0.110.032.46
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1999 Nr. 176 ausgegeben am 9. September 1999
Kundmachung
vom 24. August 1999
des Beschlusses Nr. 69/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Juni 1999
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 1999
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 69/1999 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Mario Frick

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 69/1999
vom 2. Juni 1999
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/1999 vom 26. Februar 1999 geändert.
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens auf das Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Förderung der Informationsgesellschaft in Europa (Informationsgesellschaft) gemäss der Entscheidung 98/253/EG des Rates1 auszudehnen.
Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 1999 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
In Art. 2 Abs. 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 398 D 0253: Entscheidung 98/253/EG des Rates vom 30. März 1998 über ein Mehrjahresprogramm der Gemeinschaft zur Förderung der Informationsgesellschaft in Europa (Informationsgesellschaft) (ABl. L 107 vom 7.4.1998, S. 10)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 3. Juni 1999 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Er gilt ab 1. Januar 1999.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 2. Juni 1999
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 107 vom 7.4.1998, S. 10.