0.110.032.74 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2000 |
Nr. 78 |
ausgegeben am 30. März 2000 |
Kundmachung
vom 14. März 2000
der Beschlüsse Nr. 1/2000 bis 3/2000, 5/2000, 6/2000 und 8/2000 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Februar 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 5. Februar 2000
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 6 die Beschlüsse Nr. 1/2000 bis 3/2000, 5/2000, 6/2000 und 8/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 1/2000 bis 3/2000, 5/2000, 6/2000 und 8/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Mario Frick
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 1/2000
vom 4. Februar 2000
über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 157/1999 vom 26. November 1999 geändert.
2. Die Richtlinie 1999/23/EG der Kommission vom 9. April 1999 zur Anpassung der Richtlinie 93/33/EWG des Rates über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt
1 ist in das Abkommen aufzunehmen;
3. Die Richtlinie 1999/24/EG der Kommission vom 9. April 1999 zur Anpassung der Richtlinie 93/32/EWG des Rates über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt
2 ist in das Abkommen aufzunehmen;
4. Die Richtlinie 1999/25/EG der Kommission vom 9. April 1999 zur Anpassung der Richtlinie 93/34/EWG des Rates über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt
3 ist in das Abkommen aufzunehmen;
5. Die Richtlinie 1999/26/EG der Kommission vom 20. April 1999 zur Anpassung der Richtlinie 93/94/EWG des Rates über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt
4 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
1) In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45l (Richtlinie 93/32/EWG des Rates) Folgendes angefügt:
2) In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45m (Richtlinie 93/33/EWG des Rates) Folgendes angefügt:
3) In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45n (Richtlinie 93/34/EWG des Rates) Folgendes angefügt:
4) In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45q (Richtlinie 93/94/EWG des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 1999/23/EG, 1999/24/EG, 1999/25/EG und 1999/26/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
5.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 4. Februar 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 2/2000
vom 4. Februar 2000
über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung undZertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 144/1999 vom 5. November 1999 geändert.
2. Die Richtlinie 1999/40/EG der Kommission vom 6. Mai 1999 zur Anpassung der Richtlinie 79/622/EWG des Rates über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt (statische Prüfungen)
6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 1999/55/EG der Kommission vom 1. Juni 1999 zur Anpassung der Richtlinie 77/536/EWG des Rates über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt
7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 1999/56/EG der Kommission vom 3. Juni 1999 zur Anpassung der Richtlinie 78/933/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt
8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 1999/57/EG der Kommission vom 7. Juni 1999 zur Anpassung der Richtlinie 78/764/EWG des Rates über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt
9 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Richtlinie 1999/58/EG der Kommission vom 7. Juni 1999 zur Anpassung der Richtlinie 79/533/EWG des Rates über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern an den technischen Fortschritt
10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
1) In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 11 (Richtlinie 77/536/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
2) In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 13 (Richtlinie 78/764/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
3) In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 14 (Richtlinie 78/933/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
4) In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 16 (Richtlinie 79/533/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
5) In Anhang II Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 17 (Richtlinie 79/622/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 1999/40/EG, 1999/55/EG, 1999/56/EG, 1999/57/EG und 1999/58/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
11.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 4. Februar 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 3/2000
vom 4. Februar 2000
über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung undZertifizierung) und Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/1998 vom 25. September 1998
12 geändert.
2. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 178/1999 vom 17. Dezember 1999 geändert.
3. Die Richtlinie 1999/36/EG des Rates vom 29. April 1999 über ortsbewegliche Druckgeräte
13 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Mit der Richtlinie 1999/36/EG des Rates wird bezweckt, die Sicherheit von ortsbeweglichen Druckgeräten zu verbessern und den freien Verkehr dieser Geräte zu gewährleisten; daher ist sie in die Anhänge II und XIII des Abkommens aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Kapitel VIII des Anhangs II des Abkommens wird nach Nummer 6a (Richtlinie 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
Art. 2
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 17e (Richtlinie 94/55/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
Art. 3
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42b (Richtlinie 96/49/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
Art. 4
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/36/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
14.
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 4. Februar 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 5/2000
vom 4. Februar 2000
über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung undZertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/1999 vom 26. November 1999 geändert.
2. Die Richtlinie 1999/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zur 17. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
15 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 1999/51/EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur fünften Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zinn, PCP und Cadmium) an den technischen Fortschritt
16 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) die folgenden Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 1999/51/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 4. Februar 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 6/2000
vom 4. Februar 2000
über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung undZertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 164/1999 vom 26. November 1999 geändert.
2. Die Entscheidung 1999/303/EG der Kommission vom 12. April 1999 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Anschluß von Endeinrichtungen, die Sprachtelefondienste in begründeten Fällen unterstützen und deren Netzadressierung gegebenenfalls durch Zeichengabe im Mehrfrequenzwahlverfahren (DTMF) erfolgt, an analoge öffentliche Fernsprechnetze
18 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 1999/304/EG der Kommission vom 12. April 1999 über eine gemeinsame technische Vorschrift für das diensteintegrierende digitale Fernmeldenetz (ISDN); Fernsprechteledienst mit 3,1 kHz, Anschaltebedingungen für Handapparate (2. Ausgabe)
19 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 1999/310/EG der Kommission vom 23. April 1999 über eine gemeinsame technische Vorschrift für DECT-Einrichtungen mit Zugang zum diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetz (ISDN)
20 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens werden nach Nummer 4zza (Entscheidung 98/734/EG der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"4zzb.
399 D 0303: Entscheidung 1999/303/EG der Kommission vom 12. April 1999 über eine gemeinsame technische Vorschrift für den Anschluss von Endeinrichtungen, die Sprachtelefondienste in begründeten Fällen unterstützen und deren Netzadressierung gegebenenfalls durch Zeichengabe im Mehrfrequenzwahlverfahren (DTMF) erfolgt, an analoge öffentliche Fernsprechnetze (
ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 55).
4zzc.
399 D 0304: Entscheidung 1999/304/EG der Kommission vom 12. April 1999 über eine gemeinsame technische Vorschrift für das diensteintegrierende digitale Fernmeldenetz (ISDN); Fernsprechteledienst mit 3,1 kHz, Anschaltebedingungen für Handapparate (2. Ausgabe) (
ABl. L 118 vom 6.5.1999, S. 60).
4zzd.
399 D 0310: Entscheidung 1999/310/EG der Kommission vom 23. April 1999 über eine gemeinsame technische Vorschrift für DECT-Einrichtungen mit Zugang zum diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetz (ISDN) (
ABl. L 119 vom 7.5.1999, S. 57)."
Art. 2
In Anhang II Kapitel XVIII des Abkommens wird Nummer 4l (Entscheidung 95/526/EG der Kommission) gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidungen 1999/303/EG, 1999/304/EG und 1999/310/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
21.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 4. Februar 2000
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 8/2000
vom 4. Februar 2000
über die Änderung des Anhangs VI(Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/1999 vom 25. Juni 1999 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über das Verfahren zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 mit dem Ziel der Ausdehnung ihrer Anwendungsbereiche auf Studierende
22 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 1 (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
2. In Anpassung t wird unter der Überschrift "P. Island" folgende Nummer angefügt:
"3. In Island versicherte Personen, die im Nationalen Register erfasst sind, ihren Wohnsitz in Island haben und ein Studium in einem anderen Staat aufnehmen, für den diese Verordnung gilt, erhalten Leistungen aus dem isländischen Sozialversicherungssystem. Der Versicherungsschutz des Studierenden ist unabhängig von der Dauer des Studiums. Gibt der Studierende seinen Wohnsitz in Island auf oder nimmt er eine Beschäftigung in einem anderen Staat auf, für den diese Verordnung gilt, so genießt er keinen Versicherungsschutz mehr."
3. In Anpassung t wird unter der Überschrift "R. Norwegen" folgende Nummer angefügt:
"4. In Norwegen versicherte Personen, die unter diese Verordnung fallen, ein Darlehen oder Stipendium aus dem staatlichen Fonds für Bildungsdarlehen (Statens lånekasse for utdanning) erhalten und ein Studium in einem anderen Staat aufnehmen, für den diese Verordnung gilt, erhalten Leistungen aus dem norwegischen nationalen Versicherungssystem. Wird das Studium in Dänemark, Finnland, Island oder Schweden absolviert, so muss der Studierende auch im norwegischen Melderegister eingetragen sein. Der Versicherungsschutz des Studierenden ist unabhängig von der Dauer des Studiums. Nimmt der Studierende eine Beschäftigung in einem anderen Staat auf, für den diese Verordnung gilt, so geniesst er keinen Versicherungsschutz mehr."
Art. 2
In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 5. Februar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen
23.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 4. Februar 2000
(Es folgen die Unterschriften)
5
Keine Angabe verfassungsrechtlicher Anforderungen.
11
Keine Angabe verfassungsrechtlicher Anforderungen.
14
Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
17
Keine Angabe verfassungsrechtlicher Anforderungen.
21
Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
23
Ein Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.