/884/EWG, 84/360/EWG und 85/203/EWG des Rates vorgesehenen Fragebögen
10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 2aa (Entscheidung 94/741/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"2ab.
396 D 0511: Entscheidung 96/511/EG der Kommission vom 29. Juli 1996 über die in den Richtlinien 80/779/EWG, 82/884/EWG, 84/360/EWG und 85/203/EWG des Rates vorgesehenen Fragebögen (
ABl. Nr. L 213 vom 22.8.1996, S. 16).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 96/511/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 29. Mai 1997
(Es folgen die Unterschriften)