0.152.103
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1998 Nr. 160 ausgegeben am 14. Oktober 1998
Europäisches Übereinkommen
über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Oktober 1998
Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarates,
in dem Wunsch, den Personenverkehr zwischen ihren Staaten zu erleichtern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
1) Die Staatsangehörigen der Vertragsparteien können ohne Rücksicht darauf, in welchem Staat sie wohnhaft sind, mit einem in der Anlage zum vorliegenden Übereinkommen aufgeführten Dokument über alle Grenzen in das Hoheitsgebiet der anderen Parteien einreisen und von dort ausreisen; die Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieses Übereinkommens.
2) Die in Abs. 1 vorgesehenen Erleichterungen gelten nur für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten.
3) Für jeden Aufenthalt von längerer Dauer oder für jede Einreise in das Hoheitsgebiet einer anderen Partei in der Absicht, dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, kann ein gültiger Reisepass und ein Visum verlangt werden.
4) Der Ausdruck "Hoheitsgebiet" einer Vertragspartei hat bezüglich dieses Übereinkommens die Bedeutung, die diese Partei ihm in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung gibt; dieser teilt sie allen andern Vertragsparteien mit.
Art. 2
Soweit eine oder mehrere Vertragsparteien es für erforderlich halten, darf die Grenze nur an erlaubten Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Art. 3
Die Bestimmungen in den vorangegangenen Artikeln berühren die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nicht.
Art. 4
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen der geltenden oder zukünftigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, der zwei- oder mehrseitigen Verträge, Abkommen oder Übereinkommen, die den Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien hinsichtlich des Grenzübertritts günstigere Bedingungen gewähren.
Art. 5
Jede Vertragspartei gestattet dem Inhaber eines Dokumentes, das in der von ihr erstellten und in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthaltenen Liste aufgeführt ist, ohne weiteres die Wiedereinreise in ihr Hoheitsgebiet, auch wenn die Staatsangehörigkeit des Betreffenden strittig ist.
Art. 6
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Staatsangehörigen einer andern Partei, die sie für unerwünscht hält, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt daselbst zu verweigern.
Art. 7
1) Jede Vertragspartei behält sich vor, dieses Übereinkommen, mit Ausnahme der Bestimmungen des Art. 5, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der Volksgesundheit gegenüber allen oder einzelnen Parteien nicht sofort anzuwenden oder seine Anwendung vorübergehend einzustellen. Diese Massnahme ist unverzüglich dem Generalsekretär des Europarates mitzuteilen, der die anderen Parteien davon in Kenntnis setzt. Das Gleiche gilt für die Wiederaufhebung einer solchen Massnahme.
2) Jede Vertragspartei, die von einer der in Abs. 1 vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch macht, kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine andere Partei nur insoweit verlangen, als sie es selbst gegenüber dieser Partei anwendet.
Art. 8
1) Dieses Übereinkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt; sie können Vertragsparteien werden durch:
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder durch;
b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation mit nachfolgender Ratifikation.
2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Art. 9
1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem drei Mitglieder des Rates das Übereinkommen nach Art. 8 ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben.
2) Für jedes Mitglied, das das Übereinkommen später ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert, tritt das Übereinkommen am ersten Tage des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung oder die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erfolgt.
Art. 10
Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat des Rates zum Beitritt einladen. Dieser wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Europarates folgt.
Art. 11
1) Jede Regierung, die dieses Übereinkommen zu unterzeichnen oder ihm beizutreten wünscht und ihre für die Anlage bestimmte Liste der in Art. 1 Abs. 1 vorgesehenen Dokumente noch nicht aufgestellt hat, legt den Vertragsparteien eine solche durch Vermittlung des Generalsekretärs des Europarates vor. Diese Liste gilt als von allen Vertragsparteien genehmigt und wird der Anlage zu diesem Übereinkommen beigefügt, wenn binnen zwei Monaten, nachdem sie der Generalsekretär übermittelt hat, keine Einwendungen dagegen erhoben werden.
2) Das gleiche Verfahren wird angewendet, wenn eine Unterzeichnerregierung die von ihr aufgestellte und in der Anlage enthaltene Liste der Dokumente zu ändern wünscht.
Art. 12
Der Generalsekretär des Europarates teilt den Mitgliedern des Rates und den beigetretenen Staaten mit:
a) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens und die Namen der Mitglieder, die das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder es ratifiziert haben;
b) die Hinterlegung jeder Beitrittserklärung gemäss Art. 10;
c) jede gemäss Art. 13 eingegangene Mitteilung sowie den Zeitpunkt, in dem sie wirksam wird.
Art. 13
Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Mitteilung von diesem Übereinkommen zurücktreten.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 13. Dezember 1957 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Rates übermittelt den unterzeichnenden Regierungen beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
Anlage
Belgien
- gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener belgischer Reisepass;
- amtliche Identitätskarte;
- Personalausweis, der auch als Meldebescheinigung gilt, ausgestellt von einem belgischen Diplomaten oder Konsularbeamten im Ausland für einen belgischen Staatsangehörigen;
- mit Photographie versehener Identitätsausweis, ausgestellt von einer belgischen Gemeindeverwaltung für ein Kind unter 12 Jahren;
- Identitätsausweis ohne Photographie, ausgestellt von einer belgischen Gemeindeverwaltung für Kinder unter 12 Jahren; dieser Ausweis wird nur anerkannt für Kinder, die in Begleitung ihrer Eltern reisen;
- gültige Identitätskarte für Ausländer, aus der die belgische Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgeht, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Aufenthaltstaates für Belgier, die ordnungsgemäss in Frankreich, Luxemburg und der Schweiz wohnhaft sind;
- behelfsmässiger Personalausweis.
Deutschland
- gültiger oder seit weniger als einem Jahr abgelaufener Reisepass oder Kinderausweis der Bundesrepublik Deutschland;
- gültiger amtlicher Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland;
- gültiger behelfsmässiger Personalausweis und gültiger mit Photographie versehener Kinderausweis des Landes West-Berlin.
Frankreich
- gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepass der Französischen Republik;
- gültige amtliche Identitätskarte der Französischen Republik;
- gültige Identitätskarte für Ausländer, aus der die Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgeht, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates für Franzosen, die ordnungsgemäss in Belgien, Luxemburg und der Schweiz wohnhaft sind.
Griechenland
- gültiger griechischer Reisepass;
- Touristen-Identitätskarte.
Italien
- gültiger Reisepass der Italienischen Republik;
- amtliche Identitätskarte der Italienischen Republik;
- für Kinder: polizeilich visierter, mit Photographie versehener Zivilstandsausweis, ausgestellt von der Gemeindeverwaltung des Geburts- oder Wohnorts;
- persönliche für Staatsbeamte ausgestellte Identitätskarte.
Liechtenstein
- gültiger Reisepass des Fürstentums Liechtenstein;
- gültige Identitätskarte des Fürstentums Liechtenstein.
Luxemburg
- gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepass;
- amtliche Identitätskarte;
- Identitäts- und Reiseausweis für Kinder unter 15 Jahren, ausgestellt von einer luxemburgischen Gemeindeverwaltung;
- gültige Identitätskarte für Ausländer, aus der die luxemburgische Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgeht, ausgestellt von der zuständigen Behörde des Aufenthaltsstaates für Luxemburger, die ordnungsgemäss in Belgien, Frankreich, der Schweiz und Liechtenstein wohnhaft sind.
Malta
- gültiger maltesischer Reisepass;
- gültige amtliche Identitätskarte.
Niederlande
- gültiger Pass des Königreichs der Niederlande, einschliesslich Reisepass, Diplomatenpass, amtlicher Pass (Dienstpass) und Passierschein;
- gültiger Personalausweis (Touristenausweis), Muster B;
- gültiger belgischer Personalausweis für Ausländer, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt;
- gültiger luxemburgischer Personalausweis für Ausländer, aus dem hervorgeht, dass der Inhaber die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt.
Österreich
- gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepass;
- amtlicher Personalausweis;
- Kinderausweis.
Portugal
- gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepass;
- gültige Identitätskarte;
- gültiger Kollektivausweis für Reisegesellschaften;
- Personalheft ("cédula pessoal"), soweit es von Minderjährigen verwendet wird.
Schweiz
- gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Schweizerpass;
- gültige schweizerische Identitätskarte, ausgestellt durch eine Kantons- oder Gemeindebehörde;
- für Kinder unter 15 Jahren, die weder Pass noch Identitätskarte besitzen: Kinderausweis, ausgestellt durch eine Kantonsbehörde.
Spanien
- gültiger oder seit weniger als fünf Jahren abgelaufener Reisepass;
- gültige Identitätskarte;
- für Jugendliche unter 18 Jahren: gültige Identitätskarte mit beigelegter Bewilligung der Person, welche die elterliche Gewalt wahrnimmt, wobei diese Bewilligung vor einem Zentralkommissariat der Polizei, einem Untersuchungsrichter, einem Notar, einem Bürgermeister oder dem Kommandanten eines Postens der Zivilgarde abgegeben worden sein muss.
Türkei
- gültiger Reisepass;
- amtliche Identitäts- und Reisepapiere (nur für eine einzige Aus- und Rückreise in die Türkei).